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stadtblatt  / 13. Februar 2019 10 BEKANNTMACHUNG Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Betriebsräu- men von bestehenden Gaststätten im Stadtgebiet Heidelberg Die Stadt Heidelberg erlässt aufgrund von § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Gast- stättengesetz (GastG) und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfah- rensgesetzes (LVwVfG) folgende Allge- meinverfügung: 1. Das Rauchen und Bereitstellen von Shi- shas, die – ausgenommen Pfeifentabak – mit Kohle bzw. organischen Materia- lien befeuert werden, sowie die Lagerung glühender Kohlen und anderer glühender organischer Materialien für den Betrieb von Shishas wird in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten untersagt. 2. Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Gaststätten, in denen die nachfol- gend aufgelisteten Maßgaben der Ziffern 2.1 bis 2.10 eingehalten bzw. erfüllt wer- den. 2.1 Während in den Betriebsräumen Shi- shas geraucht bzw. bereitgestellt oder glühende Kohlen bzw. entsprechende Er- satzstoffe gelagert werden, ist durch eine fachgerecht installierte mechanische Be- und Entlüftung, die den Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6) entspricht, sicherzustellen, dass eine Konzentration von Kohlenstoff- monoxid (CO) von 30 parts per million (ppm) nicht überschritten wird. Die aus- reichende Leistungsfähigkeit der Be- und Entlüftungsanlage hinsichtlich des erfor- derlichen Luftaustausches sowie deren fachgerechte Installation sind vor der Aufnahme des Shisha-Betriebs gegen- über der Gaststättenbehörde durch einen Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person zu belegen. Jede eingesetzte Lüftungsanlage muss so beschaffen und dimensioniert sein, dass diese pro brennender Shisha 130 m³ Luft pro Stunde (130m³/h) nach außen beför- dert. Die Abluft ist grundsätzlich über Dachmit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Metern pro Sekunde in den freien Luft- strom abzuleiten.Soweit sichergestellt ist, dass die Abluft nicht in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume gelangen kann, ist ausnahmsweise auch eine alternative Ab- leitung der Abluft in den freien Luftstrom zulässig. Sofern in diesem Fall allerdings Erkenntnisse über das Eindringen der Abluft in Wohn-, Geschäfts- oder sons- tige Räume bzw. Anliegerbeschwerden bekannt werden, ist die Ableitung von Ab- luft sofort zu unterlassen und das Bereit- stellen und Rauchen von Shishas sowie die Lagerung glühender Kohle in den Be- triebsräumen der Gaststätte einzustellen. Zur Beurteilung der Abluftableitung ist die zuständige Immissionsschutzbehör- de im Beschwerdefall sowie im Erlaub- nisverfahren frühzeitig zu beteiligen bzw. bei erlaubnisfreien Verfahren in Kenntnis zu setzten. Das technische Datenblatt der Be- und Entlüftungsanlage ist im Betrieb zu hin- terlegen und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vor- zulegen. 2.2 Zur Überwachung der CO-Konzentra- tion sind der Anzündbereich und die Gast- räumemit funktionsfähigenCO-Warnmel- dern, die der DIN EN 50291-1 entsprechen, gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung auszustatten. Dabei ist je 25 m² Fläche ein Warnmelder anzubringen. Eine Ausfertigung der Montage- und Be- triebsanleitung der CO-Warnmelder ist im Betrieb vorzuhalten und Vertretern von Behörden oder Polizei auf Verlangen vorzulegen. Die CO-Warnmelder sind fortlaufend be- triebsbereit zu halten und – sofern die Betriebsanleitung nichts anderes fest- legt – im wöchentlichen Abstand auf ihre Funktionsfähigkeit (Batterieversorgung) hin zu überprüfen. Die Anbringung der Warnmelder hat in Quellnähe (Anzünd- bereich und Konsumplätze der Shishas) zu erfolgen; eine Anbringung in unmit- telbarer Nähe eines Fensters ist ausge- schlossen. 2.3 Sofern ein CO-Warnmelder anschlägt, sind sofort sämtliche Shishas bzw.alle glü- henden Kohlen und alles glühende organi- sche Material (auch der Tabak) zu löschen. Außerdem sind alle Fenster und Türen zu öffnen. Die Räume sind so lange zu lüften, bis die CO-Konzentration wieder unter- halb des Grenzwerts von 30 ppm liegt. Jedes Anschlagen eines Warnmelders ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentie- ren. Die Dokumentation ist in der Gast- stätte vorzuhalten und Vertretern von Behörden,Polizei oder Feuerwehr auf Ver- langen vorzulegen. 2.4 Der Anzündbereich für die Kohlen ist mit einem fachgerecht installierten Rauchabzug auszustatten. Der Rauch- abzug ist während des Anzündvorgangs sowie während der Lagerung glühender Kohlen stets in Betrieb zu halten. Über die fachgerechte Installation des Rauch- abzugs ist der Gaststättenbehörde vor der Inbetriebnahme von Anzündein- richtungen, die keine Feuerstätten sind, ein Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person vorzulegen. Soweit als Anzündeinrichtung eine Feuerstätte genutzt wird, ist deren fachgerechte In- stallation vor der Inbetriebnahme durch einen Schornsteinfeger nachzuweisen. 2.5 Im Anzündbereich sowie im Bereich der Theke ist jeweils ein Feuerlöscher der Größe III der Brandklasse A vorzuhalten. Feuerlöscher müssen regelmäßig (alle zwei Jahre) fachmännisch gewartet bzw. ausgetauscht werden (siehe Prüfplakette auf dem Löschmittelbehälter). 2.6 Der Umgang mit offenem Feuer bzw. glühenden Kohlen ist auf einer feuerfes- ten und standsicheren Unterlage und in sicherem Abstand zu brennbaren Mate- rialien und elektrischen Kabeln und Ins- tallationen vorzunehmen. 2.7 Die Kohlen sind entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung anzu- zünden. Die Sicherheitshinweise des Her- stellers sind strikt zu beachten. 2.8 Beim Anzünden darf kein Funkenflug über die nicht brennbare Unterlage hin- aus entstehen. 2.9. Sämtliche Abfallbehälter müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen und einen dicht schließenden Deckel oder eine selbstlöschende Funktion haben. 2.10 An der Eingangstür zur Gaststätte ist ein deutlich sichtbarer Hinweis mit dem nachfolgend genannten Text anzubringen. „Achtung! Bei der Zubereitung und dem Rauchen von Wasserpfeifen (Shishas) entsteht Kohlenstoffmonoxid (CO). Hier- durch können erhebliche Gesundheits- gefahren entstehen, insbesondere für Schwangere und Personen mit Herz- Kreislauf-Erkrankungen. Zutritt für Min- derjährige nicht gestattet.“ Alternativ kann auch ein anders formu- lierter Text gleichen Inhalts verwendet werden. 3. Gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Verwal- tungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) angeordnet. 4. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) wird die Fest- setzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro angedroht. 5.Bekanntgabe Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wo- chen nach der ortsüblichen Bekanntma- chung nach § 41 LVwVfG als bekannt ge- geben. Die Allgemeinverfügung kann mit Be- gründung beim Bürger- und Ordnungs- amt, Gaststättenbehörde, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung (Ziffern 1, 2 und 4) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Heidelberg (Bürger- und Ordnungsamt, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg) oder beim Regierungspräsidium Karlsruhe (Schloss- platz 1 – 3, 76131 Karlsruhe) Widerspruch eingelegt werden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung vonWiderspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilwei- se wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zu- lässig. Heidelberg,13.Februar 2019 Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt Amtsleiter Bernd Köster BEKANNTMACHUNG Eine Anmeldung zum „Lebendigen Ne- ckar“ 2019 in Heidelberg ist bis spätes- tens Freitag, 29. März 2019 per E-Mail an lebendiger.neckar@heidelberg.de mög- lich. Das Anmeldeformular, die Teilnah- mekriterien sowie weitere Informationen erhalten Sie unter www.heidelberg.de/ lebendigerneckar und bei der Heidelberg Marketing GmbH, Abteilung Eventma- nagement,Telefon: 06221 5840262. ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: ›› Grundsteuer und Gebühren für das 1. Kalender-Vierteljahr 2019,fällig spätes- tens am 15.02.2019 ›› Gewerbesteuer-Vorauszahlungsrate für das 1.Kalender-Vierteljahr 2019,fällig spätestens am 15.02.2019 ›› Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern,Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungsaufforderungen,soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist Wird eine Steuer nicht rechtzeitig ge- zahlt,so werden vom Fälligkeitstag ab die gesetzlichen Säumniszuschläge berech- net. Gleiches gilt für sonstige städtische Steuernachforderungen, deren Fälligkeit im Einzelfall besonders festgesetzt oder vereinbart wurde und inzwischen einge- treten ist, sowie für fällige Gebühren und Beiträge. Teilnehmer am SEPA–Lastschriftman- dat (ehem. Bankeinzugsverfahren) wer- den gebeten, selbst keine Zahlung zu ver- anlassen. Für diesen Personenkreis gilt die „Öffentliche Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Kämmereiamt da- ran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Mona- ten erreicht hat,dies dem Kämmereiamt der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern, Friedrich-Ebert-Platz 3 (Erdgeschoss,Zi.0.09A),Tel.58-14 360 mitzuteilen.Vom Ende der Hundehaltung ist innerhalb eines Monats die genann- te Stelle zu benachrichtigen. Wer diese Fristen nicht beachtet, muss mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten rechnen. Informationen zur Hundesteuer, Bank- einzugsermächtigung u.v.a.m. finden Sie unter www.heidelberg.de {wählen Sie hier „Rathaus“; „Stadtverwaltung“; „Äm- ter von A bis Z“; „Kämmereiamt (20)“; „Ab- teilung Kasse und Steuern (mehr dazu >)“}. Bankverbindungen der Stadt Heidelberg: Sparkasse Heidelberg IBAN: DE14 6725 0020 0000 0240 07, BIC: SOLADES1HDB Sparkasse Heidelberg IBAN: DE37 6725 0020 0000 0039 99, BIC: SOLADES1HDB -nur für Bußgelder/Verwarnungen- Sparkasse Heidelberg IBAN:DE76 6725 0020 0009 0543 67, BIC: SOLADES1HDB -nur für Forderungen für die Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung- Stadt Heidelberg Kämmereiamt Abteilung Kasse und Steuern BEGINN DER VEGETATIONSZEIT AM 1. MÄRZ Roden von Gehölzen noch bis Ende Fe- bruar erlaubt – Baumschutzsatzung be- achten Am 1. März beginnt die sogenannte Vege- tationszeit, die am 30. September wieder endet. In diesem Zeitraum ist es gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ver- boten Bäume, die außerhalb des Waldes, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Ge- hölze auf den Stock zu setzen oder zu be- seitigen. Auch Röhrichte dürfen in dieser Zeit nicht zurückgeschnitten werden. Zu- lässig sind in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesund- erhaltung von Bäumen. Wir bitten zu beachten, dass die durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützte Vegetation wichtige ökologische Lebens- BEKANNTMACHUNGEN

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