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stadtblatt  / 9. Januar 2019 10 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die Weisse Flotte Heidelberg GmbH & Co. KG beantragte die Wiedererteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum wei- teren Betrieb der errichteten Landestel- len für Personenschiffe im Bereich der Stadthalle, linkes Neckarufer, Neckar-km 24,62 - 25,00 und im Bereich der Theo- dor-Heuss-Brücke, rechtes Neckarufer, Neckar-km 24,16. Es handelt sich um Landestellen im Sin- ne des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 Wassergesetz Ba- den-Württemberg (WG),deren Errichtung und Betrieb einer wasserrechtlichen Er- laubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen. Die zur Durchführung des Verfahrens er- forderlichen Unterlagen wurden beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg einge- reicht. Der Antrag liegt von Donnerstag, den 17.01.2019 bis ein- schließlich Montag, den 18.02.2019 bei der Stadt Heidelberg, Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidel- berg,Zimmer 2.07,2.OG während der Dienststunden zur Einsicht- nahme aus. Jeder,dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, wird darauf hingewie- sen,dass 1.etwaige Einwendungen gegen das Vorha- ben innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 17.01.2019 bis einschließlich 05.03.2019 bei der Stadt Heidelberg – Amt für Um- weltschutz, Gewerbeaufsicht und Ener- gie – schriftlich oder zur Niederschrift erhobenwerden können. Vereinigungen,die auf Grund einerAner- kennung nach anderen Rechtsvorschrif- ten befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwal- tungsverfahrensgesetz (LVwVfG) einzu- legen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen abgeben. Das Einwendungsschreibenbzw.die Stel- lungnahmemüssen unterschrieben sein und die vollständigeAdresse des Einwen- ders bzw.der Vereinigung enthalten. 2.über die rechtzeitig erhobenen Einwen- dungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen in einem Erörterungstermin verhandelt wird und a) die Personen, die Einwendungen erho- ben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben,von dem Erörterungstermin durch öffent- liche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, 3.bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn ver- handelt werden kann und nicht frist- gemäß erhobene Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen ausgeschlossen sind, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichenTiteln beruhen, 4.nach Ablauf der für Einwendungen be- stimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraus- sehen konnte, 5.nach Ablauf der für Einwendungen be- stimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Be- willigung in demselbenVerfahren nicht berücksichtigt werden, 6.wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprü- che geltend gemacht werden können. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung ist ebenfalls ab sofort sowie die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen ab dem 17.01.2019 auf der Internetseite der Stadt Heidelberg unter Rathaus/Stadtver- waltung/Bekanntmachungen/Umwelt- recht – Bekanntmachungen einsehbar. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht bei der Stadt Heidelberg aus- gelegten Unterlagen. Heidelberg,den 17.12.2018 Stadt Heidelberg Amt für Umweltschutz, Gewerbeauf- sicht und Energie -untere Wasserbehörde- ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die Weisse Flotte Heidelberg GmbH & Co. KG beantragt die Wiedererteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sowie die Verlängerung der baurechtlichen Ge- nehmigung für den weiteren Betrieb der schwimmenden Fahrgasthaltestelle für Personenschiffe, linkes Neckarufer - zwi- schen Neckar-km 24,820 und 24,861, Ne- ckarstaden 25 in Heidelberg. Es handelt sich um eine standortfeste schwimmende Anlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Wassergesetz Baden-Würt- temberg (WG), deren Errichtung und Be- trieb einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf. Die zur Durchführung des Verfahrens er- forderlichen Unterlagen wurden beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg einge- reicht. Der Antrag liegt von Donnerstag, den 17.01.2019 bis ein- schließlich Montag, den 18.02.2019 bei der Stadt Heidelberg, Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidel- berg,Zimmer 2.07,2.OG während der Dienststunden zur Einsicht- nahme aus. Jeder,dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, wird darauf hingewie- sen,dass 1.etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der Auslegungs- frist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 17.01.2019 bis einschließlich 05.03.2019 bei der Stadt Heidelberg – Amt für Umweltschutz, Gewerbeauf- sicht und Energie – schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechts- vorschriften befugt sind, Rechtsbehel- fe nach der Verwaltungsgerichtsord- nung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) einzulegen,können innerhalb der o.g.Frist Stellungnahmen abgeben. Das Einwendungsschreiben bzw. die Stellungnahme müssen unterschrieben sein und die vollständige Adresse des Einwenders bzw. der Vereinigung ent- halten. 2.über die rechtzeitig erhobenen Einwen- dungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen in einem Erörterungstermin verhandelt wird und a) die Personen, die Einwendungen erho- ben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben,von dem Erörterungstermin durch öffent- liche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, 3.bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn ver- handelt werden kann und nicht frist- gemäß erhobene Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen ausgeschlossen sind, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichenTiteln beruhen, 4.nach Ablauf der für Einwendungen be- stimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraus- sehen konnte, 5.nach Ablauf der für Einwendungen be- stimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Be- willigung in demselbenVerfahren nicht berücksichtigt werden, 6.wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprü- che geltend gemacht werden können. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung ist ebenfalls ab sofort sowie die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen ab dem 17.01.2019 auf der Internetseite der Stadt Heidelberg unter Rathaus/Stadtver- waltung/Bekanntmachungen/Umwelt- recht - Bekanntmachungen einsehbar. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht bei der Stadt Heidelberg aus- gelegten Unterlagen. Heidelberg,den 18.12.2018 Stadt Heidelberg Amt für Umweltschutz, Gewerbeauf- sicht und Energie -untere Wasserbehörde- ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Az.: 52.4-2711-B5.4 Nr.9 Flurbereinigung Leimen (L 600) Stadt Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis Vorläufige Anordnung Nr.9 vom 20.12.2018 1. Vorläufige Anordnung Nr. 9 (Besitzent- zug) Zur Bereitstellung der Fläche für den Ausbau des Weges Maßnahme Nr. 1121 im Gewann Mannebusch, Gemarkung Heidelberg und zur Behebung von Bau- mängeln des Weges Maßnahme Nr. 1091/1 im Gewann Dormenacker, Gemarkung Heidelberg wird auf der Grundlage des genehmigten Plans nach § 41 des Flurbe- reinigungsgesetzes (FlurbG) vom Land- ratsamt Rhein-Neckar-Kreises – Amt für Flurneuordnung – nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft nach § 36 Abs.1 FlurbG in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) Folgendes ange- ordnet: 1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Päch- tern und sonstigen Berechtigten) werden zum 14.01.2019 Besitz und Nutzung der Grundstücks- flächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme, bzw. dauerhaft entzo- gen, die in der Besitzregelungskarte vom 20.12.2018 in gelber Farbe (vorüberge- hend), bzw. in roter Farbe (dauerhaft) be- zeichnet sind. Die Besitzregelungskarte vom 20.12.2018 ist Bestandteil dieser vor- läufigen Anordnung. 1.2 Die Teilnehmergemeinschaft der Flur- bereinigung Leimen (L 600) wird ab 14.01.2019 für den oben genannten Zweck in den Be- sitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen. 2. Vollziehungsanordnung Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungs- gerichtsordnung vom 19.3.1991 (BGBl. I S. 686) (VwGO) wird die sofortige Vollzie- hung der vorläufigen Anordnung (siehe Nr.1) angeordnet. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Vorläufige Anordnung Nr. 9 können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Wider- spruch beim Landratsamt Rhein-Neckar- Kreis, Kurfürsten-Anlage 38-40, 69115 Heidelberg,oder bei jeder anderen Dienst- stelle des Rhein-Neckar-Kreises einlegen. Für die Wahrung der Widerspruchsfrist ist der Eingang des Widerspruchs beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis maß- gebend. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntma- chung. 4. Begründung Zu Nr.1: Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 30.07.2001 die Flurbereinigung Leimen (L 600) nach §§ 4 und 87 FlurbG angeordnet. Die von der vorläufigen Anordnung be- troffenen Flurstücke müssen vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes in Anspruch genommen werden, damit die Teilnehmer bereits zum jetzigen Zeit- punkt nicht oder nur unzureichend er- schlossene Grundstücke über ausgebaute Wege anfahren können und damit mög- lichst frühzeitig künftige Schäden durch unzureichende Wasserableitungen ver- mieden werden. Die vorübergehende In- anspruchnahme von Flächen abseits der Wege ist notwendig für die Zwischenla- gerung von Gehölzen und Erdmaterial. Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan mit land- schaftspflegerischem Begleitplan zu- grunde, der vom Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Flurneuord- nung am 23. September 2008 aufgrund § 41 Abs. 4 FlurbG genehmigt wurde und rechtskräftig ist. Zur Durchführung dieser Baumaßnah- men ist die Entziehung von Besitz und Nutzung erforderlich. Die vorüberge- hend in Anspruch genommenen Arbeits- streifen, die in der Besitzregelungskarte in gelber Farbe dargestellt sind, können BEKANNTMACHUNGEN

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