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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 5 BEKANNTMACHUNGEN zeichen der Genehmigung sind anzugeben. Die Stadt gibt die Rückgabefristen für das Erklärungsformular im Einzelfall vor. Un- beschadet amtlicher Nachprüfung wird aus der Mitteilung im Erklärungsformular die angeschlossene versiegelte Grundstücks- fläche ermittelt. (7) Änderungen der nach Absatz 6 erforder- lichen Angaben hat der Grundstückseigen- tümer der Stadt unverzüglich in gleicher Form mitzuteilen. Sie sind bei der Berech- nung der Niederschlagswassergebühr ab dem der Anzeige folgenden Kalendertag zu berücksichtigen. § 20 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einlei- tungen nach § 15 Absatz 1 und 2 beträgt je m³ Schmutzwasser › vom 1.Januar 2015 bis zum 31.Dezember 2015 0,90 €, › vom 1.Januar 2016 bis zum 31.Dezember 2018 1,10 €. (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 15 Absatz 3) beträgt › vom 1.Januar 2015 bis zum 31.Dezember 2018 0,60 €. (3) Bei Einleitung von nicht verschmutz- tem Grundwasser nach § 15 Absatz 2 reduziert sich die Gebühr nach Absatz 1 auf 35 % der vollen Gebühr.Bei verschmutztem Grundwasser kann die Gebühr nach Absatz 1 abhängig vom Verschmutzungsgrad auf einenWert zwischen der vollen Gebühr und 35 % hiervon herabgesetzt werden. § 21 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 15 Absatz 1 und 3 entsteht die Gebührenschuld für ein Ka- lenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Erfolgt unter- jährig eine Zwischenablesung, entsteht die Gebührenschuld für die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung mit Ablauf des Ablesungstages, für die nachfolgende Nut- zung mit Ablauf des Kalenderjahres. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Ge- bührenschuld mit Ende des Benutzungs- verhältnisses. (2) In den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 4 ent- steht die Gebührenschuld für den bisheri- gen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ab- lauf des Veranlagungszeitraumes. (3) In den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 4 i.V.m. § 16 Absatz 2 entsteht die Gebühren- schuld für den bisherigen Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages; für den neuen Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 15 Absatz 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungs- zeitraums. § 22 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuld- ner Vorauszahlungen auf die Schmutz- wassergebühr (§ 15 Absatz 1) und die Nie- derschlagswassergebühr (§ 15 Absatz 3) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn eines jeden Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes,entstehen die Vo- rauszahlungen erstmalig zum Beginn des nächstfolgenden Kalendermonats. (2) Jeder Vorauszahlung auf die Schmutz- wassergebühr ist ein Zwölftel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§ 17), jeder Vorauszahlung auf die Niederschlags- wassergebühr ein Zwölftel der zuletzt fest- gestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 19) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der vor- aussichtliche Jahreswasserverbrauch ge- schätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, wenn die Erklärung nach § 19 Absatz 6 nicht fristgerecht abge- geben wurde. (3) Die für den Veranlagungszeitraum ent- richteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum ange- rechnet. (4) In Fällen des § 15 Absatz 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 23 Fälligkeit,Beauftragung der Stadtwerke Heidelberg GmbH (1) Die Abwassergebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.Sind Vorauszahlungen (§ 22) geleistet worden, gilt dies nur,soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die ge- leisteten Vorauszahlungen,wird der Unter- schiedsbetrag nach Bekanntgabe des Ge- bührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 22 werden zum 20. des jeweiligen Kalendermonats, in dem sie entstehen,zur Zahlung fällig. § 24 Starkverschmutzungszuschläge (1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 20 Absatz 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt:  1.Bei Abwasser mit einem Gehalt von absetzbaren Stoffen von 300 - 600 mg/l um 27 v.H. für jede weiteren angefangenen 300 mg/l um jeweils weitere 27 v.H.  2. Bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoff- bedarf (CSB) von 600 - 1 200 mg/l um 30 v.H. für jede weiteren angefangenen 600 mg/l um jeweils weitere 30 v.H. (2) Die Zuschläge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden nebeneinander erhoben. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen- dung,wenn die auf dem Grundstück anfal- lende Abwassermenge jährlich nicht mehr als 4 000 cbm oder 2 400 Kg CSB beträgt. (4) Der Starkverschmutzungszuschlag gemäß Absatz 1 Nummer 2 wird im Falle der Einleitung stark verschmutzten Ab- wassers,bei dem das Verhältnis zwischen CSB und BSB 5 < 2,5/1 ist (leicht abbaubare Kohlenstoffverbindungen),auf Antrag nicht erhoben.Die erforderlichen Kosten der Abwasseruntersuchung trägt der Ge- bührenschuldner.Die Abwasseruntersu- chung ist für jeden Veranlagungszeitraum zu wiederholen. § 24a Starkverschmutzungswerte (1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden von der Stadt nach mittleren Verschmutzungs- werten festgesetzt. Dabei werden die Ver- schmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von vier Abwasseruntersuchungen innerhalb des Veranlagungszeitraums ergeben. Gege- benenfalls durchgeführte Zusatzuntersu- chungen nach Absatz 2 werden zur Bildung des arithmetischen Mittels mit herangezo- gen. (2) Auf Antrag des Gebührenschuldners werden im Rahmen der Festsetzungen der mittleren Verschmutzungswerte nach Ab- satz 1 zusätzlich Untersuchungen auf seine Kosten durchgeführt. Diese Zusatzuntersu- chungen umfassen sieben Abwasserunter- suchungen, die an sieben Arbeitstagen in- nerhalb eines Monats durchzuführen sind (Messreihe). (3) Der Zeitpunkt des Beginns der Messun- gen nach den Absätzen 1 und 2 wird von der Stadt unter Berücksichtigung des Produk- tionsverfahrens des Gebührenschuldners und etwaiger störender Witterungseinflüs- se festgelegt. (4) Für die Abwasseruntersuchungen nach Absatz 1 und 2 werden an jeder Einleitungs- stelle qualifizierte Stichproben entnom- men. Dies entspricht einer Abwassermi- schung aus mindestens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Ab- stand von nicht weniger als zwei Minuten und nicht mehr als zwölf Stunden zeitpro- portional zu entnehmen. (5) Den Werten nach Absatz 1 liegen folgen- de Analyseverfahren zugrunde:  1.Absetzbare Stoffe: Massenkonzentration der absetzbaren Stoffe DIN 38409 Teil 10 (in der jeweils gülti- gen Fassung)  2.Chemisch oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) DIN 38409 H 41 (in der jeweils gültigen Fassung) Sind in Abwasserproben anorganische Verbindungen zu erwarten, die unter Re- aktionsbedingungen oxidiert werden, sind diese separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen. Die Verschmutzungswerte nach Nummer 2 beziehen sich auf Untersuchungen von Ab- wasser im nach zwei Stunden abgesetzten Zustand. (6) Starkverschmutzung hat der Grund- stückseigentümer der Stadt anzuzeigen. Die Stadt ist berechtigt, unabhängig von der Anzeige, das Abwasser zu untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass stark ver- schmutztes Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird oder bei bereits bekannten Starkverschmutzern eine über den bisherigen Verschmutzungs- grad hinausgehende Verschmutzung vor- liegt. (7) Die Einleitungsstelle im Sinne von Ab- satz 4 ist die Anschlussstelle der Grund- stücksentwässerungsanlage an die öffent- liche Abwasseranlage. Können an dieser Stelle die notwendigen Abwasserproben nicht entnommenwerden,ist entweder der letzte Prüfschacht oder die Reinigungsöff- nung der Grundstücksentwässerungsanla- ge vor der Kanalanschlussstelle als Einlei- tungsstelle anzusehen, wenn das gesamte Abwasser des jeweiligen Grundstücks an einer dieser Stellen erfassbar ist. (8) Ist eine Ermittlung des Verschmut- zungsgrades nicht oder nur durch unver- hältnismäßigen Aufwand möglich, kann die Stadt verlangen, dass Vorrichtungen zum Prüfen, Messen und Registrieren der Abflüsse und der Beschaffenheit des Ab- wassers sowie zur Bestimmung der Schad- stofffracht in die Grundstücksentwässe- rungsanlagen eingebaut, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten wer- den. Zur Abwendung dieser Verpflichtun- gen kann sich der Grundstückseigentümer mit einer Veranlagung entsprechend den bei gleichartigen Abwassereinleitern sich ergebenden Verschmutzungswerten ein- verstanden erklären. § 25 Erhebung von Starkver- schmutzungszuschlägen (1) Starkverschmutzungszuschläge sind für die Zeit der Starkverschmutzung zu zahlen. Eine Änderung der Verschmutzungswerte ist zu berücksichtigen, sobald diese durch eine Kontrolluntersuchung festgestellt wird. (2) Starkverschmutzungszuschläge werden mit besonderem Grundlagenbescheid fest- gesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Starkverschmutzungszuschläge ergibt sich aus §§ 17 und 18. (3) Fällt nachweislich nur ein bestimmter Teil der nach Absatz 2 ermittelten Abwas- sermenge unter die Starkverschmutzungs- vorschriften, so ist bei der Festsetzung des Starkverschmutzungszuschlages nur auf diesen Anteil abzustellen. Den Nachweis hat der Gebührenpflichtige zu führen. (4) Im Übrigen gelten für die erhöhte Ab- wassergebühr (Starkverschmutzungsge- bühr) die Vorschriften über die Abwasser- gebühren entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.“ 2.§ 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind der Stadt- werke Heidelberg GmbH der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grund- stücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. An- zeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) In den Fällen des § 16 Absatz 2 ist der Stadtwerke Heidelberg GmbH binnen eines Monats eine Änderung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses an- zuzeigen. Anzeigepflichtig ist der bisherige und der neue Mieter,Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grund- stücksteilen Berechtigte. (3) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebüh- renschuldner der Stadtwerke Heidelberg GmbH anzuzeigen:  1.die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversor- gungsanlage;  2.das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Nieder- schlagswasser (§ 17 Absatz 1 Nummer 3);  3.die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 9Absatz 3). (4) Unverzüglich haben der Grundstücksei- gentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berech-

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