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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 6 BEKANNTMACHUNGEN tigten Personen der Stadtwerke Heidelberg GmbH mitzuteilen:  1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; 2.wenn gefährliche oder schädliche Stof- fe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist; (5) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwi- schenzähler gemäß § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 vorhanden, sind diese bei der Stadtwerke Heidelberg GmbH unter Anga- be des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. (6) Wird eine Grundstücksentwässerungs- anlage, auch nur vorübergehend, außer Be- trieb gesetzt, hat der Grundstückeigentü- mer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (7) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle der Absätze 1 und 2 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeit- punkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfallen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung wird rückwirkend zum 1.Januar 2015 in Kraft gesetzt. Heidelberg,den 20.12.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. SATZUNG über die öffentliche Abwasser- beseitigung der Stadt Heidelberg (Abwassersatzung – AbwS) vom 20.12.2018 Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Was- sergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013, das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 106) geändert worden ist, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) geändert worden ist, und §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgaben- gesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20.12.2018 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Heidelberg betreibt die Besei- tigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksent- wässerungsanlage in die öffentliche Ab- wasseranlage gelangt. (2) Die Stadt kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vorneh- men lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Er- weiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch häuslichen, ge- werblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaf- ten veränderte Wasser und das bei Tro- ckenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von be- bauten oder befestigten Flächen gesam- melt abfließende Wasser (Niederschlags- wasser).Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefalle- ne Abwasser zu sammeln, den Abwasser- behandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanä- le, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Re- genrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-tei- che/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind, sowie offene und geschlossene Gräben, so- weit sie von der Stadt zur öffentlichen Ab- wasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch für die Abwasserbeseitigung herge- stellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Ab- satz 1 Nummer 1 Kommunalabgabengesetz. Nicht zu den öffentlichenAbwasseranlagen gehört der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksan- schluss). (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen,die der Sammlung, Vorbehandlung,Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasser- anlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fun- damentbereich verlegt sind und das Ab- wasser dem Grundstücksanschluss zufüh- ren (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckent- wässerung und Versickerungs- und Rück- halteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücks- flächen befinden. (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwer- ke für außerplanmäßige Ableitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z. B. Starkregen) erfolgt. Drosseleinrichtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (gedrossel- ten) Ableitung von Abwasser in die öffentli- chen Abwasseranlagen. II. Anschluss und Benutzung § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach nähe- rer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschlie- ßen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt imRahmen des § 46 Absatz 1 und 2 Wassergesetz zu überlassen. Der Erbbaube- rechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungs- pflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschlie- ßen, sobald die für sie bestimmten öffent- lichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Ab- wasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung an- zuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzu- schließen, wenn der Anschluss im Interes- se der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichenWohls geboten ist. § 4 Anschlussstelle,vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ablei- tung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachtei- lig wäre, kann die Stadt verlangen oder ge- statten,dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht her- gestellt, kann die Stadt den vorläufigen An- schluss an eine andere öffentliche Abwas- seranlage gestatten oder verlangen. § 5 Befreiungen Von der Verpflichtung zum Anschluss sei- nes Grundstücks an die öffentliche Abwas- serbeseitigung und von der Pflicht zur Be- nutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Absatz 5 Satz 1 Wassergesetz der nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwie- genden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemu- tet werden kann und die Befreiung wasser- wirtschaftlich unbedenklich ist. § 6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseiti- gung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungs- anlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können oder die den in öffentlichenAbwas- seranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten,Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1.Stoffe − auch im zerkleinerten Zustand −, die zu Ablagerungen oder Verstop- fungen in den öffentlichen Abwasser- anlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Kü- chenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); 2.feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B.Benzin,Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Was- seremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel; 3.Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltun- gen,Silosickersaft und Molke; 4.faulendes und sonst übelriechendes Ab- wasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser) 5.Abwasser, das schädliche oder beläs- tigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6.Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; 7.Abwasser, das Chemikalien enthält, die durch ihre Toxizität, Persistenz und Bio- akkumulation als Gifte anzusehen sind; 8.Galvanikbäder sowie fototechnisches Abwasser (Fixierbäder, ferricyanhaltige Bleichbäder, Entwicklerbäder, Ammo- niaklösungen); 9.Abwasser, das Kaltreiniger enthält, wel- cher die Ölabscheidung verhindern; 10.Abwasser, das Kohlensäure, Schwefel- wasserstoff oder Schwefeldioxid enthält; 11.Farbstoffhaltiges Abwasser,das den Klär- anlagenablauf der mechanisch-biologi- schen Reinigung noch visuell gefärbt erscheinen lässt; 12.Abwasser und sonstige Stoffe aus Labo- ratorien, Instituten und Betrieben, in denen neue Kombinationen von Nuk- leinsäuren geschaffen oder gentechni- sche Experimente durchgeführt werden oder in denen mit technologisch mani- pulierten Organismen gearbeitet wird, soweit sie nicht den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik sowie der Gentechnik-Si- cherheitsverordnung in der jeweils gel- tenden Fassung entsprechen; 13.Abwasser, bei dem das Verhältnis zwi- schen CSB und BSB5 größer ist als 4:1 (schwer abbaubare Kohlenstoffverbin- dungen), darf nicht eingeleitet werden,

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