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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 4 SATZUNG 32.Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 20.12.2018 Auf Grund von § 46 Absatz 4 und 5 des Was- sergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013, das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 106) geändert worden ist, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) geändert worden ist, und §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgaben- gesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20.12.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abwassersatzung Die Abwassersatzung vom 18. Dezember 1980 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 19. Dezember 1980), die zuletzt durch Satzung vom 10.Dezember 2015 (Heidelberger Stadt- blatt vom 16. Dezember 2015) geändert wor- den ist,wird wie folgt geändert: 1.Abschnitt IVwird wie folgt neu gefasst: „IV. Abwassergebühren § 14 Erhebungsgrundsatz,Beauftragung Dritter (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der Öffentlichen Abwasseranlagen getrenn- te Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwas- ser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Nieder- schlagswasser (Niederschlagswasserge- bühr). (2) Die Stadt beauftragt die Stadtwerke Hei- delberg GmbH, die Abwassergebühren zu berechnen, Gebührenbescheide auszuferti- gen und zu versenden, Gebühren entgegen- zunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die er- forderlichen Daten zu verarbeiten sowie die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen. § 15 Gebührenmaßstab (1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 17). (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 9 Absatz 3) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- menge. (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hi- naus befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung an- geschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle m²), von denen das Niederschlags- wasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanla- ge oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 19). § 16 Gebührenschuldner,öffentliche Last (1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 15 Absatz 1 und 2 sowie der Nieder- schlagswassergebühr nach § 15 Absatz 3 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbau- berechtigte ist anstelle des Grundstücks- eigentümers Gebührenschuldner. Bei Woh- nungs- und Teileigentum ist neben dem Wohnungs- und Teileigentümer auch der teilrechtsfähige Verband der Wohnungs- eigentümergemeinschaft Gebührenschuld- ner.BeimWechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 15 Absatz 1 können neben dem Ge- bührenschuldner nach Absatz 1 auf Antrag auch die aufgrund eines Miet- oder Pacht- verhältnisses oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten im Verhältnis ihres Anteils an den Bemessungsgrundlagen nach §§ 17 und 18 sein.Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Ge- samtschuldner. (4) Die Gebührenschuld für die Abwasser- gebühren nach § 14 ruht als öffentliche Last im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht und im Falle des Ab- satzes 1 Satz 3 auf dem Wohnungs- bzw. Teileigentum. § 17 Schmutzwassermenge (1) Im jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 21 Absatz 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 15 Ab- satz 1 als angefallene Abwassermenge:  1.die dem Grundstück aus der öffentli- chen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;  2.bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommenenWassermenge;  3.im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, so- weit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zister- nen). (2) Der Nachweis der angefallenen Schmutzwassermenge bei sonstigen Ein- leitungen (§ 9 Absatz 3), bei nichtöffentli- cher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) und bei der Nutzung von Niederschlags- wasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) muss durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschrif- ten entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installations- unternehmen eingebaut werden.Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erst- malige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers sind der Stadt innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Zähler- standes anzuzeigen. (3) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nummer 3 kei- nen entsprechenden Antrag stellt oder der Zwischenzähler nicht oder offenbar nicht richtig anzeigt, wird bei privaten Haus- halten als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums (§ 21 Absatz 1 Satz 1) auf demGrundstück polizei- lich gemeldeten Personen berücksichtigt. Bei nur zeitanteiliger polizeilicher Meldung wird die Pauschalmenge entsprechend re- duziert.Auf § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchsta- be c) Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 162 Abgabenordnung wird verwiesen. § 18 Absetzungen von der Schmutzwassermenge (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen ein- geleitet wurden,werden auf Antrag des Ge- bührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwi- schenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fach- lich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau so- wie der Austausch eines Zwischenzählers sind der Stadt innerhalb von 2 Wochen un- ter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrie- ben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festge- stellt, werden die nicht eingeleiteten Was- sermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sin- ne von Absatz 1:  1.je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen,Ziegen und Schweinen 1 5 m³/Jahr,  2.je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestän- de in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungs- gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maß- gebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Die danach pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wasser- menge muss für jede für das Betriebsanwe- sen polizeilich gemeldete Person mindes- tens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen. Bei zeitanteiliger polizeilicher Meldung reduziert sich diese Mindestmen- ge entsprechend. Auf § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c) Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 162 Abgabenordnung wird verwie- sen. (4) Anträge auf Absetzung nicht eingelei- teter Schmutzwassermengen sind bei der Stadt bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen. Soweit eine Ablesung der Mess- einrichtungen durch die Stadt erfolgt, gilt dies als Antrag auf Absetzung nicht einge- leiteter Schmutzwassermengen. § 19 Versiegelte Grundstücksfläche (1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zu- stand zum Zeitpunkt des Beginns des Be- nutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt wird:  1.nicht wasserdurchlässige Flächen: Bodenflächen mit Asphalt,Beton, Pflaster,Platten,Fliesen und sonstigen nicht wasserdurchlässigen Befestigun- gen mit Fugenverguss,pressverlegt, knirschverlegt oder auf Beton verlegt sowie Dachflächen ohne Begrünung Faktor 1,0  2.Wenig wasserdurchlässige Flächen: Pflaster,Platten,Fliesen,Verbundstei- ne und sonstige nicht wasserdurch- lässige Befestigungen ohne Fugenver- guss oder mit wasserdurchlässigem Fugenverguss und auf sickerfähigem Untergrund verlegt sowie Kiesschüttdächer Faktor 0,7  3.stark wasserdurchlässige Flächen: Bodenflächen mit Porenpflaster („Si- ckersteinen,Ökopflaster“),Kies- oder Schotterflächen,Schotterrasen,Rasen- gittersteinen,Rasen oder Splittfugen- pflaster sowie Gründächer Faktor 0,4  4.Für Tiefgaragen mit Dachbelag gelten die Faktoren für Dachflächen entspre- chend.Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiege- lungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vomWasserdurchläs- sigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Versiegelte Flächen, von denen das an- fallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, einem Mulden-Rigo- len-System oder einer vergleichbaren Ver- sickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Ab- wasseranlagen zugeführt wird,werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Versickerungsanlagen, die nach § 9 genehmigt sind. (4) Versiegelte Flächen, von denen das an- fallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungs- anlage (Zisterne) genutzt und den öffentli- chen Abwasseranlagen nur über einen Not- überlauf und/oder eine Drosseleinrichtung zugeführt wird,werden  1.um 15 m2 je vollem m3 Fassungsvolu- men der Zisterne reduziert,wenn das in der Zisterne anfallende Niederschlags- wasser ganz oder teilweise imHaushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z. B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u. ä.) genutzt wird,  2.um 8 m2 je vollem m3 Fassungsvo- lumen der Zisterne reduziert, wenn das in der Zisterne anfallende Nieder- schlagswasser ausschließlich zur Gar- tenbewässerung genutzt wird. Dies gilt nur für Zisternen, die nach § 9 ge- nehmigt sind. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkun- gen vergleichbar sind. (6) Der Gebührenschuldner hat die ver- siegelten Grundstücksflächen, ihre Versiegelungsart und ihre Anschluss- verhältnisse sowie die genehmigten Versi- ckerungsanlagen und Zisternen anhand ei- nes Erklärungsformulars mitzuteilen. Das Erklärungsformular beinhaltet einen Lage- plan und wird von der Stadt zur Verfügung gestellt. In das Erklärungsformular sind die Maße der Grundstücksflächen einzu- tragen, die an die zentrale Abwasserbesei- tigung angeschlossen sind. Die Art und das Volumen der Versickerungsanlagen und Zisternen sowie das Datum und das Akten- BEKANNTMACHUNGEN

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