20. Dezember 2023 BEKANNTMACHUNGEN 18 Eigenbetriebs zu unterrichten (vgl. § 43 Absatz 5 der Gemeindeordnung). § 10 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung mit der Bezeichnung „Theaterleitung“ bestellt. (2) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzte aller Beschäftigten beim Eigenbetrieb. § 11 Zuständigkeiten der Betriebsleitung und Berichtspflicht (1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen, insbesondere den künstlerischen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht der Gemeinderat, der Betriebsausschuss oder der Oberbürgermeister zuständig sind. Dazu zählen die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Investitionsplans sowie alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind. (2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche, organisatorische und künstlerische Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. (3) Die Betriebsleitung kann mit der Stadt Heidelberg fünfjährige Finanzierungsvereinbarungen abschließen. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Einhaltung dieser Finanzierungsvereinbarung verantwortlich. (4) Die Betriebsleitung ist für alle Personalangelegenheiten des Eigenbetriebs verantwortlich, soweit nicht nach dieser Satzung der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss zuständig sind. Sie ist dabei an die Vorgaben der Stellenübersicht gebunden. (5) Die Betriebsleitung ist für die Einhaltung von grundsätzlichen, gesamtstädtischen Regelungen verantwortlich (z.B. Betriebliches Gesundheitsmanagement, Dienstvereinbarung zum Schutz von Beschäftigten der Stadtverwaltung Heidelberg vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, IT-Datenschutz u.Ä.). Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Personal- und Organisationsamtes. (6) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über alle Angelegenheiten, die für den Eigenbetrieb von grundsätzlicher Bedeutung sind, unverzüglich zu unterrichten. Zur Unterrichtung des Oberbürgermeisters hat die Betriebsleitung insbesondere vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und unverzüglich über die Abwicklung des Investitionsplans zu berichten, wenn 1. unabweisbare erfolgsgefährdende Mittelaufwendungen zu leisten sind, 2. erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind, oder 3. Mehrausgaben des Investitionsplanes, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind, geleistet werden müssen. (7) Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren und hierzu insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Zwischenberichte rechtzeitig zuzuleiten. Sie hat ihn regelmäßig über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit sie für die Finanzwirtschaft der Gemeinde von Bedeutung ist. (8) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats und des Betriebsausschusses mit, nimmt an allen Sitzungen des Betriebsausschusses und soweit Angelegenheiten des Eigenbetriebs betroffen sind auch des Gemeinderats mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, des Betriebsausschusses und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, sofern in § 9 keine abweichende Regelung getroffen ist. § 12 Vertretung des Eigenbetriebs (1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung vertreten. Verpflichtende Erklärungen bedürfen stets der Schriftform. (2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, wird sie durch zwei Betriebsleiter gemeinschaftlich vertreten. (3) Die Betriebsleitung unterzeichnet in allen Angelegenheiten, die der Betriebsleitung durch diese Satzung zur selbständigen Entscheidung übertragen sind, unter dem „Theater und Orchester Heidelberg“ ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. (4) Die Betriebsleitung kann rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. (5) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. (6) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung. § 13 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe (1) Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 6 genannten Organe entscheiden in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten im Rahmen der dort genannten Werte, Leistungen, Gegenleistungen, Beträge, Entgelte, Kosten (Wertgrenzen) oder im Rahmen der verbalen Beschreibung in den Spalten 3 bis 6. Die Abkürzung TEUR bedeutet 1 000 Euro. Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht, gilt sie als auf das genannte Organ übertragen. Nr. Angelegenheit Theater- leitung Betriebsausschuss Gemeinderat bis zu TEUR mehr als TEUR bis zu TEUR mehr als TEUR 1 2 3 4 5 6 1 Verfügung über Gemeindevermögen 300 300 1.000 1.000 2 Gewährung von Zuschüssen (Produktbereich 26); 10 AKB bis 100 100 1.000 1.000 3 Vorfinanzierung von Instrumentenbeschaffungen durch Orchestermitglieder 50 50 500 500 4 Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diesen gleichkommende Rechtsgeschäfte 1.000 1.000 5 Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche 100 100 300 300 6 Rechtsgeschäfte über dauernde und wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung mit einem jährlichen Wert im Einzelfall von 48 48 300 300 7 Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Vorhaben des Investitionsplans 300 300 1.500 1.500 8 Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen, Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen, sowie zu Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen in dieser Höhe entstehen können 100 100 500 500 9 Annahme von Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen 20 20 10 Klagen der Stadt gegen Dritte 200 200 11 Abschluss von Vergleichen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten 100 100 12 Kreditaufnahme für Investitionen 2.000 2.000 13 Vergabe von Aufträgen 300 300 14 Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages des Wirtschaftsplanes X (2) Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 5 genannten Organe entscheiden ferner in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten, soweit in den Spalten 3 bis 5 deren Zuständigkeit mit einem x gekennzeichnet oder die Zuständigkeit verbal oder durch Ziffern beschrieben ist. Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetztes besteht, gilt sie als auf das genannte Organ übertragen Nr. Angelegenheit Theater- leitung Betriebsausschuss Gemeinderat 1 2 3 4 5 1 Einstellung, nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und Entlassung von Beschäftigen nach TVöD-V und TVK bis Entgeltgruppe 12 TVöD-V TVK Entgeltgruppe 13 bis 14 TVöD-V Entgeltgruppe 15 TVöD-V 2 Ernennung und Entlassung von Beamtinnen/ Beamten in Abstimmung mit dem Personal- und Organisationsamt Besoldungsgruppen A13h und A14 LBesGBW ab Besoldungsgruppen A15 LBesGBW 3 Einstellung und Entlassung von Intendanz und Generalmusikdirektorin/Generalmusikdirektor X 4 Abschluss, Verlängerung, Nichtverlängerung und Kündigung befristeter Dienstverträge mit dem künstlerischen Personal – soweit sie nicht unter den Geltungsberiech des TVL fallen -, sowie den Künstler-Werkverträgen und den Künstler-Gastverträgen X Intendanz 5 Stellenbewertung mit Ausnahme der Stellen von Beamtinnen und Beamten X § 14 Wirtschaftsjahr, Rechnungslegung (1) Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres (Spielzeit). (2) Der Eigenbetrieb führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung nach HGB. § 15 Wirtschaftsplan (1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan kann für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm, der Stellenübersicht sowie einer fünfjährigen Finanzplanung. Weiteres regelt das Eigenbetriebsgesetz und die Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage des HGB Eigenbetriebsverordnung-HGB – (EigBVO-HGB).
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