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20. Dezember 2023 BEKANNTMACHUNGEN 16 Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Zwischenberichte nach Abs. 2 Nr. 1 rechtzeitig zuzuleiten. Sie hat ihn regelmäßig über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit sie für die Finanzwirtschaft der Gemeinde von Bedeutung ist; dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung. (4) Der Oberbürgermeister hat auf der Grundlage der Berichte der Betriebsleitung nach Abs. 1 und 2 dem Haupt- und Finanzausschuss jährlich den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss und den Lagebericht zur Vorberatung vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorzulegen. § 7 Aufgaben des Oberbürgermeisters (1) Dem Oberbürgermeister kommen die nach dem Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu, insbesondere kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu beseitigen. Er ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. (2) Der Oberbürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind. (3) Der Oberbürgermeister entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Gemeinderat, der Betriebsausschuss oder die Betriebsleitung zuständig sind. (4) Ist für den Eigenbetrieb keine Betriebsleitung bestellt, oder ist die Betriebsleitung verhindert, nimmt der Oberbürgermeister auch die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahr. § 8 Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses als Betriebsausschuss (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Finanzausschuss als beschließender Ausschuss wahr. (2) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die Betriebsleitung zuständig sind, (4) Er entscheidet insbesondere über A. Finanzangelegenheiten 1. die Verfügung über Vermögen imWert von mehr als Euro 300.000,00 bis Euro 1.000.000,00, 2. die Gewährung von Darlehen von mehr als Euro 100.000,00 bis Euro 1.000.000,00, 3. die Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diesen gleichkommenden Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von Euro 1.000.000,00, 4. die Kreditaufnahmen für Investitionen im Rahmen des Wirtschaftsplans im Betrag von mehr als Euro 2.000.000,00, 5. den Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung solcher Ansprüche im Betrag von mehr als Euro 100.000,00 bis Euro 300.000,00, 6. Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt mehr als Euro 48.000,00 bis Euro 300.000,00 beträgt, 7. die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Vorhaben des Investitionsplans im Betrag von mehr als Euro 500.000,00, 8. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, sofern sie nicht unabweisbar sind, 9. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Maßnahmen im Investitionsplan durch die Mehrausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen von mehr als Euro 100.000,00 bis Euro 500.000,00 entstehen, 10. die Vergabe von Aufträgen des Investitionsplans über Euro 500.000,00, wenn keine Ausführungsgenehmigung vorliegt, 11. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, sofern der Streitwert mehr als Euro 200.000,00 oder der Wert des Nachgebens mehr als Euro 100.000,00 beträgt. B. Weisungen an Vertreterinnen/Vertreter des Eigenbetriebs in Organen rechtlich selbst- ständiger Einrichtungen Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen rechtlich selbstständiger Einrichtungen richten sich nach den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung. § 9 Aufgaben des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat entscheidet außer über die in § 9 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes und § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten über alle Angelegenheiten, soweit dafür nicht die Betriebsleitung oder nach dieser Satzung der Ausschuss zuständig ist. (2) Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für A. Personalangelegenheiten die Bestellung der Betriebsleitung, B. Finanzangelegenheiten 1. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, 2. die Feststellung des Jahresergebnisses, 3. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes, 4. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers, 5. die Entlastung der Betriebsleitung, 6. die Festsetzung, Erhöhung oder Verminderung des Stammkapitals, 7. den Erlass von Satzungen, 8. die allgemeine Festsetzung von Tarifen, 9. die Festsetzung allgemeiner Benutzungsbedingungen 10. den Beitritt und Austritt aus Zweckverbänden 11. die Verfügung über Vermögen, sofern der Betrag Euro 1.000.000,00 übersteigt, 12. die Gewährung von Darlehen an die Stadt, 13. die Gewährung von Darlehen, sofern der Betrag Euro 1.000.000,00 übersteigt, 14. die Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diesen gleichkommenden Rechtsgeschäften sofern der Betrag Euro 1.000.000,00 übersteigt, 15. Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt Euro 300.000,00 übersteigt, 16. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von vergleichen, sofern der Streitwert oder der Wert des Nachgebens Euro 150.000,00 übersteigt, 17. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Maßnahmen im Investitionsplan durch die Mehrausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen von mehr als Euro 500.000,00 entstehen. C. Weisungen an Vertreterinnen/Vertreter des Eigenbetriebs in Organen rechtlich selbst- ständiger Einrichtungen Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen rechtlich selbstständiger Einrichtungen richten sich nach den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Personal des Eigenbetriebs Die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten richten sich nach den Zuständigkeiten der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan (1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. (2) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan kann für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm, der Stellenübersicht sowie einer fünfjährigen Finanzplanung. Weiteres regelt das Eigenbetriebsgesetz und die Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage des Handelsgesetzbuchs (Eigenbetriebsverordnung- HGB – EigBVOHGB). (3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird, 2. zur Deckung des Liquiditätsbedarfs höhere Zuschüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden, 3. weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen, 4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften. § 12 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Liquiditätsrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzulegen. Der Oberbürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich der Prüfung zur örtlichen Prüfung zu. (3) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat auf Grund der Unterlagen der Stadt und des Eigenbetriebs in entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 1 GemO zu prüfen. Die Prüfung ist innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis einer Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen. (4) Der Gemeinderat hat den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres festzustellen und beschließt über 1. die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages, 2. die Entlastung der Betriebsleitung (5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist im Falle einer Jahresabschlussprüfung der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers anzugeben; ferner ist dabei die nach Absatz 4 beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen. § 13 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt am01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadtbetriebe vom 01.07.2010 außer Kraft. Heidelberg, den 14. Dezember 2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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