22. November 2023 BEKANNTMACHUNGEN 12 Gebieten werden von der Stadt festgelegt. Großraumbehälter und Behälter für gepressten Abfall werden nach Vereinbarung ausgewechselt. (2) Auf schriftlichen Antrag des oder der Anschlusspflichtigen kann die Stadt, unter Berücksichtigung des jeweiligen Leerungsbedarfs, die Häufigkeit der Leerung ändern. Der Antrag muss drei Wochen vor dem gewünschten Termin zur Umsetzung bei der Stadt eingehen. (3) Die jeweiligen Abfuhrzeiten werden öffentlich bekannt gemacht (Abholplan). (4) Es werden nur die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter sowie zugelassene Pressbehälter entleert. Nur von der Stadt gegen Gebühr zur Verfügung gestellte Abfallsäcke mit einem Volumen von 120 Litern werden eingesammelt. (5) Die Abfallbehälter werden durch Beauftragte der Stadt von und zu den Standplätzen befördert, sofern diese den in § 15 genannten Anforderungen entsprechen (Vollservice). Etwas Anderes gilt nur, wenn die Benutzer gemäß § 28 Absatz 4 auf den Service des Raus- und Reinstellens verzichten (Teilservice) oder in Fällen nach § 28 Absatz 7. Entsprechen die Standplätze für die Abfallbehälter nicht den in § 15 genannten Anforderungen, können die Benutzer gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr gemäß § 28 Absatz 5 den Service des Raus- und Reinstellens durch die Beauftragten der Stadt beantragen (Komfortservice). (6) Haben sich die Benutzer für den Teilservice nach § 28 Absatz 4 entschieden, sind sie selbst verpflichtet, die Abfallbehälter am Abfuhrtag bis 6 Uhr früh, frühestens am Vortag ab 18 Uhr zur Entleerung an den Bereitstellungsort zu bringen. Andernfalls unterbleibt die Abfuhr bis zum nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin. Nach der Entleerung sind die entleerten Abfallbehälter unverzüglich wieder an ihre Standplätze zurückzustellen. (7) Der Bereitstellungsort ist der am nächsten zum Grundstück gelegene öffentliche Straßenrand, der mit den Entsorgungsfahrzeugen der Stadt tatsächlich und nach geltenden Unfallverhütungsvorschriften anfahrbar ist, möglichst auf dem Gehweg. Hierzu mit sachlichem Grund ergangene andere Festlegungen der Stadt sind vorrangig zu beachten. Ein regelmäßiger Bereitstellungsort gemäß Satz 1 und 2 kann sich ändern, wenn er vorübergehend nicht verfügbar oder eine Straße vorübergehend nicht anfahrbar ist (zumBeispiel wegen einer Baustelle, bei Schnee und Eisglätte). Zum Bereitstellungsort mit sachlichem Grund ergangene andere Festlegungen der Stadt sind vorrangig zu beachten. (8) Ist im Vollservice oder Komfortservice ein Zugang zu den regelmäßigen Standplätzen vorübergehend nicht möglich (z. B. wegen einer Baustelle, bei Schnee oder Eisglätte), sind die Benutzer verpflichtet, die Abfallbehälter am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vortag ab 18 Uhr, zur Entleerung an den Bereitstellungsort zu bringen und die entleerten Abfallbehälter unverzüglich nach der Entleerung wieder zurückzustellen. Andernfalls unterbleibt die Abfuhr bis zum nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin. Für den Bereitstellungsort gilt Absatz 7 entsprechend. Die Stadt kann in diesen Fällen vorübergehend gemeinsam zu benutzende Behälter aufstellen. (9) Behälter mit angefrorenem Inhalt haben die Benutzer soweit aufzutauen, dass sie entleert werden können. (10) Gebührenpflichtige Abfallsäcke müssen von den Benutzern zugebunden und transportfähig an den Bereitstellungsort gebracht werden. Für den Bereitstellungsort gilt Absatz 7 entsprechend. Die Abfallsäcke sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vortag ab 18 Uhr, bereitzustellen. (11) Sofern die Benutzer berechtigt oder verpflichtet sind, Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung selbst zu befördern, sind diese bei der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen abzuliefern. § 17 Entsorgung von Erdaushub und Bauschutt (1) Erdaushub und Bauschutt sind grundsätzlich der Wiederverwertung zuzuführen. Baustellenabfälle sind getrennt zu halten und nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung sortiert anzuliefern. (2) Im Stadtgebiet anfallender Erdaushub und Bauschutt ist auf eine durch die Stadt bestimmte Deponie anzuliefern, soweit er nicht verwertet wird oder von der Entsorgung ausgeschlossen ist. Die jeweilige Benutzungsordnung dieser Deponien ist zu beachten. Kleinmengen (bis maximal einer Ladung eines PKW-Anhängers oder eines Kleintransporters) können an den Recyclinghöfen, Mengen bis 1.000 Kilogramm in der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen oder bei einer von der Stadt bekannt gegebenen anderen Annahmestelle angeliefert werden. (3) Die Stadt betreibt eine Erdaushubbörse, über die Erdaushub weitervermittelt wird. § 18 Sperrgutabfuhr (1) Für die nachstehenden Abfälle findet eine gesonderte Abfuhr statt (Sperrgutabfuhr): 1. Sperrgut, 2. Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirme, Monitore und TV-Geräte gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie 3. Altmetalle. (2) Die Sperrgutabfuhr findet in jedem Stadtteil zwei Mal pro Kalenderjahr statt; die Abholtermine werden von der Stadt für den gesamten Stadtteil vorgegeben. Jeder Haushalt sowie Gewerbebetriebe oder vergleichbare Einrichtungen, welche nicht von der Nutzung ausgeschlossen sind, können diese Abholtermine in Anspruch nehmen, wenn diese sich dazu schriftlich vorher anmelden. Bei zusätzlichemBedarf können diese eine gesonderte Abholung vereinbaren (Express-Sperrgutabfuhr). (3) Bei Großwohnanlagen erfolgt die Sperrgutabfuhr abweichend von Absatz 2 nur im Rahmen eines für die gesamte Großwohnanlage gesondert vereinbarten Termins. Eine gesonderte Abholung von Sperrgut einzelner Wohnungen innerhalb der Großwohnanlage ist nur auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen möglich. (4) Die Abfälle für die Sperrgutabfuhr sind transportfähig am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vortag ab 18 Uhr vom Benutzer an den Bereitstellungsort zu bringen. Er muss leicht zugänglich sein und gut sichtbar zu ebener Erde liegen. Einzelne Sperrgutgegenstände dürfen eine Länge von 2 Metern und ein Gewicht von 50 Kilogramm nicht überschreiten. Von den Gegenständen darf keine Verletzungsgefahr oder Gefahr der Fahrzeugbeschädigung ausgehen. Die Sperrgutgegenstände sind getrennt nach Holz, Möbel, Altmetall, Elektrogeräten und sonstigem Sperrgut bereitzustellen. Die Sperrgutmenge darf bei jedem Termin nicht mehr als 10 m3 betragen. Bleiben nach der Sperrgutabfuhr Rückstände und Verschmutzungen auf der öffentlichen Straße zurück, sind diejenigen zur Beseitigung verpflichtet, die die Abfuhr beantragt haben. Es ist sicherzustellen, dass Fußgänger und Fußgängerinnen sowie Fahrzeuge nicht behindert werden. (5) Der Bereitstellungsort ist der am nächsten zum Grundstück gelegene öffentliche Straßenrand, der mit den Entsorgungsfahrzeugen der Stadt tatsächlich und nach geltenden Unfallverhütungsvorschriften anfahrbar ist, möglichst auf dem Gehweg. Ein regelmäßiger Bereitstellungsort ändert sich gemäß Satz 1, wenn er vorübergehend nicht verfügbar oder eine Straße vorübergehend nicht anfahrbar ist (z. B. wegen einer Baustelle). Zum Bereitstellungsort mit sachlichem Grund ergangene andere Festlegungen der Stadt sind vorrangig zu beachten. § 19 Christbaumsammlung Christbäume aus privaten Haushaltungen werden einmal jährlich nach einem öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrplan eingesammelt. Die Christbäume sind ohne Christbaumschmuck (z. B. Lametta) am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vortag der Abholung ab 18 Uhr, an den Bereitstellungsort zu bringen. Für den Bereitstellungsort gilt § 18 Absatz 5 entsprechend. Es ist sicherzustellen, dass Fußgänger und Fußgängerinnen sowie Fahrzeuge nicht behindert werden. Die Länge der Christbäume ist begrenzt auf 2,50 Meter; die Bereitstellung von selbst geteilten kürzeren Stücken ist zulässig. § 20 Schadstoffbelastete Abfälle (1) Schadstoffbelastete Abfälle (§ 3 Absatz 8) müssen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung getrennt gehalten werden. Sie sind beim Recyclinghof Oftersheimer Weg oder bei anderen städtischen oder von der Stadt im Einzelfall benannten Entsorgungseinrichtungen abzugeben. (2) Handelsbetriebe, die den schadstoffbelasteten Abfällen zuzurechnende Produkte an Endverbraucher und Endverbraucherinnen abgeben, sollten im Einvernehmen mit der Stadt Sammelbehälter der Stadt für die Rücknahme aufstellen. § 21 Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten können bei den von der Stadt eingerichteten Sammelstellen auf den Recyclinghöfen angeliefert werden. Dabei sind die für die Gerätegruppen vorhandenen Sammelbehälter zu benutzen. Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirme, Monitore und TV-Geräte können auch im Rahmen der Sperrgutabfuhr bereitgestellt werden. (2) Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen nicht im Restmüllbehälter bereitgestellt werden. § 22 Recyclinghöfe (1) Zur öffentlichen Einrichtung Abfallwirtschaft gehören auch die Recyclinghöfe in den Stadtteilen Emmertsgrund, Handschuhsheim, Kirchheim, Ziegelhausen und Wieblingen. (2) Auf den Recyclinghöfen werden nur bestimmte Abfälle angenommen. Diese werden im Einzelnen für die jeweiligen Recyclinghöfe öffentlich bekanntgemacht. (3) Am Eingangstor wird eine Kontrolle bezüglich der Art und Herkunft der Abfälle durchgeführt; von der Annahme nach Absatz 2 ausgeschlossene Abfälle werden zurückgewiesen. Im Zweifelsfall wird die Annahme verweigert, bis die anliefernde Person den Nachweis erbracht hat, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle nach Absatz 2 handelt. Die aus der Zurückweisung entstehenden Kosten trägt die anliefernde Person. (4) Auf den Recyclinghöfen ist die von der Amtsleitung erlassene und am Eingangstor bekanntgemachte Hofordnung zu beachten. Diese enthält insbesondere Regelungen zu Öffnungszeiten, zum Verhalten der anliefernden Personen sowie Besucher und Besucherinnen, zum Fahrzeugverkehr und dem Rauchverbot. (5) Das Betriebspersonal ist zum Erlass von Anweisungen im Einzelfall ermächtigt; anliefernde Personen sowie Besucher und Besucherinnen haben den Anweisungen Folge zu leisten. IV. Eigentumsübergang, Haftung, Auskunftspflicht und Betretungsrecht § 23 Eigentumsübergang (1) Die Abfälle werden mit der Verladung in die Abholfahrzeuge Eigentum der Stadt. Bei der direkten Anlieferung der Abfälle bei der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen und bei den Recyclinghöfen wird die Stadt mit der Übergabe Eigentümerin der Abfälle. In den Abfällen vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. (2) Angefallene, zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht, nicht entfernt oder sonst verändert werden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, etwa bei persönlichen Papieren, übernimmt die Stadt keine Verantwortung. § 24 Haftung (1) Führen Betriebsstörungen oder sonstige von der Stadt nicht zu vertretende Umstände zur vorübergehenden Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der öffentlichen Abfallentsorgung, so haben die Benutzer keinen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder Gebührenerstattung. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur im Rahmen der Gesetze. (2) Wer die öffentliche Abfallentsorgung nutzt, ist dafür verantwortlich, dass keine
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