BEKANNTMACHUNGEN 6 Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Abteilung städtische Kindertageseinrichtungen des Kinder- und Jugendamtes als Leitung der städtischen Kindertageseinrichtung Buchwaldweg 30 (m/w/d) in Vollzeit in Entgeltgruppe S16 TVöD-V. Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Abteilung Rehabilitation und Pflege des Amtes für Soziales und Senioren als Teilhabemanagerin/Teilhabemanager (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe S 12 TVöD-V. Nach erfolgreicher Absolvierung der Qualifizierungsoffensive BTHG des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) ergibt sich eine Perspektive nach Entgeltgruppe S 15 TVöD-V. Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Abteilung Verwaltung des Stadtplanungsamtes als Projektsteuerin/Projektsteuerer (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 12 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Team des engsten Kreises um unseren Ersten Bürgermeister (Dezernat II „Stadtentwicklung und Bauen“) als Zweitsekretärin/Zweitsekretär (m/w/d) 19,5 Wochenstunden | unbefristet| Entgeltgruppe 9a TVöD-V | Daneben wird aktuell eine monatliche Zulage gewährt. Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Abteilung Verwaltung und Organisation des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter mit Schwerpunkt Finanzen/Controlling (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 9a TVöD-V Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Abteilung Verwaltung und Sonderaufgaben des Bürger- und Ordnungsamtes als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) Teilzeit bis 25 Wochenstunden | unbefristet | Besoldungsgruppe A9 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 9a TVöD-V Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Abteilung Bauen im Bestand und Bauunterhalt des Hochbauamtes als Bautechnikerin/Bautechniker (m/w/d) Vollzeit/39 Wochenstunden | unbefristet | Entgeltgruppe 9a TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Abteilung Städtische Kindertageseinrichtungen des Kinder- und Jugendamtes als Pädagogische Fachkraft (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | bis Entgeltgruppe S08a TVöD-V | Die Stellen sind grundsätzlich teilbar. Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. 20. September 2023 dert: 1. In der Überschrift sowie in § 2 Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Straßenanlieger“ durch die Wörter „Straßenanlieger und Straßenanliegerinnen“ ersetzt. 2. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung nebst amtlicher Abkürzung angefügt: „(Gehwegreinigungssatzung - GRS)“. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Straßenanliegern“ durch die Wörter „Straßenanliegern und Straßenanliegerinnen“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Eigentümer“ durch die Wörter „Eigentümer und Eigentümerinnen“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Es besteht keine Reinigungspflicht für die Anlieger und Anliegerinnen von Straßen, die von der Stadt Heidelberg gereinigt werden. Diese Straßen sind aufgeführt in dem als Anlage zur Gehwegreinigungsgebührensatzung geltenden Straßenverzeichnis.“ 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Straßenanlieger und Straßenanliegerinnen im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Besitzer und Besitzerinnen (zum Beispiel Mieter und Mieterinnen und Pächter und Pächterinnen) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger und Straßenanliegerinnen gelten auch die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Besitzer und Besitzerinnen solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine in Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche (zum Beispiel Dämme, Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen) getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte oder die Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin.“ b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, treffen die Verpflichtungen nur die Anlieger und Anliegerinnen, deren Grundstücke an den Gehweg angrenzen. (4) Bei Straßen ohne Gehwege sind in ungeraden Kalenderjahren die Straßenanlieger und Straßenanliegerinnen mit ungeraden Hausnummern, in geraden Kalenderjahren die Straßenanlieger und Straßenanliegerinnen mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen. Satz 1 gilt nicht für die Straßen im Fußgängerbereich Altstadt. Die Reinigungspflicht der Anlieger und Anliegerinnen bleibt unberührt.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten auch a) entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 2 Metern, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, b) entsprechende Flächen am Rande von Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Breite von 2 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen und Ähnliches nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger oder die Straßenanliegerin für eine 2 Meter breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet, c) gemeinsame Rad- und Gehwege; dies sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Radfahrerinnen sowie Fußgängern und Fußgängerinnen gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind, d) Fuß- und Treppenwege; dies sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Fußwege mit und ohne Treppen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach dieser Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg beziehungsweise die in Absatz 2 genannten Flächen an dem der Straße nächst gelegenen Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt.“ c) Absatz 5 wird aufgehoben. 6. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die von Schnee oder aufrauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwege gewährleistet ist. Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen. Liegt ein Hausgrundstück an mehrere Straßen an (insbesondere Eckgrundstück), für welche die Pflichten nach dieser Satzung gelten, so ist zu jeder dieser Straßen jeweils ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen. Liegt ein Hausgrundstück an einer Straße mit einem Fußgängerüberweg, so ist an diesem ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen.“ 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fußgängern“ durch die Wörter „Fußgängern oder Fußgängerinnen“ ersetzt. b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: „(2) Zum Bestreuen darf nur abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt verwendet werden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln, wie Salz, salzhaltigen oder salzähnlichen Stoffen ist nur bei Eisregen, Reifglätte und überfrierender Glätte erlaubt. Sie ist auf ein unumgängliches Mindestmaß (maximal 20 Gramm pro Quadratmeter) zu beschränken und es muss sichergestellt sein, dass die Mittel nicht in den Wurzelbereich von Bäumen oder Sträuchern gelangen können. (3) Auf Treppen, Rampen, Gefäll- oder Steigerungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen darf abweichend von Absatz 2 mit einem Gemisch aus Salz und Splitt oder Sand gestreut werden, wenn dies erforderlich ist, um die gefahrlose Begehbarkeit im Sinne des Absatz 1 zu gewährleisten. Der zulässige Salzanteil beträgt höchstens ein Drittel. Das Gemisch darf nicht verwendet werden, wenn Salz in den Wurzelbereich von Bäumen oder Sträuchern gelangen kann.
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