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26. Juli 2023 8 BEKANNTMACHUNG 1. Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Juli 2023 Auf Grund der §§ 2, 26 Absatz 1 Satz 3, 34, 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und § 38 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20. Juli 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Erschließungsbeitragssatzung Die Erschließungsbeitragssatzung vom 8. Oktober 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 14. Oktober 2020) wird wie folgt geändert: 1.In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c) werden nach dem Wort „Dorfgebieten,“ die Wörter“dörflichen Wohngebieten,“ eingefügt. 2.In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern „allgemeine Wohngebiete (WA),“ die Wörter „dörfliche Wohngebiete (MDW),“eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 20. Juli 2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht Nistkästen für den Artenschutz Neue Brutgelegenheiten für Mauersegler im Mark Twain Village Mit neuen Nistkästen schafft die MTV Bauen und Wohnen GmbH& Co.KG imMark Twain Village Brutgelegenheiten für Mauersegler. Die Nistkästen kommen rechtzeitig, um Spätbrütern Platz für ihre Nester zu bieten. Die ersten Tiere sind bereits eingezogen. Acht Nistkästen hängen schon an der Nordseite eines frisch sanierten Bestandsgebäudes zwischen Römer-, Elsa-Brändström- und Columbusstraße. Weitere zehn Nistkästen für Mauersegler sowie zwei Nistkästen für Stare sollen folgen. Die Bruthilfen befinden sich in etwa zehn Metern Höhe direkt unterhalb der Dachkante, sodass die Mauersegler ihre Nester von unten anfliegen können. Die Nistkästen sind vor Regen geschützt und die Anbringung an der Nordseite verhindert das Aufheizen der Nester bei starkem Sonnenschein. Mauersegler sind eine weit verbreitete Vogelart in Deutschland, ihre Population nimmt jedoch stetig ab. Die Zugvögel bauen ihre Nester überwiegend in alten Gebäuden, wo sie in Mauerspalten oder unter Dächern Schutz für die Aufzucht ihres Nachwuchses finden. Nach der Sanierung der Wohnhäuser im Mark Twain Village bieten die neu angebrachten Nistkästen sogenannten Spätbrütern, die noch keinen anderen Ausweichplatz gefunden haben, Gelegenheit zum Brüten. Das Projekt wurde vom Heidelberger Naturschutzbund e.V. (NABU) fachlich begleitet. Mark Twain Village Die Entwicklung des Mark Twain Villages mit rund 1.200 Wohneinheiten, Gewerbeflächen und sozialer Infrastruktur trägt dazu bei, den Wohnungsmarkt in Heidelberg zu entlasten. Realisiert wird das Quartier in der Südstadt von der MTV Bauen und Wohnen GmbH & Co.KG, in der sich die GGH, die Baugenossenschaften Familienheim Heidelberg und Neu Heidelberg sowie die Heidelberger Volksbank und die Volksbank Kurpfalz zusammengeschlossen haben. Sicht auf einen der neu angebrachten Nistkästen im Mark Twain Village (Foto GGH/Buck) BEKANNTMACHUNGEN worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 1. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 20. Juli 2023 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) geändert worden ist, sowie der §§ 2, 8 Absatz 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl.S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20. Juli 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Wasserversorgungsbeitragssatzung In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 17. Dezember 2019 (Heidelberger Stadtblatt vom 23.Dezember 2019) werden jeweils nach den Wörtern „allgemeine Wohngebiete (WA),“ die Wörter“dörfliche Wohngebiete (MDW),“ eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 20. Juli 2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. GGH HEIDELBERG Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz mbH Heidelberg Bergheimer Str. 109 69115 Heidelberg 06221 5305-0 info@ggh-heidelberg.de www.ggh-heidelberg.de Geschäftsführer: P. Bresinski Redaktion: Angelika Mikus Impressum

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