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26. Juli 2023 10 dert wurde, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird gestrichen. Die Nummern 2 bis 6 werden zu Nummern 1 bis 5. 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „und Nummer 2“ gestrichen. 3. § 4 Nummer 1 wird gestrichen. Nummern 2 bis 5 werden zu Nummern 1 bis 4. 4. § 5 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Zu den notwendigen Beförderungskosten im öffentlichen Nahverkehr wird für Schülerinnen und Schüler ein monatlicher Zuschuss gewährt 1. in Höhe der tatsächlichen Beförderungskosten für Kinder in Schulkindergärten, der Grundschulförderklassen und der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Ausnahme ab Klasse 5 der Förderschwerpunkte Lernen und Sprache, 2. in Höhe der tatsächlichen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Inklusion an allgemeinen Schulen unterrichtet werden (vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung des Landes BadenWürttemberg), 3. in Höhe der tatsächlichen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, die unter § 2 Absatz 1 Nummer 5 dieser Satzung fallen, 4. in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Eigenbeteiligung in Höhe von 54,00 Euro und dem Höchstbetrag von 750,00 Euro für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen, 5. in Höhe des für die Wertmarke zu erbringenden Eigenanteils für Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehindertenausweis, der zur ermäßigten Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs berechtigt, 6. in Höhe der tatsächlichen Beförderungskosten in besonders gelagerten Einzelfällen, die insbesondere vorliegen, a) wenn aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Schulamtes aus pädagogischen Gründen eine Befreiung vom Schulbesuch im amtlichen Schulbezirk vorliegt, b) bei denen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und Schülerinnen und Schüler die Belastung mit den Beförderungskosten eine unbillige Härte darstellen würde.“ Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 20. Juli 2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungsaufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist.Für Teilnehmer am SEPA–Lastschriftmandat gilt die „Öffentliche Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion daran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Monaten erreicht hat sowie am Ende der Hundehaltung ebenfalls innerhalb eines Monats dies dem Kämmereiamt der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern, Postfach 10 55 20, 69045 Heidelberg, Tel. 58-14 360 mitzuteilen. Die Bankverbindungen der Stadt Heidelberg entnehmen Sie bitte den Ihnen zugegangenen Abgabenbescheiden und Rechnungen. Stadt Heidelberg, Kämmereiamt Abteilung Kasse und Steuern BEKANNTMACHUNG Satzung zur Änderung der Musikschulgebührensatzung vom 20. Juli 2023 Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) geändert worden ist, und der §§ 2, 13 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20. Juli 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Musikschulgebührensatzung Die Musikschulgebührensatzung vom 26. Juni 2008 (Heidelberger Stadtblatt vom 9. Juli 2008), die zuletzt durch Satzung vom 22. Juli 2021 (Heidelberger Stadtblatt vom 28. Juli 2021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Fälligkeit der Gebühren Die Jahresunterrichtsgebühren und alle übrigen Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.“ 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „steuerlich“ gestrichen. b) In Absatz 7 Spiegelstrich 2 wird das Wort „Arbeitslosengeld-II-Bescheides“ durch das Wort „Bürgergeldbescheides“ ersetzt. 3. Die Anlage zur Musikschulgebührensatzung (Musikschulgebührenverzeichnis) erhält die aus dem Anhang zu dieser Satzung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Heidelberg, den 20. Juli 2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Gebührenverzeichnis der Musik- und Singschule Heidelberg (Musikschulgebührenverzeichnis – GebVerz-MSG) monatliche Gebühren 1. Gebührenübersicht für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Heidelberg Unterrichtsform Gebührenstufe I Gebührenstufe II Gebührenstufe III Gebührenstufe IV Gebührenstufe V Gebührenstufe VI Einzelunterricht 15 Min. 29,25 € 32,40 € 35,10 € 37,20 € 39,75 € 42,30 € Einzelunterricht 30 Min. 58,50 € 64,80 € 70,20 € 74,40 € 79,50 € 84,60 € Einzelunterricht 45 Min. 87,75 € 97,20 € 105,30 € 111,60 € 119,25 € 126,90 € Einzelunterricht 60 Min. 117,00 € 129,60 € 140,40 € 148,80 € 159,00 € 169,20 € Partnerunterricht 30 Min. 32,40 € 35,40 € 38,40 € 40,80 € 43,20 € 45,60 € Partnerunterricht 45 Min. 48,60 € 53,10 € 57,60 € 61,20 € 64,80 € 68,40 € Gruppenunterricht 30 Min. 25,20 € 28,20 € 30,00 € 31,80 € 33,60 € 35,40 € Gruppenunterricht 45 Min. 37,80 € 42,30 € 45,00 € 47,70 € 50,40 € 53,10 € Gruppenunterricht 60 Min. 50,40 € 56,40 € 60,00 € 63,60 € 67,20 € 70,80 € Gruppenunterricht 75 Min. 63,00 € 70,50 € 75,00 € 79,50 € 84,00 € 88,50 € Klassenunterricht 30 Min. 15,30 € 16,50 € 18,00 € 19,20 € 20,40 € 22,20 € Klassenunterricht 45 Min. 22,95 € 24,75 € 27,00 € 28,80 € 30,60 € 33,30 € Klassenunterricht 60 Min. 30,60 € 33,00 € 36,00 € 38,40 € 40,80 € 44,40 € Klassenunterricht 75 Min. 38,25 € 41,25 € 45,00 € 48,00 € 51,00 € 55,50 € BEKANNTMACHUNGEN

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