21. Juni 2023 BEKANNTMACHUNGEN 6 BEKANNTMACHUNG 32. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 17.05.2023 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42) geändert worden ist, des § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.05.2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Die Anlage (Verwaltungsgebührenverzeichnis) zur Verwaltungsgebührensatzung vom 29. Juli 1965 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 3. September 1965), die zuletzt durch Satzung vom 5. Mai 2022 (Heidelberger Stadtblatt vom 11. Mai 2022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung)“ durch die Angabe „(§ 4 Absatz 6 der Satzung)“ ersetzt. 2. In Nummer 1.13 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 5 Satz 3 der Satzung)“ durch die Angabe „(§ 4 Absatz 6 der Satzung)“ ersetzt. 3. In Nummer 2.1.2 wird die Angabe „200,00 €“ durch die Angabe „354,00 €“ ersetzt. 4. In Nummer 2.8 werden die Wörter „2.8.2.2 Erteilung einer Gaststättenerlaubnis mit vorheriger vorläufiger Erlaubnis (bei Übernahme eines Gaststättenbetriebes)“ durch die Wörter „2.8.1.2 Erteilung einer Gaststättenerlaubnis mit vorheriger vorläufiger Erlaubnis (bei Übernahme eines Gaststättenbetriebes)“ ersetzt. 5. Nummer 2.14 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.14 Lebensmittelüberwachung und Betriebskontrollen 2.14.1 Überwachung von Produkten und Betrieben aus den Bereichen Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Tabak und Kosmetika 2.14.1.1 Erstkontrol len mit Beanstandungen, die formel le Maßnahmen nach sich ziehen; Nachkontrol len mit Beanstandungen je angefangene Viertelstunde 16,40 € 2.14.1.2 Umfangreiche Beratungen und wiederholte Beratungen zum selben Thema bei einer Dauer über 30 Minuten je angefangene Viertelstunde 16,40 € 2.14.2 Ausfertigen von Anordnungen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Zulassungen, Bearbeitung Gutachten und andere lebensmittelrechtliche Verwaltungstätigkeiten je angefangene Viertelstunde 17,70 € 2.14.3 Bewil ligungen einschließlich Untersuchungen/Überprüfungen, Prüfung von Anmeldungen, Ausstel lung von Exportzertifikaten und sonstigen Bescheinigungen je angefangene Viertelstunde 22,80 € 2.14.4 Veterinärbehördliche Überwachung von EU-zugelassenen Betrieben (außerhalb der Fleischhygienegebührensatzung) je angefangene Viertelstunde 22,80 €“ 6. Nummer 2.15 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 2.15.1, 2.15.2, 2.15.3 und 2.15.4 wird jeweils die Angabe „19,80 €“ durch die Angabe „21,30 €“ ersetzt. b) In Nummer 2.15.5 werden die Wörter „Veterinärbehördliche Überwachung von EUzugelassenen Betrieben (außerhalb der Fleischhygienegebührensatzung) und der Binnenmarkttierseuchenschutz-VO“ durch die Wörter „Veterinärbehördliche Überwachung von Betrieben nach dem Tiergesundheits- und dem TNP-Recht“ ersetzt. c) In Nummer 2.15.5.1 wird die Angabe „20,50 €“ durch die Angabe „22,80 €“ ersetzt. d) In Nummer 2.15.5.2 wird die Angabe „17,40 €“ durch die Angabe „17,70 €“ ersetzt. e) In den Nummer 2.15.6 und 2.15.7 wird jeweils die Angabe „19,80 €“ durch die Angabe „21,30 €“ ersetzt. f) In Nummer 2.15.8 wird die Angabe „19,80 €“ durch die Angabe „22,80 €“ ersetzt. g) Nummer 2.15.9 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.15.9 Untersuchung (mit und ohne Gesundheitsbescheinigung) von Hunden, Katzen und sonstigen Kleintieren in der amtlichen Kleintiersprechstunde im Haus je angefangene Viertelstunde 22,80 €“ 7. In Nummer 2.16 wird die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „22,80 €“ ersetzt. 8. Nummer 2.17 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.17.1 wird die Angabe „20,70 €“ durch die Angabe „21,30 €“ ersetzt. b) In Nummer 2.17.2 wird die Angabe „17,80 €“ durch die Angabe „20,20 €“ ersetzt. c) Nummer 2.17.3 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.17.3 Anordnungen, Stel lungnahmen, Gutachten, sonstige Genehmigungen je angefangene Viertelstunde 20,20 €“ 9. Nummer 2.18 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.18.1 wird die Angabe „20,50 €“ durch die Angabe „22,80 €“ ersetzt. b) In Nummer 2.18.2 wird die Angabe „33,20 €“ durch die Angabe „33,50 €“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 17.05.2023 Prof. Dr. Eckart Würzner, Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Abteilung Jugendhilfeplanung und Grundsatzaufgaben des Kinder- und Jugendamtes als Juristin / Jurist (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 13 TVöD-V | die Stelle ist grundsätzlich teilbar Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Abteilung Architektur und Technik des Hochbauamtes als Architektin / Architekt (m/w/d) Voll- und Teilzeit | Entgeltgruppe 11 TVöD-V | Die Stellen sind grundsätzlich teilbar Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Bereich Schul-IT beim Amt für Digitales und Informationsverarbeitung als Schul-IT Managerin/Schul-IT Manager (m/w/d) Vollzeit/39 Wochenstunden | Entgeltgruppe 9b TVöD-V Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Sachgebiet Bauen im Bestand und Bauunterhalt in der Abteilung Facility Management des Hochbauamtes als Bautechnikerin/Bautechniker (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 9a TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen.
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