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9 stadtblatt  / 20. Oktober 2021 BEKANNTMACHUNGEN ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung über Werbeanlagen, Auto- maten, Vordächer und Markisen zum Schutz der historischen Altstadt der Stadt Heidelberg (Werbeanlagensat- zung Altstadt – WAS) vom 14. Oktober 2021 Auf Grund von § 74 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1 und 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5.März 2010, die zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist,§ 19 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 6.Dezember 1983,das zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 104) geändert wor- den ist und § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl.S.581,ber.S.698),die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. De- zember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14. Oktober 2021 folgende Satzung beschlossen: I.Allgemeines § 1 Gegenstand (1) Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen, Schaukästen und Automa- ten sowie von Vordächern und Markisen zum Schutz der historischenAltstadt. (2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzrechts, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffent- lichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffent- lichen Straßen,Wegen und Plätzen regeln. § 2 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gel- ten in den nachfolgend umschriebenen drei Bereichen der historischen Altstadt: Bereich 1 (Hauptstraße West): Der Bereich 1 erstreckt sich vom Westen her vom Be- ginn der Hauptstraße bis zur Kreuzung Marstallstraße/Grabengasse. Bereich 2 (Hauptstraße Ost): Der Bereich 2 beginnt imWesten in der Hauptstraße an der Kreuzung Große Mantelgasse/Graben- gasse und endet im Osten am Karlstor. Bereich 3 Der Bereich 3 umfasst alle Straßen und Gassen in der historischen Altstadt mit Ausnahme der Hauptstraße. Bei Eckge- bäuden ist die Lagebezeichnung (Straße) des Gebäudes maßgeblich. (2) Die genaue Abgrenzung sowie die Zu- ordnung der an den genannten Straßen und Plätzen gelegenen Bebauung zu den einzelnen Bereichen ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten La- geplan. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Er ist zur kostenlosen Einsicht durch jedermann beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Heidelberg, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, während der Sprechzeiten niedergelegt. § 3 Allgemeine Anforderungen Werbeanlagen, Automaten, Vordächer und Markisen sind so anzuordnen,zu errichten, zu unterhalten und zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab,Werkstoff, Farbe und Gliederung das Erscheinungsbild der bau- lichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, sowie das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßenbild nicht beeinträchtigen sowie deren historischen, künstlerischen und städtebaulichen Charakter nicht stören. II.Werbeanlagen § 4 Gemeinsame Vorschriften (1) Werbeanlagen sind nur an der Stät- te der Leistung unter Hinweis auf den jeweiligen Betrieb zulässig; eine Aus- nahme hiervon (Werbung für im Betrieb angebotene Produkte) ist in § 8 Absatz 5 für die digitale Werbung geregelt. Außer- dem können Werbeanlagen an Fassaden Werbung für Hersteller oder Zulieferer mit anderer Betriebsstätte enthalten (ge- mischte Werbeanlagen), wenn sie ein- heitlich gestaltet sind und die Werbung für den genannten Hersteller oder Zulie- ferer nicht störend hervortritt. (2) An einer Gebäudefassade soll je Ge- werbebetrieb oder sonstiger Arbeitsstät- te im Grundsatz nur eine Werbeanlage angebracht werden; Werbeanlagen an Schaufenstern sind ausgenommen. Die Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie insgesamt einheitlich gestaltet ist (hinsichtlich Farbgebung, Material, Ausführungsart). Bei einer Kom- bination sollen sich Werbetext und Wer- besymbol nicht wiederholen, vielmehr sollen sich Ausleger und Schriftzug ergän- zen (zum Beispiel Ausleger mit dem Logo und Schriftzug an der Fassademit demNa- men des Unternehmens).Ausnahmsweise darf der Werbetext sowohl auf der Fassade als auch auf einem Ausleger erscheinen. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn die Werbung (inklusive Markisen und Schaufensterbeklebung) insgesamt stadtbildverträglich gestaltet wird und das Fassadenbild nicht dominiert. (3) Außer im Erdgeschoss sind Werbeanla- gen nur bis zur Unterkante von Fenstern des ersten Obergeschosses zulässig, je- doch nur bis zu einer Höhe von 5 m über der Straßenoberkante. (4) Für Art und Anbringung von Werbean- lagen gilt darüber hinaus: 1. Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassa- den benachbarter Gebäude übergreifen. 2. Die Brüstungszone im ersten Oberge- schoss darf nicht durchWerbeanlagen ab- gedeckt werden. 3.Schaufenster,sonstige Fenster und Glas- türen dürfen grundsätzlich weder zuge- klebt noch zugestrichen oder zugedeckt werden. Beklebungen müssen transpa- rent sein und einen Bezug zum Corporate Design des jeweiligen Ladens oder Ge- schäfts aufweisen; sie dürfen maximal 25 % der Schaufensterfläche einnehmen. Für kurzfristige Sonderveranstaltungen (zum Beispiel Jubiläen und Umbau) darf eine Beklebung zusätzlich auf insgesamt 50 % der Schaufensterfläche erfolgen. Die- se Sonderveranstaltungen sind auf jeweils maximal zwei Wochen im Jahr begrenzt. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 dieser Nummer gelten hierfür nicht. Saisonbedingte Aktionen wie Ostern, Muttertag oder Weihnachten sind über die Dauer der kurzfristigen Sonderveran- staltungen hinaus zulässig. 4. Werbeanlagen mit senkrecht unterein- ander gesetzten Schriftzeichen oder Sym- bolen sind unzulässig. 5.Werbefahnen und Spruchbänder (Trans- parente) sind grundsätzlich unzulässig. Für zeitlich begrenzte Sonderveranstal- tungen wie Geschäftseröffnungen, Jubi- läen oder Ähnliches können Fahnen für eine Gesamtdauer vonmaximal sechsWo- chen im Jahr angebracht werden. (5) Abweichend von § 4 Absatz 4 Nummer 3 wird Folgendes für Leerstände und Um- baumaßnahmen geregelt: Für die Dauer der Baumaßnahmen oder der Leerstands- situation kann die Gestaltung der Schau- fenster in Abstimmung mit dem Amt für Baurecht und Denkmalschutz sowie dem Amt für Wirtschaftsförderung so gestaltet werden, dass negative Auswirkungen auf das Stadtbild verhindert werden. (6) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel- und Blinklichtschaltung sind nicht zulässig, ebenso wenig grelle und fluoreszierende Farben. (7) An der Fassade sind Werbeanlagen als laufende Schrift- und Leuchtbänder oder wechselnde Bilder, als Blinklichter, als Vi- deoinstallationen und Werbeanlagen mit beweglichen Teilen nicht zulässig. § 5 Beschriftungen und Einzelbuch- staben (1) Beschriftungen in Form von aufgemal- ten Schriftzügen, Zeichen und Symbolen sollen in der Länge höchstens drei Viertel der Gebäudefassade einnehmen. (2) Einzelbuchstaben sind bis zu einer Höhe von 60 cm im Bereich 1 und 50 cm im Bereich 2 zulässig. In der Länge sollen sie imBereich 1 höchstens zwei Drittel der Gebäudefassade, im Bereich 2 nicht mehr als die Hälfte der Fassade einnehmen. (3) In den Seitengassen (Bereich 3) sind ab- weichend von Absatz 2 Einzelbuchstaben bis zu einer Höhe von 70 cm auf höchstens drei Viertel der Gebäudefassade zulässig. (4) Die Anbringung von Schriftzügen an der Fassade hat ohne Grundplatte zu erfolgen; eine Beleuchtung von Einzel- buchstaben kann nur in hinterleuchteter Ausführung erfolgen; Fronten und Zargen müssen lichtundurchlässig sein. (5) Einzelbuchstaben müssen von Glie- derungselementen/Geschossgesimsen einen Abstand von mindestens 10 cm und von Gebäudekanten einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten, jeweils in der Fassadenebene gemessen. (6) Beschriftungen auf Markisen sind nur zulässig, wenn keine Werbeanlage an der Fassade angebracht ist. § 6 Leuchtkästen,Ausleger,Tafel- und kastenförmige Werbeanlagen (1) Leuchtkästen und parallel zur Fassade angebrachte (fassadenbündige) tafelförmi- geWerbeanlagen sind generell unzulässig. (2) Ausleger sind bis zu einer Größe von 80 cm (Länge) und 50 cm (Höhe) zuläs- sig. Kastenförmige Ausleger sind nur in der Ausführung aus Aluminium mit aus- geschnittener Beschriftung zulässig; werden Buchstaben und Symbole durch- gesteckt, sind die Frontseiten mit Folien lichtdicht zu belegen (hinterleuchtete Beschriftung). Werden Buchstaben und Symbole nur ausgeschnitten, darf nur eine Kontur frontleuchtend ausgeführt werden.Sie dürfen in den Bereichen 1 und 3 eine Tiefe von 8 cm, im Bereich 2 eine Tiefe von 5 cm nicht überschreiten. Ausleger in Form von Nasenschildern, bei denen an einer Auslegerhalterung aus Me- tall flache Schilder angebracht sind, dür- fen in allen Bereichen eine Tiefe von 3 cm nicht überschreiten. (3) In den Seitengassen im Bereich 3 sind Ausleger bis zu einer Größe von 100 cm (Länge) und 70 cm (Höhe) zulässig, wenn die Werbung (inklusive Markisen und Schaufensterbeklebung) insgesamt stadt- bildverträglich wirkt und das Fassaden- bild nicht dominiert. (4) Menütafeln bei Gaststätten sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1.Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Schaukasten darf eine Tafel je Betrieb an- gebracht werden; im Einzelfall kann hier- von eine Ausnahme zugelassen werden, abhängig von der Fassadensituation. 2. Tafeln müssen zum Beschriften geeig- net sein; gedruckte oder auf Folie gezoge- ne Tafeln sind unzulässig. 3.Die Tafeln sind an der Fassade zwischen den Fenstern anzubringen, soweit ausrei- chend Platz vorhanden ist.Architekturtei- le (zum Beispiel Lisenen, Tür- und Fens- tergewände, Zierelemente aus Sandstein oder Putz sowie Ornamente bei Holzver- kleidung) dürfen nicht überdeckt werden. 4.Sofern keine geeignete Stelle an der Fas- sade vorhanden ist,ist es zulässig,eine Ta- fel entweder auf dem Fenstergesims oder auf den Boden, angelehnt an den Sockel- oder Eingangsbereich aufzustellen. 5. Zulässig sind schwarze oder grüne Schiefertafeln zum Beschriften mit brau- nem Holzrahmen (Farbe des Rahmens abgestimmt auf die Fassade).Die Beschrif- tung erfolgt durch Kreidefarbe. 6. Die Größe der Tafel darf die Höhe von 1 m nicht überschreiten; die Breite ist ab- hängig von der Anbringungsstelle und muss ausreichend Abstand (mindestens 5 cm) zu Architekturteilen halten. § 7 Schaukästen und Anschlagtafeln Schaukästen und Anschlagtafeln sind in allen Bereichen nur ausnahmsweise zu- lässig. Sie sollen die Maße von 60 x 40 cm nicht überschreiten. § 8 Digitale Werbung (1) Digitale Werbung, die auf ein Schau- fenster projiziert wird,ist maximal auf der Hälfte der Fläche der gesamten Schaufens- teranlage des jeweiligen Betriebs zulässig. (2) Die digitale Werbung darf weder die Obergeschosse im selben Gebäude noch die Fassaden von anderen Gebäuden durch Lichtimmissionen beeinträchtigen. (3) Die digitaleWerbung darf nur ohne Ton erfolgen. (4) Ein Bildwechsel darf nicht schneller als alle 5 Sekunden erfolgen; im Einzelfall kann auf Empfehlung des Werbebeirats hiervon eine Ausnahme zugelassen wer- den. Blinklichtanlagen und Wechsellicht- anlagen mit Blinkeffekt sind unzulässig. Das Abspielen von Filmen ist zulässig; ebenso sind Überblendungen möglich. (5) Die digitale Werbung darf nur als Wer- bung an der Stätte der Leistung erfolgen; die im jeweiligen Betrieb angebotenen Produkte (inklusive der Produkte von Zu- lieferern) dürfen beworben werden. (6) Displays, die in einem Abstand von mindestens 30 cm hinter dem Schaufens- ter angebracht werden, unterfallen nicht dieser Satzung. III.Automaten § 9 Automaten Automaten sind nur in Haus- und Laden- eingängen, Hofeinfahrten oder Passagen zulässig. IV.Vordächer und Markisen § 10 Vordächer Vordächer sind nur imBereich 1 zulässig.Sie

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