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stadtblatt  / 14. April 2021 7 BEKANNTMACHUNG Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Heidelberg (Allgemeine Polizeiverordnung - PolVO) vom 18.03.2021 Auf Grund von § 17 Absatz 1 in Verbin- dung mit § 26 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg als Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderats vom 18.03.2021 § 1 Geltungsbereich (1) Diese Polizeiverordnung gilt für öf- fentliche Straßen und deren Einrich- tungen sowie für öffentliche Anlagen und deren Einrichtungen im Stadtgebiet Heidelberg, sofern in den nachfolgenden Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Diese Polizeiver- ordnung hat das Ziel, das Zusammenle- ben im Stadtgebiet Heidelberg zu regeln, und gilt darüber hinaus auch als regiona- le Werteordnung. (2) Soweit sich Verstöße gegen die Be- stimmungen dieser Verordnung auf die unter Absatz 1 genannten Bereiche aus- wirken können, gelten die Regelungen dieser Verordnung auch für die privaten Grundstücke im Heidelberger Stadtge- biet. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlicher öffentlicher Verkehr statt- findet; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Brücken, Tunnels, Rand- streifen, Radwege, Gehwege, Gehflä- chen, Treppen, Passagen, Fußgänger- unterführungen, Durchlässe, Zugänge zu Tiefgaragen, Parkplätze, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe ein- schließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige, Haltebuchten, Straßenbö- schungen und Stützmauern. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen ein- schließlich der außerhalb der öffentli- chen Straßen angelegten Grünstreifen, Anpflanzungen, Friedhöfe und Bestat- tungsplätze, Denkmäler, Brunnen, allge- mein zugängliche Sportanlagen außer- halb der festgelegten Benutzungszeiten, Spielplätze, insbesondere Kinderspiel- plätze, Schutzhütten, Bolzplätze, Schul- höfe, Ufer und Gewässer, Badeanstalten, Badeplätze und Liegewiesen. (3) Einrichtungen im Sinne dieser Poli- zeiverordnung sind alle Gegenstände und bauliche Anlagen, die zur zweck- dienlichen Benutzung von Straßen oder Anlagen aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle,Abfall- und Wertstoffbehälter, Spielgeräte, War- tehäuschen und Fahrgastunterstände sowie Bedürfnisanstalten. § 3 Unzulässiger Lärm,Nachtruhe (1) Im Geltungsbereich des § 1 und auch in Gebäuden, Gärten und Höfen inner- halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt das Folgende: 1. Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unver- meidbar zu stören. 2. Es ist verboten, ohne berechtigten An- lass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbar- schaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (Unzulässiger Lärm). 3. Tonwiedergabegeräte und Musikins- trumente dürfen nur in solcher Laut- stärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf of- fenen Balkonen im Freien oder in Fahr- zeugen betrieben werden. 4. Geräuschvolle Haus- und Gartenarbei- ten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus,sonntags nicht und werktags nicht von 20:00 bis 06:00 Uhr ausgeführt wer- den. 5. Andere Betätigungen im Haus, die nach draußen dringen, oder in einem privaten Garten, die geeignet sind, ande- re erheblich zu belästigen, dürfen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht statt- finden.Hierzu zählen insbesondere laute Gartenfeste und Hausfeste bei offenem Fenster sowie geräuschvolle Sportspiele. 6. Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten und/oder zu beaufsichtigen, dass niemand durch anhaltende tierische BEKANNTMACHUNGEN STADTWERKE HEIDELBERG Impressum Stadtwerke Heidelberg Unternehmenskommunikation Kurfürsten-Anlage 42–50 69115 Heidelberg  06221 513-0   unternehmens​ kommunikation@swhd.de Redaktion: Ellen Frings (V.i.S.d.P.) Florine Oestereich Foto: Stadtwerke Heidelberg, Tobias Dittmer Alle Angaben ohne Gewähr Elektro-Ladesäulen für Handschuhsheim Neue und geplante Ladepunkte S eit Kurzem ist auch Hand- schuhsheim um einen Elektro- Ladestandort reicher: In der Fritz- Frey-Straße 10 haben die Stadtwerke Heidelberg Energie zwei Ladesäulen in Betrieb genommen. An insgesamt vier neuen öffentlichen Ladepunkten mit einer Ladeleistung bis zu 22 Kilo- watt pro Punkt können Nutzer nun hier Elektro-Fahrzeuge aufladen. Weitere Lademöglichkeiten in Handschuhsheim sind geplant: In den kommenden Wochen gehen zwei Ladepunkte in der Zeppelin- straße in Betrieb. Im Weiher planen die Stadtwerke Heidelberg Energie in Kooperation mit der GGH eine nächste Ladestation mit nochmal zwei Punkten. Gemeinsam mit der Stadt Heidel- berg ist der regionale Energieversor- ger bereits in der Abstimmung von weiteren Standorten für den Stadt- teil Handschuhsheim für das zweite Halbjahr 2021. Per App komfortabel laden und zahlen Das Laden und Bezahlen an den Sta- tionen der Stadtwerke Heidelberg geht ganz einfach: Mit der Stadt- werke-Heidelberg-App „für dich“ finden User im Bereich „heidelberg EMOBIL“ schnell die nächstgele- gene Ladestation inklusive Verfüg- barkeit, können den Ladevorgang starten und beenden und komfor- tabel zahlen. Tenken in der Region Über das Kooperationsnetzwerk TENK haben E-Mobil-Nutzer Zugang zu über 180 Ladepunkten in Heidel- berg, Mannheim und Ludwigshafen. Eine Übersicht der Ladestationen für Privat- oder Gewerbekunden gibt es online: www.tenk.info Über das TENK-Netzwerk finden Nutzer über 180 E-Ladepunkte in der Umgebung – nun auch vier in der Fritz-Frey-Straße in Handschuhsheim.

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