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stadtblatt  / 24. März 2021 10 Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Bei der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung sind in der Abteilung Werkstätten für den Bereich der Elektro- und Feinwerktechnischen Werkstatt zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Stellen als Elektronikerin/Elektroniker (m/w/d) (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik) unbefristet in Vollzeit zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt aus Entgeltgruppe 6 des Tarifver- trags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Je nach Aufgabenentwicklung ist bei entspre- chender Bewährung eine Perspektive nach Entgeltgruppe 7 TVöD-V nicht ausgeschlossen. Beim Landschafts- und Forstamt ist in der Abteilung Forst zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Forstverwaltung (m/w/d) im Sachgebiet Verwaltung zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 8 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) beziehungsweise Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Beim Amt für Schule und Bildung ist zum 01.07.2021 eine Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) im Sachgebiet Bauangelegenheiten/Grundstücksbewirtschaftung/ Schulhausmeister im Umfang von 50 bis 100 % zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 8 TVöD-V beziehungsweise A 8 LBesGBW. Die Beschäftigung erfolgt zunächst befristet für ein Jahr mit der Perspektive auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung bei Bewährung. Beim Amt für Schule und Bildung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Ingenieurin/Ingenieur (m/w/d) oder Technikerin/Techniker (m/w/d) oder Meisterin/Meister (m/w/d) mit der Zuständigkeit für alle amtsbezogenen sicherheitsrelevanten Aufgabenstellungen in Vollzeit zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 11 TVöD-V. Die Beschäftigung erfolgt zunächst befristet für ein Jahr. Bei vorzeitiger Bewährung kann eine unbefristete Weiterbeschäftigung erfolgen. Das Jobcenter Heidelberg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) im Bereich Unterhalt in Teilzeit mit 25 Wochenstunden. Die Bezahlung erfolgt in Entgeltgruppe 9c des Tarifver- trags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) beziehungsweise in Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW). Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) im Bereich Bildung und Teilhabe in Vollzeit. Die Bezahlung erfolgt in Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) beziehungsweise in Besoldungsgruppe A 8 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW). Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive ein- schlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse bis zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist auf unserer Homepage online unter www.heidelberg.de/stellenausschreibungen. Hier finden Sie auch die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikatio- nen sowie weiteren Informationen. ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Wieblingen – In der Gabel 7-9“ Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17. Dezem- ber 2019 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung (GemO) den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan „Wieblingen – In der Gabel 7-9“ sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landes- bauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen. Dieser Be- schluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des vor- habenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften ist dem abge- druckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschrif- ten und die Begründung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einsehen undAuskunft über den Inhalt erhalten. Bedingt durch die Corona-Pandemie gibt es beim Technischen Bürgeramt für Be- sucherinnen und Besucher aktuell keine Öffnungszeiten ohne Termin. Eine Ein- sichtnahme in die Planunterlagen im Technischen Bürgeramt ist somit aus- schließlich nach vorheriger terminli- cher Absprache unter der Telefonnum- mer 06221 – 58 25150 oder per E-Mail unter bauberatung@heidelberg.de möglich. Technisches Bürgeramt Verwaltungsgebäude Prinz Carl,EG Kornmarkt 1,69117 Heidelberg Telefonische Erreichbarkeit (vorbehaltlich Änderungen) Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden un- beachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- zungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver- halts geltend gemacht worden sind. Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der beim Zustandekommen dieser Sat- zung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Ver- letzung der Verfahrens- oder Formvor- schrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden,so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg,den 10.März 2021 Stadt Heidelberg,Stadtplanungsamt ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Bebauungs- plan mit örtlichen Bauvorschriften „Südstadt -Konversion Teil 1: Mark- Twain-Village Südost“ Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17.12.2019 gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung (GemO) den Bebauungs- plan „Südstadt - Konversion Teil 1: Mark- Twain-Village Südost“ sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landes- bauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen. Dieser Be- schluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans mit örtlichen Bauvorschrif- ten ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvor- schriften gemäß § 10 Absatz 3 des Bauge- setzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften, die Begrün- dung und die zusammenfassende Erklä- rung imTechnischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einsehen und Auskunft über

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