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stadtblatt  / 18. November 2020 6 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG 2.Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Heidelberg für das Haushaltsjahr 2020 Aufgrund der §§ 79 und 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 2000 (GBl.S.581,berichtigt S.698),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.Juni 2020 (GBl.S.403) hat der Gemeinderat am 08.Oktober 2020 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt: Bisher festgesetzte Gesamtbeträge Euro Änderung um (+/-) Euro Neue festgesetzte Gesamtbeträge Euro 1. Ergebnishaushalt 1.1 Ordentliche Erträge 657.380.100 8.028.200 665.408.300 1.2 Ordentliche Aufwendungen 668.297.985 17.408.600 685.706.585 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -10.917.885 -9.380.400 -20.298.285 1.4 Außerordentliche Erträge 0 0 0 1.5 Außerordentliche Aufwen- dungen 0 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergeb- nis 0 0 0 1.7 Veranschlagtes Gesamt- ergebnis -10.917.885 -9.380.400 -20.298.285 2. Finanzhaushalt 2.1 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 650.337.080 -29.771.800 620.565.280 2.2 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 610.739.265 17.408.600 628.147.865 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/- bedarf des Ergebnishaushalts 39.597.815 -47.180.400 -7.582.585 2.4 Einzahlungen aus Investitions- tätigkeit 14.229.900 -3.924.500 10.305.400 2.5 Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit 108.906.820 -6.726.800 102.180.020 2.6 Veranschlagter Finanzie- rungsmittelbedarf aus Inves- titionstätigkeit -94.676.920 2.802.300 -91.874.620 2.7 Veranschlagter Finanzie- rungsmittelbedarf -55.079.105 -44.378.100 -99.457.205 2.8 Einzahlungen aus Finanzie- rungstätigkeit 41.030.885 43.648.120 84.679.005 2.9 Auszahlungen aus Finanzie- rungstätigkeit 23.461.800 13.760.000 37.221.800 2.10 Veranschlagter Finanzie- rungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit 17.569.085 29.888.120 47.457.205 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestan- des, Saldo des Finanzhaus- halts -37.510.020 -14.489.980 -52.000.000 § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investi- tionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird von bisher 28.470.885 Euro auf 56.719.005 Euro festgesetzt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht verändert. § 4 Kassenkredite Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wird von bisher 25.000.000 Euro auf 50.000.000 Euro festgesetzt. § 5 Steuersätze Die Steuersätze werden nicht geändert. Heidelberg,den 08.Oktober 2020 gez.Prof.Dr.Eckart Würzner,Oberbürgermeister Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Schreiben vom 10. November 2020 die Ge- setzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 08. Oktober 2020 beschlossenen 2. Nachtrags- haushaltssatzung der Stadt Heidelberg für das Haushaltsjahr 2020 bestätigt. Der in § 2 der Nachtragshaushaltssatzung neu festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehe- nen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 56.719.005 € für das Haushaltsjahr 2020 wird genehmigt. Im Übrigen enthält die Nachtragshaushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile. Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 19. November 2020 bis ein- schließlich 27. November 2020 im Rathaus, Zimmer 2.24, während der Dienststunden Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr zur Ein- sichtnahme offen. Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beimZustandekommendieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung,ist gemäß § 4 Abs.4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit wi- dersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts,der die Verlet- zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG Jahresabschluss Die Klimaschutz- und Energie-Beratungs- agentur Heidelberg – Rhein-Neckar-Kreis gGmbH (KLiBA gGmbH) gibt die Fest- stellung des Jahresabschlusses, die Er- gebnisverwendung und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses für das Ge- schäftsjahr 2019 bekannt. Der Abschlussprüfer hat für den Jahres- abschluss und Lagebericht den uneinge- schränkten Bestätigungsvermerk erteilt. In der Gesellschafterversammlung am 20. Oktober 2020 wurde beschlossen, den Jahresabschluss und Lagebericht festzu- stellen.Der Jahresfehlbetrag 2019 in Höhe von -15.623,98 EUR wird genehmigt. Der daraus resultierende Bilanzgewinn in Höhe von 34,26 EUR ergibt sich aus dem Gewinnvortrag 2018 in Höhe von 158,24 EUR, dem Jahresfehlbetrag 2019 in Höhe von -15.623,98 EUR und der Entnahme aus den Rücklagen in Höhe von 15.500,00 EUR und wird auf neue Rechnung vorgetragen. Jahresabschluss und Lagebericht können in der Zeit vom 26.November bis 4.Dezem- ber 2020 in den Geschäftsräumen der KLi- BA gGmbH, Wieblinger Weg 21, 69123 Hei- delberg, Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr eingesehenwerden. Klimaschutz- und Energie-Beratungs- agentur Heidelberg – Rhein-Neckar- Kreis gGmbH (KLiBA gGmbH) Wieblinger Weg 21,69123 Heidelberg ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Flurbereinigung Sandhausen (Hardtbach) Az.: 52.04-2795-B 9.5 N1 Rhein-Neckar-Kreis Bekanntgabe des Nachtrag 1 zum Flur- bereinigungsplan und Ladung zum An- hörungstermin nach § 60 i.V.m.§ 59 Abs. 2 FlurbG vom 10.11.2020 Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung,gibt hiermit den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan be- kannt. Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfah- rens Sandhausen (Hardtbach) zusammen (§ 58 FlurbG). Im Nachtrag 1 zum Flurbe- reinigungsplan werden die Änderungen des Flurbereinigungsplans festgesetzt. Der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan umfasst neben einem textlichen Teil auch Karten und Verzeichnisse. Auslegung: Der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungs-

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