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stadtblatt  / 23. September 2020 6 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG § 15 und § 24a Wehrpflichtgesetz wurden ab dem 1. Juli 2011 ausge- setzt. Gemäß § 58 c Gesetz über die Rechts- stellung der Soldaten (Soldatenge- setz - SG) übermitteln die Meldebe- hörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Ab- satz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Per- sonalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächs- ten Jahr volljährig werden: 1. Familienname 2.Vornamen 3. gegenwärtige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Bun- desmeldegesetz (BMG) der Daten- übermittlung widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Daten- übermittlung sind bis zum30.03.2021 an die Stadt Heidelberg unter der An- schrift Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt Bergheimer Str. 69 69115 Heidelberg zu richten oder können während der allgemeinen Öffnungszeiten bei allen Bürgerämtern abgegebenwerden. Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt BEKANNTMACHUNG Gemäß § 50 Abs. 2 des Bundesmelde- gesetzes dürfen die Meldebehörden auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, folgende Aus- kunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen: 1. Familienname 2.Vornamen 3.Doktorgrad 4.Anschrift sowie 5.Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70.Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100.Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Gemäß § 50 Abs. 3 des Bundesmelde- gesetzes dürfen die Meldebehörden auf Verlangen von Adressbuchverla- gen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben folgende Auskunft erteilen: 1. Familienname 2.Vornamen 3.Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adress- büchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die Datenübermittlung unter- bleibt, wenn die Betroffenen nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung wi- dersprochen haben. Eine Erteilung von Auskünften unter- bleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vorliegt. Eine Auskunft an Adressbuchverlage darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz einge- tragen ist. Gemäß § 42 Abs. 2 darf die Meldebe- hörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familien- angehörige (Ehegatte oder Lebens- partner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kin- dern), die nicht derselben oder kei- ner öffentlich-rechtlichen Religions- gemeinschaft angehören folgende Daten übermitteln: 1.Vor- und Familienname 2.Geburtsdatum und Geburtsort 3.Geschlecht 4. Zugehörigkeit zu einer öffent- lich-rechtlichen Religionsgemein- schaft 5. derzeitige Anschriften und letz- te frühere Anschrift 6.Auskunftssperren nach § 51 7. Sterbedatum. Die Datenübermittlung unter- bleibt, wenn die Betroffenen nach § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung wi- dersprochen haben. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Datenübermittlung für Zwe- cke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft. Widersprüche gegen eine Daten- übermittlung sind an die Stadt Hei- delberg unter der Anschrift Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt Bergheimer Str. 69 69115 Heidelberg zu richten oder können während der allgemeinen Öffnungszeiten bei allen Bürgerämtern abgegebenwerden. Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Be- bauungsplan mit örtlichen Bau- vorschriften Kirchheim - Innova- tionspark Der Gemeinderat der Stadt Heidel- berg hat in öffentlicher Sitzung am 23.07.2020 gemäß § 10 des Baugesetz- buchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) den Bebauungsplan Kirchheim - In- novationspark sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Lan- desbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlos- sen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüb- lich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit örtlichen Bau- vorschriften ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungs- plan mit örtlichen Bauvorschriften, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklä- rung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einsehen und Aus- kunft über den Inhalt erhalten. Eine Einsichtnahme in die o.g. Sat- zung im Technischen Bürgeramt ist in der Regel nach vorheriger ter- minlicher Absprache unter den Te- lefonnummern 06221 – 58 25150 und 58 25160 oder per E-Mail unter bau beratung@heidelberg.de möglich. Dienstags in der Zeit von 11 bis 12.30 Uhr und donnerstags in der Zeit von 15 bis 17 Uhr ist die Einsichtnahme auch ohne Terminabsprache mög- lich. Ort: Technisches Bürgeramt, Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg telefonische Erreichbarkeit: Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verlet- zung der dort bezeichneten Verfah- rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Ver- letzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beacht- liche Mängel des Abwägungsvor- gangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jah- res seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hei- delberg unter Darlegung des die Ver- letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungs- ansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögens- nachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermö- gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeige- führt wird. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zu- standekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migungoder dieBekanntmachungder Satzung istgemäߧ4Absatz4und5der Gemeindeordnung für Baden-Würt- Beim Amt für Digitales und Informationsverarbeitung der Stadt Heidelberg suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt EDV-Betreuerinnen/EDV-Betreuer an Schulen in der Abteilung Anwender- und Systemservice in Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Haben wir Ihr Interesse geweckt? Möchten Sie einen aktiven Beitrag zur zukunftsfähigen Ausgestaltung der EDV-Landschaft an Heidelberger Schulen leisten? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive einschlä- giger Abschluss- und Arbeitszeugnisse bis spätestens 04. Oktober 2020 online unter: www.heidelberg.de/stellenausschreibungen. Hier finden Sie auch die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikatio- nen sowie weiteren Informationen.

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