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stadtblatt  / 29. Juli 2020 8 BEKANNTMACHUNG Satzung über die Gewährung einer Geschwisterermäßigung für Heidelberger Kinder ab Geburt bis zum Schuleintritt für Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen freier und privatgewerblicher Träger (Geschwisterermäßigungs- satzung – GeschwES) vom 23.07.2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 29.07.2020) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.581, ber. S. 698), die zuletzt durch Art.1 des Gesetzes vom 07.Mai 2020,GBl.S. 259) geändert worden ist, hat der Gemein- derat der Stadt Heidelberg am 23.07.2020 folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Stadt Heidelberg ist verpflichtet, gem. § 24 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder ab Geburt bis zum Schuleintritt bereit- zustellen. Viele dieser Plätze werden von freien und privat-gewerblichen Trägern angeboten. Bei eigenen Einrichtungen gewährt die Stadt Heidelberg Geschwis- terermäßigungen. Da die freien und privat-gewerblichen Träger von Kinder- tageseinrichtungen auf kalkulierbare Ein- nahmen angewiesen sind, gewähren die- se Träger in der Regel keine entsprechend hohen Geschwisterermäßigungen. Durch Gutscheine sollen Familien mit mehre- ren kostenpflichtig betreuten Kindern entlastet werden,wenn die Kinder in Ein- richtungen von freien oder privat-gewerb- lichen Trägern betreut werden. Der Gutschein bewirkt grundsätzlich kei- nen Anspruch auf Barauszahlung an die Personensorgeberechtigen. Der Nenn- wert des Gutscheins wird mit dem ge- schuldeten Betreuungsentgelt gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung verrechnet und von der Stadt an ihn aus- bezahlt, sofern er mit dieser Abrech- nungsweise einverstanden ist. Die Per- sonensorgeberechtigten bezahlen dann nur das um den Nennwert des Gutscheins – also um eine Geschwisterermäßigung - reduzierte Betreuungsentgelt. § 1 Anspruch auf Gutscheine über eine Geschwisterermäßigung (1) Personensorgeberechtigte haben für ein Kind ab Geburt bis zum Schuleintritt, das seinen Hauptwohnsitz in Heidelberg hat, pro Monat Anspruch auf einen Gut- schein über eine Geschwisterermäßi- gung. Voraussetzung ist, dass dieses Kind ein kostenpflichtiges Betreuungsangebot in einer Kindertageseinrichtungmit einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII eines freien oder privat-gewerblichen Trägers wahrnimmt und dass zeitgleich unter- haltsberechtigte Geschwister in einer Kindertageseinrichtung oder im Grund- schulalter ergänzend zur schulischen Betreuung von einem Träger der Jugend- hilfe oder einer Tagespflegeperson kosten- pflichtig betreut werden. Der Anspruch besteht für Monate, in denen das vertrag- lich vereinbarte Entgelt für das Kind und seine nach Satz 2 zu berücksichtigenden betreuten Geschwister vollständig zu ent- richten ist. (2) Ein Anspruch auf Gewährung eines Gutscheins über eine Geschwisterermä- ßigung besteht nicht,wenn 1. die Betreuung des Kindes in einer Kin- dertageseinrichtung der Stadt Heidelberg oder der Einrichtung eines freien oder privat-gewerblichen Trägers, welcher das städtische Entgeltsystem anwendet, durchgeführt wird, 2. das Betreuungsentgelt aufgrund einer Regelung im SGB VIII oder über eine sons- tige soziale Leistung (z.B.Heidelberg-Pass/ Heidelberg-Pass+) in voller Höhe durch einen Sozialleistungsträger übernommen wird. § 2 Umfang des Gutscheins über eine Geschwisterermäßigung (1) Der Umfang des Gutscheins über eine Geschwisterermäßigung richtet sich nach der Anzahl der kostenpflichtig be- treuten Kinder sowie den jeweils aktuel- len positiven Einkünften der Haushalts- gemeinschaften, in denen das Kind lebt. Maßgebend sind jeweils die im aktuellen Monat maßgeblichen auf ein Jahr hochge- rechneten Einkünfte. Dabei sind jährlich zufließende Einkunftsarten einzubezie- hen. Hieraus ergibt sich die Einordnung in eine Einkommensstufe nach Absatz 7. Änderungen der Einkünfte, die sich im Bewilligungszeitraum (voraussichtlich oder tatsächlich) ergeben und die sich auf die Höhe des Gutscheins über die Ge- schwisterermäßigung nach Absatz 7 aus- wirken können, sind ab dem Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen. Der Gutscheinbetrag ist darüber hinaus von dem zu entrichtenden Betreuungs- entgelt in Verbindung mit der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Betreuungs- zeit abhängig. (2) Für die Einordnung in eine Einkom- mensstufe nach Absatz 7 nehmen die Personensorgeberechtigten eine Selbst- einschätzung auf Grundlage der Absätze 3 bis 5 vor. Werden keine Angaben zu den Einkünften der Haushaltsgemeinschaf- ten gemacht,so erfolgt eine Einstufung in Stufe 2. (3) Grundsätzlich sind alle positiven Ein- künfte der Haushaltsgemeinschaften, in denen das betreute Kind lebt, bei der Er- mittlung der zu berücksichtigenden Ein- künfte einzusetzen, auch jährlich zuflie- ßende Einkunftsarten. Zur Summe der positiven Einkünfte nach Absatz 1 gehören 1. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (zum Beispiel laut Lohnsteuerbescheinigung oder Lohn-/Gehaltsabrechnung) oder Einkünfte (Gewinn) aus Land- und Forst- wirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit (abzüglich eines jährlichen Wer- bungskostenpauschbetrags in der jeweils aktuellen Höhe), gegebenenfalls vermindert um a) eine Pauschale in Höhe von 10% der Ein- künfte aus Erwerbstätigkeit bei Vorlie- gen von Steuerpflicht, b) eine Pauschale von 10% der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bei Vorliegen von Rentenversicherungspflicht, c) eine Pauschale von 10% der Einkünf- te aus Erwerbstätigkeit bei Vorliegen von Krankenversicherungspflicht oder einer Verpflichtung zur eigenständigen vergleichbaren Absicherung. 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Ver- mietung und Verpachtung, gegebenen- falls vermindert um Aufwendungen, die zur Erzielung dieser Einkünfte anfallen (zum Beispiel laut Steuerbescheid), 3. alle nicht der Steuerpflicht unterliegen- denwiederkehrenden Einkünfte,wie zum Beispiel Renten- u. Versorgungsleistun- gen, Lohnersatzleistungen, Unterhalt, So- zialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen- geld nach dem SGB III, Grundsicherung nach dem SGB II, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld, Ba- föG,Elterngeld), 4. sonstige Einkünfte (zum Beispiel Sti- pendien, Vermögensentnahmen oder Zu- wendungen von Dritten zur Deckung des Lebensunterhalts) 5.Kindergeld. Pflegegeld, Blindengeld und ähnliche So- zialleistungen, die einen besonderen Le- bensbedarf decken, werden nicht als Ein- künfte berücksichtigt. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zu- sammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (4) Zu den Haushaltsgemeinschaften ge- hören 1. die im Haushalt lebenden Personensor- geberechtigten des Kindes,das die Betreu- ung in Anspruch nimmt (wenn ein Perso- nensorgeberechtigter nicht im Haushalt lebt, gehört er im Falle des nicht dauern- den Getrenntlebens ebenfalls zur Haus- haltsgemeinschaft), 2. die im Haushalt lebenden minderjähri- gen Kinder, 3.der nicht dauernd getrenntlebende Ehe- gatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte eines Personensorgeberechtigten. (5) Die Einstufung geht von einer Haus- haltsgemeinschaft bestehend aus ein oder zwei Elternteilen mit einem Kind aus. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind wird bei der Berechnung der maßgeb- lichen Einkünfte ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro jährlich von den Einkünften nach Absatz 3 abgesetzt. (6) Ausgangspunkt für die Berechnung des Gutscheinbetrages nach Absatz 7 ist das für das betroffene Kind monatlich geschuldete Betreuungsentgelt ohne Be- rücksichtigung von sonstigen Entgelten oder Einmalzahlungen wie z. B. Aufnah- megebühr,Plegeartikel-Beitrag etc. Vom geschuldeten Betreuungsentgelt werden andere Zahlungen zur Reduzie- rung des Betreuungsentgelts (z. B. Gut- schein nach Gutscheinsatzung, eine vom Träger gewährte Geschwisterermäßigung oder ein Treuebonus) abgezogen. (7) Der Umfang eines Gutscheins über eine Geschwisterermäßigung beträgt monatlich: Anzahl betreute Geschwis- terkinder aus einer Familie nach § 1 Abs. 1 Stufe 1 Anrechenbare Einkünfte bis Euro 69.000,00 Stufe 2 Anrechenbare Einkünfte über Euro 69.000,00 2 25% 12,5% des geschuldeten Be- treuungsentgelts nach Absatz 6 pro Kind 3 50 % 41,67 % 4 62,5 % 56,25 % 5 70 % 65 % § 3 Antragstellung und Verfahren (1) Die Gutscheine über eine Geschwister- ermäßigung werden auf Antrag gewährt. Im Antrag werden die Angaben abgefragt, die für die Höhe des Gutscheins und für die stichprobenhafte Überprüfung nach Absatz 6 erforderlich sind. (2) Die Bewilligung der Gutscheine erfolgt durch Bescheid. Sie gelten ab dem Monat des Antragseingangs, wenn während des gesamtenMonats das Kind tatsächlich be- treut wird oder ab einem darauf folgenden Monat, in dem eine tatsächliche Betreu- ung des Kindes während des gesamten Monats stattfindet. Ein Gutschein wird für maximal ein Jahr gewährt. Nach Ab- lauf dieses Zeitraums ist ein neuer Antrag erforderlich.Abweichend von Satz 2 gelten Gutscheine über eine Geschwisterermä- ßigung, die bis zum 31.12.2020 beantragt werden, nicht ab dem Monat des Antrags- eingangs, sondern auch für den Zeitraum ab 01.09.2020 bis spätestens 31.12.2020, falls die Voraussetzungen nach § 1 in die- sem Zeitraum vorlagen. Die Höhe richtet sich auch für diesen Zeitraum nach § 2. (3) Der Gutschein über eine Geschwister- ermäßigung bewirkt grundsätzlich kei- nen Anspruch auf Barauszahlung an die Personensorgeberechtigen. Der Nennwert des Gutscheins wird mit dem vertraglich vereinbarten und ggf. nach § 2 Abs. 6 be- reinigten Betreuungsentgelt gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung verrechnet und von der Stadt Heidelberg an ihn ausbezahlt, sofern er mit dieser Abrechnungsweise einverstanden ist. Die Personensorgeberechtigten bezahlen dann nur das um den Nennwert des Gut- scheins reduzierte Betreuungsentgelt. (4) Ein Gutschein über eine Geschwister- ermäßigung wird auch in vollem Um- fang für den Monat gewährt, in dem die Betreuung beendet wird, das Kind in die Grundschule wechselt, oder eine Verän- derung sonstiger Verhältnisse eintritt, die ein Ende der Gutscheingewährung zur Folge haben. (5) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Veränderungen des Betreu- BEKANNTMACHUNGEN

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