stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 29. Juli 2020 10 ber 2010), die zuletzt durch Satzung vom 7. Mai 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 17. Juni 2015) geändert worden ist, wird fol- gender Satz angefügt: „Abweichend von Nummer 4 (Aufstellen von Gegenständen zum Verkauf), Num- mer 5 (Aufstellen von Werbetafeln und Dekorationsgegenständen) und Nummer 7 (Aufstellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb) des Sondernut- zungsgebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für diese Sondernutzungen in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2020 in allen Bezirken und Kategorien 0 Euro.“ Artikel 2 Inkrafttreten,Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) § 4 Absatz 1 Satz 3 der Sondernutzungs- gebührensatzung vom 21. Dezember 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 29. Dezem- ber 2010),der zuletzt durchArtikel 1 dieser Satzung geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Heidelberg,den 23.07.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden,so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 29.Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 23.07.2020 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zu- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259) geändert worden ist, des § 4 Absatz 3 des Landesgebührengeset- zes vom 14.Dezember 2004 (GBl.S.895),das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21.Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert wor- den ist, in Verbindung mit den §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 23.07.2020 folgende Satzung beschlos- sen: Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Dem § 4 Absatz 1 der Verwaltungsgebüh- rensatzung vom 29.Juli 1965 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 3. September 1965), die zuletzt durch Satzung vom 21. November 2019 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. No- vember 2019) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von den Nummern 2.23.1 (Erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche nach § 16 StrG), 2.23.2 (Än- derung einer bestehenden Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche), 2.23.4 (Wiedererteilung einer Erlaubnis zur Außenbewirtschaf- tung auf öffentlicher Verkehrsfläche nach § 16 StrG wegen Betreiberwechsel), 2.23.5 (Wiedererteilung einer Erlaubnis zur Au- ßenbewirtschaftung auf öffentlicher Ver- kehrsfläche nach § 16 StrG wegen Fristab- lauf einer früheren Erlaubnis) und 2.23.6 (Rechnungsstellung bei sich jährlich verlängernden Erlaubnissen) des Verwal- tungsgebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für diese öffentlichen Leistungen, die Erlaubnisse für das Jahr 2020 betref- fen,jeweils 0 Euro.“ Artikel 2 Inkrafttreten,Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) § 4 Absatz 1 Satz 4 der Verwaltungsge- bührensatzung vom 29. Juli 1965 (Heidel- berger Amtsanzeiger vom 3. September 1965), der zuletzt durch Artikel 1 dieser Satzung geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Heidelberg,den 23.07.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekannt- machung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG Gemäß § 5 des Straßengesetzes für Ba- den-Württemberg wird die im Planaus- zug markierte Teilfläche des Kranichwegs (Flurstück 3554) nach Abschluss der Bau- arbeiten im Zuge des Neubaus des Nah- versorgungszentrums am Kranichplatz gemäß den Bestimmungen des vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Pfaffengrund „Nahversorgungsmarkt Kranichweg“ zum 31.07.2019 als Gemeindestraße dem öffentlichen Geh- und Fahrverkehr gewid- met. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Widmung ist der Widerspruch zulässig.DerWiderspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Heidelberg (Tiefbauamt -, Gaisberg- straße 7, 69115 Heidelberg, Zimmer 510) eingelegt werden. Heidelberg,den 29.07.2020 Der Oberbürgermeister ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Bebauungs- plan mit örtlichen Bauvorschriften Pfaffengrund Stadtwerke an der Eppel- heimer Straße Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17.12.2019 ge- mäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung den Bebauungsplan Pfaffengrund Stadt- werkegelände an der Eppelheimer Straße sowie die örtlichen Bauvorschriften ge- mäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 des Bau- gesetzbuchs ortsüblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans mit örtlichen Bauvorschrif- ten ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvor- schriften gemäß § 10 Absatz 3 des Bauge- setzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Pfaffengrund Stadtwerkegelände an der Eppelheimer Straße, die Begründung und eine zusam- menfassende Erklärung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Bedingt durch die Corona-Pandemie ist das Technische Bürgeramt für Besuche- rinnen und Besucher aktuell am Dienstag von 11.00 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 15.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Darüber hinaus ist eine Einsichtnahme in die aus- gelegten Planunterlagen im Technischen Bürgeramt nach vorheriger terminlicher Absprache unter den Telefonnummern 06221 - 58 25150 und 58 25160 oder per E-Mail unter bauberatung@heidelberg.de möglich. Technisches Bürgeramt Verwaltungsgebäude Prinz Carl,EG Kornmarkt 1,69117 Heidelberg Telefonische Erreichbarkeit Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden un- beachtlich 1.eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort be- zeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- zungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver- halts geltend gemacht worden sind. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB wird hinge- wiesen. Danach erlöschen Entschädigungsan- sprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ab- lauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der beim Zustandekommen dieser Sat- zung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss BEKANNTMACHUNGEN

RkJQdWJsaXNoZXIy NjQ3NzI2