stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 29. April 2020 6 BEKANNTMACHUNG Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 34 Heidelberg über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 17. Landtag von Ba- den-Württemberg am 14.März 2021 Am 14. März 2021 findet die Wahl des 17. Landtags von Baden-Württemberg statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fas- sung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), zu- letzt geändert durchArtikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2019 (GBl. S. 425) und der Landeswahlordnung (LWO) in der Fas- sung vom 02.Juni 2005 (GBl.S.513),zuletzt geändert durchArtikel 6 des Gesetzes vom 12.Mai 2015 (GBl.S.320,323) vorzubereiten und durchzuführen. Diese Bekanntmachung bezieht sich auf weibliche, männliche und diversge- schlechtliche Personen gleichermaßen. Um die Lesbarkeit der Bekanntmachung zu erleichtern, wurde die in den zitierten Rechtsvorschriften verwendete männ- liche Form der Personenbezeichnungen gewählt. Das Innenministerium hat mit Bekannt- machung vom 27. Januar 2020, veröffent- licht im Staatsanzeiger vom 31. Januar 2020 Herrn Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner zum Kreiswahlleiter und Herrn Bürgermeister Wolfgang Erichson zum stellvertretenden Kreiswahlleiter für denWahlkreis 34 Heidelberg berufen. 1.Öffentliche Aufforderung 1.1 Auf Grund von § 22 Abs. 2 LWO fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahl- vorschlägen für die am 14.März 2021 statt- findende Wahl zum 17. Landtag von Ba- den-Württemberg auf. Die Wahlvorschläge für den Wahlkreis 34 Heidelberg sind bis spätestens Donnerstag,14.Januar 2021,18:00 Uhr bei demKreiswahlleiter,Marktplatz 10, 69117 Heidelberg mit den notwendigen Unterlagen schrift- lich einzureichen. Die Abgrenzung des Wahlkreises ergibt sich aus derAnlage zu § 5Abs.1 Satz 2 LWG. Zum Wahlkreis 34 Heidelberg gehört die Stadt Heidelberg. 1.2 Wahlvorschläge, die nach dem 14. Ja- nuar 2021, 18:00 Uhr, bei mir eingehen, müssen vom Kreiswahlausschuss als ver- spätet zurückgewiesen werden (§ 26 Abs. 1,§ 30 Abs.2 LWG). 1.3 Die frühzeitige Einreichung der Wahl- vorschläge ist erwünscht, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können (§ 29 LWG). 2.Wahlvorschlagsrecht und Aufstel- lung der Wahlvorschläge 2.1 Wahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes) oder von Wahl- berechtigten für eine einzelne Person (Wahlvorschläge für Einzelbewerber) ein- gereicht werden. Parteien können in je- demWahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen; dieselben Parteibewerber dürfen jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen wer- den. Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen als Bewerber oder Ersatzbewerber benannt werden. Ein Einzelbewerber kann jeweils nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden (§ 1 Abs.1 und 2,§ 25 Abs.1 LWG). 2.2 Parteien müssen ihre Wahlbewerber und Ersatzbewerber in einer Versamm- lung ihrer zu diesem Zeitpunkt im Wahl- kreis zum Landtag wahlberechtigten Mit- glieder (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahl- periode des 16. Landtags – also nicht vor dem 1. November 2019 – aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversamm- lung) in den letzten 15 Monaten vor Ab- lauf dieser Wahlperiode – also frühestens ab 1.Februar 2020 – in geheimer Wahl auf- stellen. Das Merkmal der geheimen Wahl ist nur erfüllt, wenn mindestens drei stimmberechtigte Teilnehmer an der Mit- gliederversammlung/Vertreterversamm- lung teilnehmen.Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Pro- gramm der Versammlung in angemesse- ner Zeit vorzustellen. Im Übrigen sind für das Verfahren der Be- werberaufstellung die Bestimmungen der Satzung der betreffenden Partei maßge- bend (§ 24 Abs.1 und 4 LWG). 2.3 Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig (§ 3 LWG). 3.Inhalt der Wahlvorschläge 3.1 Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwen- det, auch diese enthalten. Die Bezeich- nungen verschiedener Parteien müssen sich deutlich voneinander unterschei- den. Andere Wahlvorschläge müssen das Kennwort „Einzelbewerber“ tragen (§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 LWO). 3.2 In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber und Ersatzbewerber aufgenom- men werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustim- mungserklärung muss dem Muster der Anlage 6 zur Landeswahlordnung ent- sprechen und die Erklärung enthalten, dass der Bewerber in keinem weiteren oder in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahl- vorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbe- werber zugestimmt hat oder zustimmen wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 1 Abs. 2, § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 1 LWG,§ 23 Abs.5 Nr.1 LWO). 3.3 Die Wahlbewerber sowie ggf. die Er- satzbewerber müssen nach Familienna- men,Vornamen,Beruf oder Stand,Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Haupt- wohnung) deutlich bezeichnet sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWO); bei mehreren Vornamen genügt die Angabe eines Vor- namens. 4.Unterzeichnung der Wahlvorschläge 4.1 Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstan- des des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertreten- den Vorsitzenden, persönlich und hand- schriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, in ent- sprechender Weise unterzeichnet sein (§ 24 Abs.2 LWG,§ 23 Abs.2 LWO). 4.2 Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewer- ber haben drei Unterzeichner des Wahl- vorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten (§ 23 Abs. 3 LWO). 4.3 Parteien, die während der laufenden Wahlperiode imLandtag von BadenWürt- temberg nicht vertreten waren oder sind, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außer- dem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge für Einzelbewerber müs- sen von mindestens 150 Wahlberechtig- ten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner (vgl. Nr. 4.4.3) imWahlkreis muss im Zeit- punkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei nicht im Landtag vertretenen Parteien und bei Einzelbewerbern bei der Einreichung des Wahlvorschlags, spätes- tens bis zumAblauf der Einreichungsfrist (14.Januar 2021,18.00 Uhr),nachzuweisen (§ 24 Abs.2 Satz 2 bis 5 LWG). 4.4 Für die Mitunterzeichnung durch mindestens 150 Wahlberechtigte des Wahlkreises (vgl. vorstehend Nr. 4.3) sind die Unterschriften auf amtlichen Form- blättern nach Anlage 5 zu § 23 Abs. 4 LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 4.4.1 Die Formblätter werden auf An- forderung von mir über das Bürger- und Ordnungsamt, Bürgeramt Mitte, Berg- heimer Str. 69, 69115 Heidelberg kosten- frei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewer- bers in einer Mitglieder- oder Vertreter- versammlung (vgl. vorstehend Nr. 2.2) zu bestätigen. Die in den Sätzen 2 und 3 ge- nannten Angaben werde ich im Kopf der Formblätter vermerken; bei Einzelbewer- bern trage ich das Kennwort „Einzelbe- werber“ ein, bei mehreren Einzelbewer- bern ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers (§ 23 Abs.4 Nr.1 LWO). 4.4.2 Die Wahlberechtigten,die denWahl- vorschlag unterstützen, müssen die Er- klärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; ne- ben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners so- wie der Tag der Unterzeichnung anzuge- ben (§ 23 Abs.4 Nr.2 LWO). 4.4.3 Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner von Wahl- vorschlägen für Einzelbewerber geson- dert, eine Bescheinigung des Oberbürger- meisters der Stadt Heidelberg, bei der er in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in demWahlkreis 34 Hei- delberg wahlberechtigt ist.Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahl- rechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvor- schlag unterstützt. Für die drei Unterzeichner, die bei Einzel- bewerbungen ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten (vgl. vorste- hende Nr. 4.2), sind gesonderte Bescheini- gungen beizufügen (§ 23 Abs.4 Nr.3 LWO). 4.4.4 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvor- schlägen ungültig (§ 24 Abs. 3 LWG, § 23 Abs.4 Nr.4 LWO). 4.4.5 Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterver- sammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs.4 Nr.5 LWO). 5.Anlagen zumWahlvorschlag Mit denWahlvorschlägen müssen bei mir folgende weitere Unterlagen eingereicht werden: 5.1 Die Zustimmungserklärung des Be- werbers und ggf. des Ersatzbewerbers nach Nr. 3.2 (§ 23 Abs. 5 Nr. 1 und Anlage 6 LWO), 5.2 Bescheinigungen über die Wählbar- keit des Bewerbers und ggf. des Ersatz- bewerbers nach dem Muster der Anlage 7 LWO, die vom Bürgermeister der für die Hauptwohnung der Wahlbewerber bzw. ggf. Ersatzbewerber zuständigen Gemein- den auf Antrag kostenfrei ausgestellt wer- den (§ 23 Abs.5 Nr.2 undAbs.6 Satz 1 LWO), 5.3 bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreter- versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergeb- nis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimm- te Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vor- schläge und Vorstellung (§ 24 Abs.1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich erge- ben, ob Einwendungen gegen das Wahl- ergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten (§ 24 Abs. 1 und 4 Satz 1 LWG, § 23 Abs. 5 Nr. 3 LWO; vgl. auch Nr. 2.2 dieser Bekanntma- chung), 5.4 die erforderliche Zahl von Unterstüt- zungsunterschriften mit den Beschei- nigungen des Wahlrechts der Unter- zeichner, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 LWG, § 23 Abs. 4 und 5 Nr. 4 LWO; vgl. auch Nr. 4.3 und 4.4 dieser Bekanntmachung). 6.Vertrauensleute Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrau- ensleute mit Namen und Anschrift – und möglichst auch mit Fernsprech- bzw. Fax-Anschluss und E-Mail-Adresse – be- zeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvor- schlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Sind mehrere Vertrauensleute benannt, ist jede dieser Personen dazu für sich allein berechtigt, soweit das Landtagswahlge- setz nichts anderes bestimmt. Sind keine BEKANNTMACHUNGEN

RkJQdWJsaXNoZXIy NTc3MjYx