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stadtblatt  / 8. Januar 2020 6 BEKANNTMACHUNG Feststellung der Jahresrechnung 2018 Der Gemeinderat hat am 17.12.2019 folgenden Beschluss gefasst: Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat den Jahresab- schluss der Stadt Heidelberg für das Jahr 2018 mit folgendenWerten (in Euro) fest: Die Jahresrechnung 2018 liegt in der Zeit vom 09.01.2020 bis einschließlich 17.01.2020 während der Dienststunden,Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr,Freitag von 8 bis 13 Uhr,im Rathaus,Zimmer 2.40,zur Einsichtnahme offen. Heidelberg,den 18.12.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner, Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNGEN 1 Ergebnisrechnung 1.1 Summe der ordentlichen Erträge 702.676.359,95 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen 678.234.248,44 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) 24.442.111,51 1.4 Außerordentliche Erträge 6.204.038,43 1.5 Außerordentliche Aufwendungen 6.870.003,80 1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) -665.965,37 1.7 Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) 23.776.146,14 2. Finanzrechnung 2.1 Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 682.572.554,18 2.2 Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 567.065.521,68 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) 115.507.032,50 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 7.891.562,05 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 66.278.522,26 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) -58.386.960,21 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) 57.120.072,29 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 15.000.650,00 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 10.815.831,67 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungs- tätigkeit (Saldo aus 2.8 u. 2.9) 4.184.818,33 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10) 61.304.890,62 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen 1.855.448,61 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 5.060.024,42 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) 63.160.339,23 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus 2.13 und 2.14) 68.220.363,65 3. Bilanz 3.1 Immaterielles Vermögen 1.395.013,84 3.2 Sachvermögen 1.183.503.123,67 3.3 Finanzvermögen 290.976.935,49 3.4 Abgrenzungsposten 33.820.759,84 3.5 Nettoposition 0,00 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) 1.509.695.832,84 3.7 Basiskapital 806.960.836,15 3.8 Rücklagen 166.786.900,62 3.9 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 3.10 Sonderposten 173.344.548,75 3.11 Rückstellungen 69.160.785,83 3.12 Verbindlichkeiten 268.764.539,97 3.13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 22.678.221,52 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) 1.509.695.832,84 4. Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen (§ 49 Absatz 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Absatz 1 Nr. 25 bis 36 GemHVO) 4.1 Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses i. H. v. 24.442.111,51 wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt. Diese erhöht sich von 95.843.404,68 auf 120.285.516,19. 4.2 Der Fehlbetrag des Sonderergebnisses i. H. v. 665.965,37 wird der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses entnommen. Diese verringert sich von 45.903.871,55 auf 45.237.906,18. BEKANNTMACHUNG nach § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz Für alle Grundsteuerpflichtigen, die von der Stadt Heidelberg keinen neuen Grund- steuerbescheid für das Jahr 2020 erhalten, wird die Grundsteuer für 2020 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der glei- chen Höhe wie bisher festgesetzt. Sie ist zu den entsprechenden Fälligkeiten wie bisher zu zahlen. Mit dem Tage dieser öffentlichen Be- kanntmachung treten somit die gleichen Rechtswirkungen ein,wie wenn den Steu- erpflichtigen an diesem Tage ein schrift- licher Grundsteuerbescheid für 2020 zu- gegangen wäre. Stadt Heidelberg Kämmereiamt Diese Bekanntmachung ist zusätzlich auf folgender Internetseite veröffentlicht: www.heidelberg.de/bekanntmachu ngen BEKANNTMACHUNG Satzung der Stadt Heidelberg über die Veränderungssperre für den Bereich Neuenheim – Mitte, „Teilbereich 1: La- denburger Straße,Werderstraße,Schrö- derstraße,Lutherstraße“ Nachdem der Gemeinderat der Stadt Hei- delberg am 28. April 2016 beschlossen hat, für den Bereich Neuenheim – Mitte, „Quinckestraße bis Bergstraße“ einen Bebauungsplan aufzustellen (Bekannt- machung im „stadtblatt“ am 11.Mai 2016), hat er gemäß §§ 14 bis 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Neubekannt- machung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) am 17. Dezember 2019 auch folgende Satzung beschlossen: § 1 Veränderungssperre Zur Sicherung der künftigen Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neuenheim – Mitte, wird für den Teilbe- reich 1 „Ladenburger-,Werder,- Schröder,- Lutherstraße“ eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich der Veränderungssperre Das Plangebiet erstreckt sich von der Lu- therstraße im Osten bis zur Werderstraße im Westen, sowie von der Schröderstraße im Norden bis zur Ladenburger Straße im Süden: Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst konkret folgende Grundstücke: 5458/11 Teilbereich Str., 5506/1 Teilbereich Str., 5507, 5508, 5508/1, 5509, 5510, 5511, 5511/1, 5511/2, 5512, 5513, 5514/1, 5514/2, 5515, 5515/1, 5516, 5517/1, 5517/2, 5517/3, 5517/4, 5517/5, 5517/7, 5517/8,5517/9, 5518, 5519/1, 5519/2, 5519/3, 5520, 5520/1, 5521, 5521/1, 5522/1, 5522/2, 5522/3, 5522/4, 5522/5, 5522/6, 5522/8,5522/9,5523,5524,5525,5525/1 5525/2, 5526, 5526/1, 5526/2, 5638/1 Teilbereich Str., 5764/4 Teilbereich Str. Die Abgrenzung des räumlichen Gel- tungsbereiches ergibt sich auch aus dem Übersichtsplan,der Bestandteil dieser Sat- zung ist. § 3 Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre Im räumlichen Geltungsbereich der Ver- änderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetz- buch (das sind Vorhaben, die die Errich- tung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und einer bauaufsichtlichen Genehmi- gung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertstei- gernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände- rungen nicht genehmigungs-, zustim- mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen von der Veränderungssperre Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelas- sen werden. § 5 Bestandsschutz gegenüber der Veränderungssperre Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich geneh- migt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut- zung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 6 Rechtskraft Die Satzung tritt am Tage ihrer ortsübli- chen Bekanntmachung in Kraft. Für ihr Außerkrafttreten gilt § 17 Bauge- setzbuch. Danach tritt die Veränderungs- sperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesu- ches nach § 15 Absatz 1 BauGB abgelaufe- nen Zeitraumanzurechnen.Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern und – sofern es besondere Umstände erfordern – bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und so- weit der Bebauungsplan für das in § 2 ge- nannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

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