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stadtblatt  / 18. September 2019 8 BEKANNTMACHUNG über die Durchführung des Volksbegeh- rens Artenschutz – „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Na- tur-schutzgesetzes und des Landwirt- schafts- und Landeskulturgesetzes“ In Baden-Württemberg wird das Volks- begehren Artenschutz – „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirt- schafts- und Landeskulturgesetzes“ durchgeführt. Wer das Volksbegehren unterstützen möchte, kann dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun. 1. Bei der freien Sammlung,die am Diens- tag, den 24. September 2019 beginnt, be- steht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Montag, den 23. März 2020, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen. 2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintra- gungslisten zur Unterstützung des Volks- begehrens aufgelegt. Die amtliche Samm- lung dauert drei Monate und startet am Freitag, den 18. Oktober 2019 und endet am Freitag,den 17.Januar 2020. Die Eintragungsliste für die Stadt Heidel- berg wird in der Zeit vom 18.Oktober 2019 bis 17.Januar 2020 in allen Bürgerämtern zu folgenden Öffnungszeiten für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten: Bürgeramt Altstadt Marktplatz 10,Rathaus rollstuhlgeeignet Montag und Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag und Mittwoch 08.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr Bürgeramt Boxberg/Emmertsgrund Bürgerhaus Emmertsgrundpassage 17, rollstuhlgeeignet Montag und Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag und Donnerstag08.00 - 16.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 18.00 Uhr Bürgeramt Handschuhsheim Dossenheimer Landstraße 13, rollstuhlgeeignet Montag und Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag und Mittwoch 08.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr Bürgeramt Kirchheim Schwetzinger Straße 20 rollstuhlgeeignet Dienstag,Mittwoch und Freitag 08.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr Bürgeramt Mitte Bergheimer Straße 69 rollstuhlgeeignet Montag und Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag und Donnerstag 08.00 - 16.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 17.30 Uhr Bürgeramt Neuenheim Rahmengasse 21 rollstuhlgeeignet Dienstag 08.00 - 18.00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08.00 - 16.00 Uhr Bürgeramt Pfaffengrund AmMarkt 21 rollstuhlgeeignet Dienstag 08.00 - 18.00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08.00 - 16.00 Uhr Bürgeramt Rohrbach Seckenheimer Gäßchen 1 rollstuhlgeeignet Dienstag 08.00 - 18.00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08.00 - 16.00 Uhr Bürgeramt Wieblingen Mannheimer Straße 259 rollstuhlgeeignet Montag und Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag und Mittwoch 08.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr Bürgeramt Ziegelhausen/Schlierbach Kleingemünder Straße 18 nicht rollstuhlgeeignet Dienstag,Mittwoch und Freitag 08.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr Unter www.heidelberg.de finden Sie Ak- tuelles und Wichtiges, wie z.B. Öffnungs- zeiten während der Schulferien. Außerhalb der gesetzlichen Feiertage sind die Bürgerämter an folgenden Tagen ge- schlossen: 24.12.2019,31.12.2019. Bei urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfällen sind außerplanmäßige Schlie- ßungen einzelner Bürgerämter möglich. 3. Zur Eintragung in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur berech- tigt, wer im Zeitpunkt der Unterzeich- nung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen,die amTag der Eintragung ›› mindestens 18 Jahre alt sind, ›› die deutsche Staatsangehörigkeit be- sitzen, ›› seit mindestens drei Monaten in Ba- den-Württemberg ihre Wohnung,bei mehrerenWohnungen ihre Hauptwoh- nung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,und ›› nicht vomWahlrecht ausgeschlossen sind.VomWahlrecht ausgeschlossen sind Personen,die ihr Wahlrecht infol- ge Richterspruchs verloren haben. 4. Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungs- recht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. 5. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunter- schrift leisten. 6. Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Ein- tragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die An- schrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unter- schreiben. Durch Ankreuzen muss bestä- tigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand,den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Ein- tragungen, die die unterzeichnende Per- son nicht eindeutig erkennen lassen,weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhän- dig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt,sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Beschei- nigung des Eintragungsrechts entweder von den Vertrauensleuten des Volksbe- gehrens, deren Beauftragten oder der unterzeichnenden Person selbst spätes- tens bis Montag,den 23.März 2020,bei der Gemeinde einzureichen, in der die Woh- nung, bei mehreren die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht. 7. Eine Eintragung in die bei der Gemein- de ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt,dass die Person eintra- gungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die der oder dem Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Ver- langen auszuweisen. Eintragungswillige sollen daher zur Eintragung ihren Perso- nalausweis mitbringen. 8. Die Unterschrift auf dem Eintragungs- blatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützenwill, muss dies bei der Gemeinde zur Nieder- schrift erklären. Dies ersetzt die Unter- schrift. 9. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Land- wirtschafts- und Landeskulturgesetzes A.Zielsetzung Durch das Änderungsgesetz werden im Naturschutzgesetz (NatSchG) sowie im Landwirtschafts- und Landeskultur- gesetz (LLG) notwendige Ergänzungen und Anpassungen vorgenommen, mit welchen die Sicherung der Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten in Baden-Würt- temberg gewährleistet werden soll. Dazu wird das Ziel, die Vielfalt der Arten in- nerhalb der Landesgrenzen des Landes Baden-Württemberg zu schützen, in Ge- setzesform eingeführt. Um dieses Ziel zu erreichen,wird der Einsatz von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) auf bestimmten Schutzflächen neu geregelt. Zusätzlich werden Änderungen im Land- wirtschafts- und Landeskulturgesetz vor- genommen, um sicherzustellen, dass auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen das verbindliche Ziel des Arten- schutzes nicht durch den Einsatz von Pestiziden konterkariert und vermehrt die Artenvielfalt unterstützende ökologi- sche Landwirtschaft betrieben wird. Die Reduktion des Pestizideinsat-zes wird als gesetzlich formuliertes Ziel manifestiert. Des Weiteren wird die Pflicht des Landes zu einer besseren und transparenten Do- kumentation der erreichten Fortschritte festgeschrieben. B.Wesentlicher Inhalt Der Gesetzentwurf hat zumZiel dieArten- vielfalt zu stärken, welches durch folgen- de Inhalte erreicht werden soll: ›› Stärkung des Ziels,dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen ent- gegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern als Regelungsgegenstand (Artikel 1 Nummer 1) ›› Bessere Verankerung des Ziels,die Artenvielfalt zu schützen,in den ein- schlägigen Bildungs- und Ausbildungs- angeboten öffentlicher Träger (Artikel 1 Nummer 2) ›› Wirksamer Schutz des Biotopverbundes durch flächendeckende planerische Sicherung (Artikel 1 Nummer 3) ›› Schutz für extensiv genutzte Obst- baumwiesen,Obstbaumweiden und Obstbaumäcker mit hochwachsenden Obstbäumen (Streuobstbestände) (Arti- kel 1 Nummer 4) ›› Verbot von Pestiziden auf naturschutz- rechtlich besonders geschützten Flä- chen,bei klar definierten Ausnahmen (Artikel 1 Nummer 5) ›› Einforderung geeigneter Maßnahmen, um denAnteil der ökologischen Land- wirtschaft auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Baden-Württemberg bis 2035 schrittweise auf 50 Prozent anzuheben sowie Umstellung landes- eigener Landwirtschaftsbetriebe auf ökologische Landwirtschaft (Artikel 2) ›› Verpflichtung zur Erarbeitung einer Strategie bis 1.Januar 2022 zur Redukti- on des Pestizideinsatzes um 50 Prozent bis zum Jahr 2025 (Artikel 2) C.Alternativen Zu den vorgelegten Änderungen bestehen keine Alternativen. D. Wesentliche Ergebnisse der Rege- lungsfolgenabschätzung und Nachhaltig- keitsprüfung Bei den vorgelegten Änderungen han- delt es sich um notwendige Ergänzungen und Anpassungen bestehender Gesetze, um das Artensterben in Baden-Würt- temberg aufzuhalten und die Artenviel- falt zu stärken. Die Neufassungen von § 7, § 22, § 33a und § 34 NatSchG sowie von § 2 LLG dienen der Erfüllung der im neu gefassten § 1a NatSchG gestärkten Ziel- setzung der Sicherung von Artenvielfalt. Die Reduktion von Pestizideinsätzen und der Ausbau ökologischer Landwirtschaft stehen erwiesenermaßen in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung der Artenvielfalt. Da deren Sicherstellung und Förderung wiederum Abstimmungs- gegenstand des beantragten Volksbegeh- rens ist, ergibt sich der Bedarf der ge- nannten Gesetzesänderungen daraus. Die Anpassungen in Aus- und Weiterbildung scheinen als notwendige Voraussetzung, um alle Beteiligten besser auf die genann- ten Änderungen vorzubereiten. Insofern sind diese wesentlichen Veränderungen als im Sinne der Zielerreichung angemes- sen zu bewerten. Die Änderungen führen nicht zu zwangs- läufigen finanziellen Mehrbelastungen für öffentliche oder private Haushalte.Die Regelungsfolgen des Änderungsgesetzes werden damit insgesamt als positiv ab- geschätzt. Die Änderungen sind als nach- haltig einzuordnen. Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und Landwirt- schafts- und Landeskulturgesetzes Artikel 1 Änderungen des Naturschutzgesetzes BEKANNTMACHUNGEN

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