stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 3. Juli 2019 11 BEKANNTMACHUNGEN ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG über die Durchführung des Bürgerent- scheids am Sonntag, dem 21. Juli 2019 in Heidelberg und die zur Abstimmung stehende Frage I.Abstimmungsfrage: Der Bürgerentscheid findet am Sonn- tag,dem 21.Juli 2019 statt. Es ist über folgende Frage mit JA oder NEIN abzustimmen: „Sind Sie dafür, dass auf den gegen- wärtig als Grünflächen genutzten Be- reichen des Großen Ochsenkopfes kein RNV-Betriebshof gebaut wird?“ II.Quorum: Entschieden ist die Frage, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit JA oder NEIN beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit aus JA- oder Neinstimmen mindestens 20 % aller Wahlberechtig- ten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Ange- legenheit zu entscheiden (§ 21 Abs. 7 Ge- meindeordnung Baden-Württemberg). Hinweis: Bei dem Bürgerentscheid handelt es sich rechtlich gesehen nicht um eine Wahl, sondern um eine Abstimmung. Zum bes- seren Verständnis werden jedoch der ver- traute BegriffWahl bzw.die davon abgelei- teten Begriffe verwendet. III.Durchführung des Bürgerent- scheids: Der Bürgerentscheid zu der Frage: „Sind Sie dafür, dass auf den gegenwärtig als Grünflächen genutzten Bereichen des Großen Ochsenkopfes kein RNV-Betriebs- hof gebaut wird?“ findet am Sonntag, dem 21.Juli 2019 statt. DieWahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Stadt ist in 60 allgemeineWahlbezirke und 25 Briefwahlbezirke eingeteilt. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 30. Juni 2019 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte wählen kann. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er ein- getragen ist. Die Wählerinnen und Wäh- ler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbür- gerinnen/Unionsbürger einen gültigen Identitätsnachweis oder Reisepass, zur Wahl mitzubringen. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält beimBetreten desWahlrau- mes einen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einerWahlkabine desWahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekenn- zeichnet und gefaltet werden. Anschlie- ßend ist er in die Wahlurne zu werfen.Die Wahlbenachrichtigung wird bei der Wahl abgegeben. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzet- teln. Der Stimmzettel enthält die Abstim- mungsfrage, wie sie heute öffentlich be- kannt gemacht wurde (siehe I.).Über diese Frage können dieWahlberechtigten durch dieAbgabe einer Stimme mit JA oder NEIN abstimmen. Die Kennzeichnung beider Entscheidungsvorschläge macht den Stimmzettel ungültig. Zusätze auf dem Stimmzettel machen die Stimmabgabe ebenfalls ungültig. Die Briefwahlvorstände treten zur Er- mittlung des Briefwahlergebnisses am Wahlsonntag, um 15:00 Uhr in der Gre- gor-Mendel-Realschule, Harbigweg 24, 69124 Heidelberg zusammen. Wer einenWahlschein hat,kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Heidel- berg oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nä- here Hinweise darüber, wie durch Brief- wahl gewählt wird. Wer durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag bei den Bürgerämtern und der Wahldienststelle,Bergheimer Str.69,69115 Heidelberg, die Briefwahlunterlagen. Die Wählerin/Der Wähler hat ihren/seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so recht- zeitig der auf demWahlbrief angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätes- tens amWahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahl- berechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedie- nen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhal- tung der Kenntnisse verpflichtet, die sie von der Stimmabgabe eines anderen er- langt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbei- führt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs.1 und 3 Strafgesetz- buch). Die Wahlhandlung sowie die anschlie- ßende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öf- fentlich.Jedermann hat Zutritt,soweit das ohne Beeinträchtigung desWahlgeschäfts möglich ist. Heidelberg,den 03.07.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Vorsitzender des Gemeindewahlaus- schusses BEKANNTMACHUNG Satzung der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich Pfaffengrund – Indust- rie- und Gewerbegebiet Kurpfalzring Auf Grund der §§ 14,16 und 17 Absatz 1 Bau- gesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. GBl. S. 698 Nr. 16 + 19/2000), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2018 (GBl. S. 221 Nr. 10/2018) hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg in seiner Sitzung am 27.06.2019 die Verlängerung der am 27.Juni 2018 in Kraft getretenen Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Pfaffengrund „Industrie- und Gewerbegebiet – Kurpfalzring“ um ein Jahr beschlossen. § 1 Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre Zur Sicherung der künftigen Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Pfaffengrund – „Industrie- und Gewerbe- gebiet Kurpfalzring“ wird die am 27. Juni 2018 in Kraft getretene Veränderungssper- re um ein Jahr verlängert. § 2 Geltungsbereich der Veränderungssperre Der Geltungsbereich der Veränderungs- sperre umfasst das Gebiet zwischen dem Kurpfalzring im Osten bis zur Bundesau- tobahn (BAB) 5 im Westen, sowie von der Friedrich-Schott-Straße im Norden bis zur Eppelheimer Straße im Süden: Der räumliche Geltungsbereich der Verän- derungssperre umfasst konkret folgende Grundstücke: 3687/2, 3687/4, 3687/7, 3687/8, 3687/9, 3736/1, 3736/12, 3736/13, 3736/15, 3736/19, 3737/1, 3737/2, 3737/3, 3738/1, 3738/3, 3738/17, 3738/19, 3739/1, 3739/13, 3739/14, 3739/18, 3739/19, 3739/20, 3739/21, 3739/23, 3739/24, 3739/25, 3739/26, 3739/27, 3739/28, 3739/30, 3739/31, 3739/32,3739/33,3739/34 Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Übersichtsplan,der Bestandteil dieser Sat- zung ist. § 3 Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre Im räumlichen Geltungsbereich der Ver- änderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetz- buch (das sind Vorhaben, die die Errich- tung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertstei- gernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände- rungen nicht genehmigungs-, zustim- mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen von der Veränderungssperre Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelas- sen werden. § 5 Bestandsschutz gegenüber der Veränderungssperre Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich geneh- migt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut- zung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 6 Rechtskraft Die Satzung tritt am Tage ihrer ortsübli- chen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 28.06.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder auf- grund dieses Gesetzes beim Zustande- kommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist ge- mäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg unbe- achtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sach- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wor- den ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht wor- den, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Ver- letzung geltend machen. Impressum Herausgeber Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit Marktplatz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@ heidelberg.de Amtsleitung Achim Fischer Redaktion Eberhard Neudert-Becker (neu), Christian Beister (chb), Christiane Calis (cca), Christina Euler (eu), Lisa Grüterich (lgr), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Nina Stöber (stö) Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline 0800 06221-20

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1