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stadtblatt  / 26. Juni 2019 9 BEKANNTMACHUNGEN ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wäh- lerverzeichnis sowie die Erteilung von Wahlscheinen für den Bürgerentscheid in Heidelberg am 21.07.2019 zu der Frage: „Sind Sie dafür,dass auf den gegenwär- tig als Grünflächen genutzten Berei- chen des Großen Ochsenkopfes kein RNV-Betriebshof gebaut wird?“ Der Bürgerentscheid ist rechtlich gesehen keine Wahl, sondern eine Abstimmung. Sowohl die Vorbereitungen als auch die Durchführung entsprechen jedoch der ei- ner Wahl. Zum besseren Verständnis wird daher der vertraute Begriff Wahl bzw. die davon abgeleiteten Begriffe verwendet. Bei dem Bürgerentscheid am 21.07.2019 kann nur abstimmen, wer in das Wähler- verzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 1.Wählerverzeichnis 1.1 In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten – mit Ausnahme der unter 1.2 Genannten – von Amts wegen eingetragen. Der Oberbürgermeister ist berechtigt, von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Union (ausländische Unionsbürger) zur Feststellung ihres Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Anga- be ihrer Staatsangehörigkeit zu verlangen. Wahlberechtigte, die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 30. Juni 2019 eine Wahlbe- nachrichtigung . Wer keine Wahlbenach- richtigung erhalten hat, aber glaubt,wahl- berechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um nicht Gefahr zu laufen,dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann (vgl.1.4). Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetra- gen werden (vgl. 1.2) und bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 1.2 Antrag auf Eintragung ins Wähler- verzeichnis: 1.2.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Ge- meindewahlen durch Wegzug oder Verle- gung der Hauptwohnung aus der Gemein- de verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wie- der in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie amWahltag noch nicht drei Mo- natewieder in der Gemeindewohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. 1.2.2 Wahlberechtigte Unionsbürgerin- nen/Unionsbürger, die nach § 26 Bundes- meldegesetz nicht der Meldepflicht un- terliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf schriftlichen Antrag in das Wähler- verzeichnis eingetragen. Dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat die Unionsbürgerin/der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs.3 und 4 Kommu- nalwahlordnung anzuschließen. Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis Sonntag, 30. Juni 2019, bei der Stadt Heidelberg eingehen. Vordrucke für diese Anträge und Erklä- rungen hält das Bürger- und Ordnungs- amt bereit. Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.Wird dem Antrag entsprochen,erhält die/der Betrof- fene eine Wahlbenachrichtigung, sofern sie/er nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt hat. 1.3 Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit von Montag, dem 01. Juli 2019, bis Frei- tag, dem 05. Juli 2019 , für Wahlberech- tigte zur Einsichtnahme wie folgt aus: Montag und Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8:00 - 16:00 Uhr und Mittwoch von 8:00 - 17:30 Uhr beim Bürger- und Ordnungs- amt, Bürgeramt Mitte, Wahldienststelle, Bergheimer Str. 69, Zimmer 09 und 10, 69115 Heidelberg.Der Zugang zum Bürger- und Ordnungsamt und zum Zimmer 09 und 10 ist barrierefrei.Jede/Jeder Wahlbe- rechtigte kann die Richtigkeit oder Voll- ständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberech- tigte/ein Wahlberechtigter die Richtig- keit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Perso- nen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hin- sichtlich der Daten vonWahlberechtigten, für die imMelderegister ein Sperrvermerk gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im auto- matisierten Verfahren geführt. Die Ein- sichtnahme ist durch ein Datensichtgerät (Bildschirm) möglich. 1.4 Wer das Wählerverzeichnis für unrich- tig oder unvollständig hält,kannwährend der Frist der Einsichtnahme, spätestens jedoch bis Freitag,dem 05.Juli 2019,12:00 Uhr , beim Bürger- und Ordnungsamt, Bürgeramt Mitte, -Wahldienststelle- die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Er- klärung zur Niederschrift gestellt werden. 1.5 Wahlberechtigte können grundsätz- lich nur in dem Wahlraum des Wahlbe- zirks wählen, in dessen Wählerverzeich- nis sie eingetragen sind. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angege- ben. Wer aus wichtigem Grund in einem anderen Wahlbezirk oder durch Brief- wahl wählen möchte,benötigt dazu einen Wahlschein (siehe 2.). 2.Wahlschein 2.1 Wahlberechtigte,die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einenWahlschein. 2.1.2 Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, er- halten einenWahlschein, a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahl- ordnung (vgl.1.2.1 bis 1.2.2) oder die Be- richtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen (vgl. 1.4); dies gilt auch, wenn Unionsbürger nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, recht- zeitig die zur Feststellung ihres Wahl- rechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung vorzule- gen, b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist, c) wenn das Wahlrecht im Widerspruchs- verfahren festgestellt wurde und die Fest- stellung erst nach Abschluss des Wähler- verzeichnisses dem Oberbürgermeister bekannt geworden ist. 2.2 Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl- berechtigten bis zum Freitag, 19.07.2019, 18:00 Uhr beimBürger- und Ordnungsamt mündlich, schriftlich oder in elektroni- scher Form, nicht jedoch telefonisch, beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Er- krankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahl- schein noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr, beantragt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- geneWahlberechtigte können aus den un- ter Nr. 2.1.2 Buchstaben a - c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zumWahltag, 15:00 Uhr,stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu be- rechtigt ist. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Versichert eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ ihm der beantragte Wahlschein nicht zu- gegangen ist so kann bis zum 20.07.2019, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 2.3 Wer einen Wahlschein hat, kann ent- weder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Heidelberg oder durch Briefwahl wählen. Dem Wahlschein ist jeweils bei- gefügt: 1.der amtliche Stimmzettel für den Bür- gerentscheid, 2.der amtliche blaue Stimmzettelum- schlag für die Briefwahl und 3.der amtliche, rote Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist. Diese unter 1. – 3. genannten Wahlunter- lagen werden der/dem Wahlberechtigten bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, von der Wahldienststelle beim Bürger- und Ordnungsamt, Bürgeramt Mitte, in der Bergheimer Str. 69 ausgehändigt. An einen anderen als den Wahlberechtig- ten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftli- chen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 11 Abs.5 Kommunalwahlordnung). Wahlberechtigte,die ihre Briefwahlunter- lagen beim Bürger- und Ordnungsamt, Bürgeramt Mitte selbst in Empfang neh- men, können an Ort und Stelle die Brief- wahl ausüben. 2.4 Bei der Briefwahl müssen die Wähle- rinnen/Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Ge- meindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf demWahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Heidelberg,den 26.06.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Wahlleiter BEKANNTMACHUNG 5.Satzung zur Änderung der Zweitwohnungsteuersatzung vom 09.05.2019 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) geändert wor- den ist, sowie der §§ 2 und 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Arti- kel 3 des Gesetzes vom 17. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 09.05.2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zweitwohnungsteuersatzung Die Zweitwohnungsteuersatzung vom 13. Oktober 2005 (Heidelberger Stadtblatt vom 26. Oktober 2005), die zuletzt durch Satzung vom 16. Juni 2016 (Heidelberger Stadtblatt vom 22. Juni 2016) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1.§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4.Wohnungen,die von einemnicht dau- ernd getrenntlebenden Verheirateten oder von einem nicht dauernd getrennt- lebenden eine eingetragene Lebenspart- nerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbil- dung/Studium gehalten werden, sofern die Zweitwohnung aufgrund der räum- lichen Entfernung erforderlich ist und sich die gemeinsame Wohnung der Ehe- leute oder der Lebenspartner in einer anderen Gemeinde befindet; die von der Zweitwohnungsteuer auszunehmende Wohnung darf nicht von beiden Perso- nen gehalten werden;“ b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. Nebenwohnungen im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils,bei welchen es sich lediglich um eine Übernach- tungsmöglichkeit oder um ein Zimmer handelt, das von erwachsenen Kindern gelegentlich mit geringfügiger Dauer ge- nutzt wird.“ 2. In § 3 Absatz 1 wird nach demWort „na- türliche“ das Wort „volljährige“ eingefügt. 3.In § 6 wird die Angabe „8 von“ durch die Angabe „10 vom“ ersetzt. 4.§ 7 Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Heidelberg,den 09.05.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit-

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