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stadtblatt  / 10. April 2019 18 BEKANNTMACHUNGEN Öffnungszeiten Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Auskünfte und Erläuterungen zu den Planungsabsichten außerhalb der Öff- nungszeiten werden nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06221-58 23160 erteilt. Heidelberg,den 01.04.2019 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Kirchheim - Innovationspark Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 05.03.2015 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich Pat- ton Barracks im Stadtteil Kirchheim ei- nen Bebauungsplan aufzustellen. Der Be- bauungsplan trägt zwischenzeitlich den Titel „Innovationspark“. Die Grenze des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans mit örtlichen Bauvorschrif- ten ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Erneute öffentliche Auslegung Nach der Erarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans wurde dieser mit sämt- lichen Planunterlagen und wesentlichen, bereits vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten in der Zeit vom 21.12.2017 bis einschließlich 31.01.2018 öffentlich ausgelegt. In der Folgewurde der Entwurf des Bebau- ungsplans aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und in Anpassung an konkretere Planungen überarbeitet. Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in seiner Sitzung am 28.03.2019 dem über- arbeiteten Entwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und der Begründung - jeweils in der Fassung vom 21.01.2019 - zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 4 a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB beschlossen. ImWeiteren wurde beschlossen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Planinhalten ab- gegeben werden können (§ 4a Absatz 3 Satz 2 des BauGB). Es besteht nun Gelegenheit, den geän- derten Entwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften, die Ent- wurfsbegründung einschließlich des Umweltberichts sowie die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten in der Zeit vom 18.04.2019 bis einschließlich 20.05.2019 im Tech- nischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg und im Internet unter www.heidelberg. de/bekanntmachungen einzusehen. Die DIN-Normen, auf die in den Festset- zungen des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Bezug genommen wird, werden zur Einsichtnahme bereitgehal- ten. Im Einzelnen liegen folgende umweltrele- vante Informationen bzw.Gutachten vor: ›› Umweltbericht in der Fassung vom 21.01.2019 ›› Fortschreibung des schalltechnischen Gutachtens vom 17.01.2019 ›› Erläuterung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen in der Fassung vom 21.01.2019 ›› spezielle artenschutzrechtliche Prüfung von November 2017 ›› Verkehrsuntersuchung Patton Barracks vom 08.12.2017 In den ausgelegten Planunterlagen wer- den folgende umweltrelevanten Themen behandelt: ›› Schutzgut Tiere: Lichtimmissionen,Nistgelegenheiten, Jagdreviere (Vögel,Insekten,Reptilien, Fledermäuse) ›› Schutzgut Pflanzen: Gestaltung der Grünflächen,Verwen- dung heimischer Pflanzen,Neu- und Ersatzpflanzungen,Fassaden- und Dachflächenbegrünung ›› Schutzgut Boden: Geotechnik,Altlasten,Versiegelung, Kampfmittel ›› Schutzgut Wasser: Wasserschutzgebiet,Niederschlagswas- serrückhaltung,Versickerung,Entwäs- serung ›› biologische Vielfalt: Ausgleichsmaßnahmen,Arten und Bio- topschutz ›› Schutzgut Mensch: Schallschutz (Verkehrslärm,Gewerbe- lärm,Anlagenlärm) ›› Schutzgüter Kultur und sonstige Sach- güter: Denkmalschutz ›› Klima,natürliche Ressourcen: erneuerbare Energien,Solarenergie, Kleinwindanlagen,Fernwärme,Fern- kälte In der Zusammenfassung kommt der Um- weltbericht zum Ergebnis, dass die natür- lichen Funktionen,die das Plangebiet der- zeit erfüllt, weitgehend erhalten bleiben bzw. unmittelbar vor Ort wieder ersetzt werden. Es ist nicht mit sich gegenseitig verstärkenden Wechselwirkungen zwi- schen den Schutzgütern zu rechnen. Stellungnahmen zur geänderten Pla- nung können während der Auslegungs- frist schriftlich oder mündlich zur Nieder- schrift im Technischen Bürgeramt sowie im Internet vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellung- nahmen können bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberück- sichtigt bleiben. Technisches Bürgeramt Verwaltungsgebäude Prinz Carl,EG Kornmarkt 1,69117 Heidelberg Öffnungszeiten Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Auskünfte und Erläuterungen zu den Planungsabsichten außerhalb der Öff- nungszeiten werden nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06221-58 23141 erteilt. Heidelberg,den 03.04.2019 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG über die Organisation und den Betrieb des Medienzentrums Heidelberg mit Einzugsgebiet Rhein-Neckar-Kreis und Stadtkreis Heidelberg gemäß §§ 25 ff des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015 (GBl.S.1147) zwischen dem Rhein-Neckar-Kreis , vertreten durch Herrn Landrat Stefan Dallinger, Kurfürsten-Anlage 38-40, 69115 Heidelberg und der Stadt Heidelberg ,vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Prof.Dr.Eckart Würzner, Marktplatz 10,69117 Heidelberg Präambel Nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes über die Medienzentren (Medienzentrengesetz) unterhalten die Land- und Stadtkreise Medienzentren. Die Medienzentren be- schaffen die für die Schulen erforderli- chen audiovisuellen und digitalen Me- dien, stellen diese bereit und erfüllen mit diesen Medien verbundene pädagogische und organisatorische Aufgaben. Sie kön- nen bei der Unterstützung und Beratung im Bereich Multimediatechnik an Schu- len einschließlich pädagogischer Netz- werke mitwirken (Support). Nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) kön- nen Gemeinden und Landkreise im Rah- men einer öffentlich-rechtlichen Verein- barung festlegen,dass eine der beteiligten Körperschaften bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt oder sich verpflich- tet, bestimmte Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. Bereits am 25./29.07.1985 (geändert durch Vereinbarung am 17.11.2003) haben die Vertragsparteien eine öffentlich-rechtli- che Vereinbarung über die Zusammen- legung der damaligen Bildstellen und deren Betrieb geschlossen. Mit dieser Vereinbarung soll die Vereinbarung vom 25./29.07.1985 (letztmals geändert durch Vereinbarung vom 17.11.2003) aufgehoben und das gemeinsame Medienzentrum auf Grundlage dieser neuen Vereinbarung fortgeführt werden. § 1 Gegenstand der Vereinbarung 1) Der Rhein-Neckar-Kreis und die Stadt Heidelberg haben ein gemeinsames Me- dienzentrum. Träger des gemeinsamen Medienzentrums, das den Namen Me- dienzentrum Heidelberg trägt, ist der Rhein-Neckar-Kreis. Der Rhein-Neckar- Kreis erfüllt die den Land- und Stadtkrei- sen nach § 11 Abs. 1 Medienzentrengesetz obliegenden Aufgaben für beide Körper- schaften. 2) Das Medienzentrum Heidelberg nimmt im Zusammenwirken mit dem Landes- medienzentrum Baden-Württemberg mit Sitz in Karlsruhe und Stuttgart im Be- reich des Rhein-Neckar-Kreises und des Stadtkreises Heidelberg auf Grundlage des Medienzentrengesetzes alle Aufgaben wahr, die sich aus der Verwendung audio- visueller und digitaler Medien in der Er- ziehungs- und Bildungsarbeit der öffent- lichen Schulen ergeben. Im gegenseitigen Einvernehmen können dem Medienzentrum Heidelberg weitere verwandte Aufgaben übertragen werden. 3) Der Rhein-Neckar-Kreis unterrichtet die Stadt Heidelberg über alle Maßnah- men, die von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Als erheblich gelten insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Bestellung der Leiterin / des Leiters des Medienzentrums Heidelberg sowie beson- dere organisatorische Maßnahmen. 4) Zu diesem Zweck findet bei Bedarf min- destens einmal jährlich ein schriftlicher bzw. persönlicher Informationsaustausch auf Verwaltungsebene statt. § 2 Bestellung der Leiterin/des Leiters des Medienzentrums,Personal 1) Der Rhein-Neckar-Kreis bestellt alsTräger des Medienzentrums Heidelberg im Ein- vernehmen mit dem Regierungspräsidium und der Stadt Heidelberg nach Anhörung des Landesmedienzentrums die Leiterin/ den Leiter des Medienzentrums und bei Be- darf die Stellvertreterin/den Stellvertreter für höchstens sechs Jahre. Wiederbestel- lung und Verlängerung sind möglich (§ 12 Absatz 1 Medienzentrengesetz). 2) Die Leiterin/der Leiter des Medienzen- trums oder die Stellvertreterin/der Stell- vertreter müssen durch eine abgeschlos- sene pädagogische Berufsausbildung die Befähigung zum Lehramt erworben ha- ben. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Unterrichtsverpflichtung, regelt das Kultusministerium (§ 12 Absatz 2 Medien- zentrengesetz). 3) Für die Wahrnehmung der kommuna- len Aufgaben können die Leiterin/der Lei- ter des Medienzentrums oder die Stellver- treterin/der Stellvertreter vom Träger des Medienzentrums zur Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten ernannt werden (§ 12 Ab- satz 3 Medienzentrengesetz). 4) Die im Medienzentrum eingesetzten, aber bei der Stadt Heidelberg beschäftig- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibenweiter imDienst der Stadt Hei- delberg; sie gelten als zum Medienzent- rum Heidelberg abgeordnet. § 3 Räumliche Unterbringung Das Medienzentrum Heidelberg und seine Verleihräume haben ihren Sitz in den Räumlichkeiten des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg. § 4 Kostenregelung 1) Der Rhein-Neckar-Kreis als Träger des Medienzentrums Heidelberg tritt für die Kosten des laufenden Betriebs zunächst in Vorleistung.Die Personal- und Sachkos- ten des Medienzentrums Heidelberg wer- den gemeinsam vom Rhein-Neckar-Kreis und der Stadt Heidelberg getragen. Ab Beginn des Haushaltsjahres 2019 gilt folgender Verteilungsschlüssel:

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