Presse- und Informationsdienst der Stadt Heidelberg, herausgegeben vom Amt für Öffentlichkeitsarbeit, Rathaus, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg, Telefon (06221) 58-12 00/01, Telefax (06221) 58-12 90, E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@heidelberg.de 6. Juni 2002 |
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Die nächste Sitzung des Stadtentwicklungs- und Verkehrsausschuss findet statt am | |
Dienstag, 11. Juni
2002, um 16 Uhr, im Großen Rathaussaal, Zimmer 208, Marktplatz 10. |
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Auf der Tagesordnung der öffentlichen
Sitzung stehen folgende Punkte:
1.01. Antrag Nr. 13/2002 der SPD Fraktion vom 26. Februar 2002: 1.02. Fußgänger- und Radfahrbrücke zwischen Rohrbach und Kirchheim 2. Nahversorgung in den Stadtteilen Emmertsgrund und Boxberg 3. Kundenfreundliche, behindertengerechte Haltestellen |
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Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses findet statt am | |
Mittwoch, 12. Juni
2002, um 16 Uhr, im Kleinen Rathaussaal, Zimmer 114, Marktplatz 10. |
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Auf der Tagesordnung der öffentlichen
Sitzung stehen folgende Punkte:
1. Frauennotruf gegen sexuelle Gewalt an Frauen und Mädchen e.V. 2. 5. Neckarquerung hier: Auftragsvergabe 3. Fluchtstollen Schlossbergtunnel. Ausführungsgenehmigung 4. Ersatzbeschaffung eines Schleppers mit Zubehör. Auftragsvergabe |
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Unzureichender Hecken- und Baumschnitt |
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In jüngster Zeit häufen sich bei der
Stadtverwaltung Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die sich über
die Vorschriften zum Hecken- und Baumschnitt im Stadtbereich
einschließlich der Stadtteile informieren möchten. Hauptkritikpunkt
der Anfragen sind Sträucher, Hecken und Bäume, die mit Ästen und
Buschwerk in den öffentlichen Verkehrsraum hineingewachsen sind und
dadurch eine Gefahr für Fußgänger, Fahrradfahrer und den
Fahrzeugverkehr darstellen.
Die Stadtverwaltung weist daher nochmals ausdrücklich darauf hin, dass jeder Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die von seinem Grundstück aus in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Sträucher, Hecken und Bäume zurückzuschneiden (Paragraph 28 Abs. 2, Seite 3, Straßengesetz Baden-Württemberg). Für Grundstückseigentümer tritt das Naturschutzgesetz, das in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen untersagt, in diesem Fall außer Kraft. Dies, da es sich bei einem solchen Rückschnitt doch um eine Maßnahme handelt, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend notwendig ist. Beim Rückschnitt der Gehölze ist zu beachten, dass im Bereich von Geh- und Radwegen eine Mindesthöhe von 2,50 Metern, bei Fahrbahnen von 4,50 Metern, freizuhalten ist. Dieses so genannte "Lichtraumprofil" ist für eine sichere Verkehrsführung unbedingt erforderlich. Außerdem sind alle Hecken und Sträucher an Straßen oder Gehwegen auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Die städtische Straßenaufsicht wird in den nächsten Tagen und Wochen verstärkt auf die Einhaltung dieser Vorschrift achten und einzelne Grundstückseigentümer - falls erforderlich - nochmals speziell ansprechen. Ein Nichtbeachten dieser Vorschriften kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Folge haben. |
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