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10 stadtblatt  / 17. März 2021 SONDERSEITEN BÜRGERENTSCHEID: INFORMATIONEN ZUM ABLAUF Impressum Stadtblatt-Sonderbeilage zum Bürgerentscheid am 11. April 2021 Herausgeber Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit Marktplatz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@ heidelberg.de › Verantwortlich für die Seiten 1, 10-12: Stadt Heidelberg › Verantwortlich für die Seiten 2-3: Stadt Heidelberg und Land Baden-Württemberg › Verantwortlich für die Seiten 4-7: Bürgerinitiative › Verantwortlich für die Seiten 8-9: Mitglieder des Gemeinde- rats der Stadt Heidelberg Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline 0800 06221-20 Der Bürgerentscheid: wichtige Fakten rund um das Verfahren Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbe- schlusses A m Sonntag, 11. April 2021, wird es einen Bürgerentscheid über die Verlagerung des Landesankunfts- zentrums für Geflüchtete auf dasAre- al Wolfsgärten geben. Nachfolgend die wichtigsten Informationen zum Bürgerentscheid-Verfahren: Was ist Ziel eines Bürgerentscheids? Die baden-württembergische Ge- meindeordnung sieht vor, dass über eine Angelegenheit im Wirkungs- kreis einer Kommune, für die der Gemeinderat zuständig ist, die Bür- gerschaft einen Bürgerentscheid be- antragen kann (Bürgerbegehren). Der Bürgerentscheid kann sich un- ter anderem gegen eine Entschei- dung des Gemeinderats wenden. Die Frage auf dem Stimmzettel des Bür- gerentscheids muss mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sein. Wo erfährt man von den verschiedenen Positionen? Nach der Gemeindeordnung sind die Bürgerinnenund Bürger vorab sowohl über diePositionenderVertrauensper- sonen eines Bürgerbegehrens als auch der Gemeindeorgane zumGegenstand des Bürgerentscheids schriftlich zu informieren. Dies erfolgt über diese Stadtblatt-Sonderbeilage. Wann ist ein Bürgerentscheid zulässig? Die Gemeindeordnung verlangt Unterschriften von mindestens sie- ben Prozent der Bürgerschaft für ein Bürgerbegehren. Dies wurde von der Bürgerinitiative beim Bürger- begehren gegen eine Verlagerung des Landesankunftszentrums für Flüchtlinge auf das Areal Wolfsgär- ten erreicht. Da auch alle weiteren Voraussetzun- gen erfüllt waren, erklärte der Ge- meinderat den Bürgerentscheid am 17.Dezember 2020 für zulässig. Wann gilt ein Bürgerentscheid als entschieden? Damit ein Bürgerbegehren als Be- schluss wirkungsvoll wird,müssen mindestens 20 Prozent der Abstim- mungsberechtigten beim Bürger- entscheid entweder mit „Ja“ oder mit „Nein“ stimmen. Das ist das Quorum. Ist das der Fall, zählt die einfache Stimmenmehrheit. Wird bei einem Bürgerentscheid das Quorum nicht erreicht, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden. Welche Auswirkungen hat ein Bürgerentscheid? Der Bürgerentscheid hat die Wir- kung eines Gemeinderatsbe- schlusses. Die Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg legt fest, dass er innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert wer- den kann. Die Wahllokale Altstadt - Rathaus, Zi. 9/10, Markt- platz 10, rollstuhlgerecht Altstadt - Theodor-Heuss-Real- schule, Zi. 006, Plöck 103/105, nicht rollstuhlgerecht Bahnstadt - Grundschule, A 010, Gadamerplatz 3, rollstuhlgerecht Bergheim - Volkshochschule, Zim- mer E 06, Bergheimer Str. 76, roll- stuhlgerecht Boxberg - Waldparkschule Foyer, Am Waldrand 21, nicht roll- stuhlgerecht Emmertsgrund - Grundschule, Zi. 205, Forum 1, rollstuhlgerecht Handschuhsheim - Heiligenberg- schule, Zimmer 05 (Pavillon), Berli- ner Str. 100, rollstuhlgerecht Handschuhsheim - Tiefburgschu- le, Pausenhalle, Kriegsstr. 14, roll- stuhlgerecht Handschuhsheim - Tiefburgschu- le, Turnhalle, An der Tiefburg, roll- stuhlgerecht Kirchheim - Kurpfalzschule, Zi. 1, Schäfergasse 18, rollstuhlgerecht Kirchheim - Geschwister-Scholl- Schule, Zimmer BEG1, Königsberger Str. 2, rollstuhlgerecht Neuenheim - Bürgeramt, Rahmen- gasse 21, rollstuhlgerecht Neuenheim - Johannes-Kepler- Realschule, Zi. 5, Mönchhofstr. 24, nicht rollstuhlgerecht Neuenheim - Bunsen-Gymna- sium, Zi. 18, Humboldtstr. 23, nicht rollstuhlgerecht Pfaffengrund - Albert-Schweitzer- Schule, Zi.4, Schwanenweg 3, roll- stuhlgerecht Rohrbach - Eichendorffhalle, Hei- delberger Str. 50-52, rollstuhlgerecht Rohrbach - Internationale Ge- samtschule, N 106, Baden-Badener Str. 14, rollstuhlgerecht Schlierbach - Grundschule, Sport- halle, Schlierbacher Landstr. 23, roll- stuhlgerecht Südstadt - Englisches Institut, Zi. 604,Rheinstr. 14, rollstuhlgerecht Wieblingen - Fröbelschule, Sport- halle,Mannheimer Str. 217, rollstuhl- gerecht Wieblingen - Johannes-Guten- berg-Schule, Pausenhalle, Wieblin- ger Weg 24/7, rollstuhlgerecht Weststadt - Landhausschule, Zim- mer 14, Landhausstr. 20, nicht roll- stuhlgerecht Weststadt - Willy-Hellpach-Schule Zi. 141,Römerstr. 77, rollstuhlgerecht Ziegelhausen - Neckarschule Zimmer 1, Peterstaler Str. 15, nicht rollstuhlgerecht Ziegelhausen - Steinbachhalle, Am Fürstenweiher 40, rollstuhlgerecht Ziegelhausen - Bürgerbegeg- nungsstätte Ziegelhausen/Peters- tal, Wilhelmsfelder Str. 107, roll- stuhlgerecht Das Ankunftszent- rum in Heidelberg Erste Anlaufstelle für Asylsuchende in Baden-Württemberg Das Ankunftszentrum des Landes in Heidelberg ist in der Regel die erste Anlaufstelle für Asylsuchende in Baden-Württemberg. Dort wird auch der Asylantrag in einer Außen- stelle des Bundesamts für Migrati- on und Flüchtlinge (BAMF) gestellt und eine Anhörung abgehalten. Kann die Entscheidung des Bundes- amts für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nicht kurzfris- tig getroffen werden, werden die Asylsuchenden in eine Landeserst- aufnahmeeinrichtung (LEA) ver- legt, wo sie sich bis zu 18 Monate aufhalten können. Anschlussunterbringung in Städten und Gemeinden des Landes In Baden-Württemberg gibt es zwölf dieser Erstaufnahmeeinrich- tungen. Nach der Unterbringung in den Landeserstaufnahmeein- richtungen kommen die Asylsu- chenden und Flüchtlinge in die so- genannte Anschlussunterbringung. Dazu werden sie auf Städte und Ge- meinden in ganz Baden-Württem- berg verteilt.

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