stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 19. Dezember 2018 10 ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Heidelberg-Rohrbach – Hospital“ Aufgrund von § 142 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Ba- den-Württemberg in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581,ber.GBl.S.698),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) hat der Gemeinderat der Stadt Hei- delberg in seiner Sitzung am 22.11.2018 folgende Satzung beschlossen: § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes Das Gebiet,welches sich über die Konver- sionsfläche Hospital in Heidelberg-Rohr- bach erstreckt, wird förmlich als Sa- nierungsgebiet „Heidelberg-Rohrbach – Hospital“ festgelegt. Der Geltungsbereich des Sanierungsge- biets wird im Norden durch die südliche Bebauung der Ortenauer Straße,im Osten durch die Karlsruher Straße, im Süden durch die Freiburger Straße und im Wes- ten durch die Straße Kolbenzeil begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Sanierungs- gebiets ergibt sich auch aus beigefügtem Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. Ergänzend hierzu ist nachfolgend das Flurstück aufgeführt, das vom Sanie- rungsgebiet erfasst wird: 22011 § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im um- fassenden Verfahren durchgeführt. Da- mit finden die besonderen sanierungs- rechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuches Anwendung. § 3 Genehmigungspflichten Die Vorschriften des § 144 BauGB über ge- nehmigungspflichtige Vorhaben, Teilun- gen und Rechtsvorgänge finden Anwen- dung. § 4 Zeitliche Befristung Die Durchführung der Sanierungsmaß- nahme wird auf eine Dauer von 15 Jahren befristet. § 5 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 Satz 4 Baugesetzbuch mit ihrer Bekannt- machung rechtsverbindlich. Heidelberg,den 13.12.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Jedermann kann die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungs- gebietes „Heidelberg-Rohrbach – Hospi- tal“ im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öff- nungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Ort: Technisches Bürgeramt Verwaltungsgebäude Prinz Carl,EG Kornmarkt 1,69117 Heidelberg Telefon: 06221-58 25250 Öffnungszeiten: Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Be- schluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbe- hörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Ver- fahrens- oder Formvorschrift unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Ver- letzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Hinweis: gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be- zeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beacht- liche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich ge- genüber der Stadt Heidelberg unter Darle- gung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweise: Die Gemeinde hat gemäß § 143 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Verpflich- tung, dem Grundbuchamt die rechtsver- bindliche Sanierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssat- zung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke ein- zutragen, dass eine Sanierung durchge- führt wird (Sanierungsvermerk). Heidelberg,den 13.12.2018 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt BEKANNTMACHUNGEN ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG NACH VOB/A Projekt: IGH Schulhof Sekundarstufe Art der Ausführung: Landschaftsgärtne- rische Arbeiten Ausführungszeit: März bis Juni 2019 Der ausführliche Bekanntmachungs- text kann auf www.heidelberg.de/aus schreibungen sowie auf der Seite www. bund.de eingesehen werden. GEMEINDERAT Einladung zur Sitzung des Gemeinde- rates am Donnerstag, 20.12.2018, um 15:00 Uhr, Großer Rathaussaal, Markt- platz 10,69117 Heidelberg. Die Tagesordnung steht im Internet auf der städtischen Homepage unter www.heidelberg.de/gemeinderat ALLGEMEINVERFÜGUNG zur Festlegung des Stadtgebietes Heidelberg als Sperrgebiet zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit Nach amtlicher Feststellung der Blauzun- genkrankheit – Serotyp 8 (Bluetongue-di- sease-Virus – BTV-8) in einem Betrieb in der Gemeinde Ottersweier im Land- kreis Rastatt und öffentlicher Bekannt- machung des Seuchenausbruchs durch das Landratsamt des Landkreises Rastatt erlässt das Bürgermeisteramt des Stadt- kreises Heidelberg als untere Tiergesund- heitsbehörde folgende Allgemeinverfügung 1. Das gesamte Kreisgebiet des Stadtkrei- ses Heidelberg wird zum Sperrgebiet er- klärt. 2. Für das Sperrgebiet wird Folgendes an- geordnet: 2.1.Wer Wiederkäuer im Kreisgebiet hält, hat die Haltung und den Standort der Tiere (Stall, Weide, Triebweg u.s.w.) un- verzüglich dem Bürgermeisteramt als untere Tiergesundheitsbehörde (Stadt Heidelberg, Bürger- und Ordnungsamt, Veterinärabteilung, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg, veterinaeramt@heidel berg.de) anzuzeigen. 2.2. Krankheitsanzeichen, die einen Aus- bruch der Blauzungenkrankheit befürch- ten lassen (zu den Krankheitsanzeichen s.u. die Erläuterungen in Nr. 1 in den in- formatorischen Hinweisen), sind sofort bei der unteren Tiergesundheitsbehörde (vgl.Nr.2.1) anzuzeigen. 2.3. Das Verbringen von Wiederkäuern, Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Sperrgebiet ist verboten, soweit und so- lange keine Ausnahmegenehmigung von der unteren Tiergesundheitsbehörde (vgl. Nr. 2.1) erteilt wurde (zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen s.u. die Erläuterungen in Nr. 2 der informatori- schen Hinweise). 3. Die sofortige Vollziehung der in Nr.1,Nr. 2.1 bis 2.2 getroffenen Regelungen wird angeordnet. 4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie endet mit Ablauf des 31. De- zember 2020 solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Fristverlängerung er- folgt. Rechtlicher Hinweis Nach § 41 Absatz 4 Satz 2 LVwVfG wird da- rauf hingewiesen, dass die Allgemeinver- fügung und ihre Begründung von jeder- mann, der als rechtlich Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten im Dienstgebäude des Bürgermeisteramtes (Stadt Heidelberg, Bürger- und Ordnungsamt, Veterinärab- teilung, Zimmer 3.10) eingesehen werden kann. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann inner- halb eines Monats nach deren Bekannt- gabe bei der Stadt Heidelberg,Bürger- und Ordnungsamt,Widerspruch erhobenwer- den. 17.Dezember 2018 Bernd Köster Amtsleiter Wir trauern um unseren Mitarbeiter und Kollegen Jürgen Vetter der am 03. Dezember 2018 im Alter von 59 Jahren verstorben ist. Jürgen Vetter war seit 1982 bei der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung als Straßenreiniger beschäftigt. Betroffen nehmen wir Abschied von einem geschätzten Mitarbeiter, der durch sein Engagement und seine Zuverlässigkeit bei Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sehr beliebt war. Wir werden ihn immer in guter Erinnerung behalten. Unser Mitgefühl gehört seiner Familie. Stadtverwaltung Heidelberg Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Martin Eisele Vorsitzender des Gesamtpersonalrates

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1