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stadtblatt  / 12. September 2018 13 BERICHTIGUNG DER BEKANNTMACHUNG ÜBER DEN ERLASS DER BETRIEBSSATZUNG DES EIGENBETRIEBS THEATER UND ORCHESTER HEIDELBERG VOM 17. MAI 2018 Die Bekanntmachung über den Erlass der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Theater und Orchester Heidelberg vom 17.Mai 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 20.Juni 2018) ist wie folgt zu berichtigen: § 13 der Betriebssatzung lautet richtigerweise wie folgt: „§ 13 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe (1) Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 6 genannten Organe entschei- den in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten im Rahmen der dort genannten Werte,Leistungen,Gegenleistungen,Beträge,Entgelte,Kosten (Wertgrenzen) oder im Rahmen der verbalen Beschreibung in den Spalten 3 bis 6.Die Abkürzung TEUR bedeu- tet 1 000 Euro.Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht,gilt sie als auf das genannte Organ übertragen. Nr. Angelegenheit Theater- leitung Betriebsausschuss Gemein- derat bis zu TEUR mehr als TEUR bis zu TEUR mehr als TEUR 1 2 3 4 5 6 1 Verfügung über Gemeindevermögen 150 150 500 500 2 Gewährung von Zuschüssen (Produkt- bereich 26) 5 5 500 500 3 Vorfinanzierung von Instrumenten- beschaffungen durch Orchestermit- glieder 50 50 500 500 4 Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträ- gen sowie diesen gleichkommende Rechtsgeschäfte 500 500 5 Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche 50 50 150 150 6 Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus besonderem Grund lösbare Bindung mit einem jährlichen Wert im Einzelfall von 24 24 150 150 7 Erteilung von Ausführgenehmigun- gen für Vorhaben des Vermögensplans 150 150 750 750 8 Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwen- dungen, Auszahlungen oder Ver- pflichtungsermächtigungen, sowie zu Maßnahmen, durch die über- planmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen in dieser Höhe entstehen können 50 50 250 250 9 Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen 10 10 10 Klagen der Stadt gegen Dritte 100 100 11 Abschluss von Vergleichen im Rah- men von Rechtsstreitigkeiten 50 50 12 Kreditaufnahmen für Investitionen 1.000 1.000 13 Vergabe von Aufträgen 150 150 14 Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages des Wirt- schaftsplanes x (2) Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 5 genannten Organe entschei- den ferner in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten, soweit in den Spalten 3 bis 5 deren Zuständigkeit mit einem x gekennzeichnet oder die Zuständigkeit verbal oder durch Ziffern beschrieben ist.Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht,gilt sie als auf das genannte Organ übertragen. Nr. Angelegenheit Theaterlei- tung Betriebsausschuss Gemein- derat 1 2 3 4 5 1 Einstellung, nicht nur vorübergehen- de Übertragung einer anders bewer- teten Tätigkeit und Entlassung von Beschäftigen nach TVöD-V und TVK bis Entgelt- gruppe 12 TVöD-V TVK Entgeltgruppen 13 bis 14 TVöD-V Entgelt- gruppe 15 TVöD-V 2 Ernennung und Entlassung von Be- amtinnen/Beamten in Abstimmung mit dem Personal- und Organisa- tionsamt - Besoldungsgruppen A13h und A14 LBesGBW ab Besol- dungs- gruppe A15 LBesGBW 3 Einstellung und Entlassung von In- tendanz und Generalmusikdirektorin/ Generalmusikdirektor - - x 4 Abschluss, Verlängerung, Nichtver- längerung und Kündigung befristeter Dienstverträge mit dem künstleri- schen Personal – soweit sie nicht unter den Geltungsbereich des TVK fallen – , sowie den Künstler-Werkverträgen und den Künstler-Gastverträgen x Intendanz 5 Stellenbewertungen mit Ausnahme der Stellen von Beamtinnen und Beamten x“ Heidelberg,den 15.08.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Sat- zung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG Die Stadt Heidelberg beabsichtigt nach § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes für Ba- den-Württemberg die im Planauszug markierte Teilfläche in der Mühltalstraße vor Hausnummer 50 zu entwidmen. Einwände können innerhalb eines Mo- nats nach Veröffentlichung bei der Stadt- verwaltung Heidelberg –Tiefbauamt -, Gaisbergstraße 7, 69115 Heidelberg, erho- ben werden. Heidelberg,den 12.09.2018 Der Oberbürgermeister ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungs- aufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. Wird eine Steuer nicht rechtzeitig gezahlt, so werden vom Fälligkeitstag ab die gesetzlichen Säum- niszuschläge berechnet. Gleiches gilt für sonstige städtische Steuernachforderun- gen, deren Fälligkeit im Einzelfall beson- ders festgesetzt oder vereinbart wurde und inzwischen eingetreten ist,sowie für fällige Gebühren und Beiträge. Teilnehmer am SEPA–Lastschriftman- dat (ehem. Bankeinzugsermächtigung) werden gebeten, selbst keine Zahlung zu veranlassen. Für diesen Personenkreis gilt die „Öffentliche Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Kämmereiamt da- ran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Monaten erreicht hat,dies dem Kämmereiamt der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern, Friedrich-Ebert-Platz 3 (Erdgeschoss,Zi.0.09A),Tel.58-14 360 mitzuteilen.Vom Ende der Hundehaltung ist innerhalb eines Monats die genann- te Stelle zu be-nachrichtigen. Wer diese

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