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stadtblatt  / 1. August 2018 10 BEKANNTMACHUNGEN SATZUNG DER STADT HEIDELBERG ÜBER GEHWEGREINIGUNGSGEBÜHREN (GEHWEGREINIGUNGSGEBÜHRENSATZUNG - GGS) vom 24.07.2018 (Heidelberger Stadtblatt vom ...) Auf Grund des § 41 des Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), das zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 107) geändert worden ist, des § 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, und des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73) geändert worden ist, hat der Gemeinderat am 24.07.2018 folgende Satzung beschlossen: § 1 Reinigungs- und Gebührenpflicht (1) Der Stadt Heidelberg obliegt es im Rahmen des § 41 des Straßengesetzes als öffent- lich-rechtliche Pflicht, Straßen (Fahrbahnen und Gehwege) innerhalb der geschlosse- nen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen. (2) Sie erhebt von denAnliegern eine Gebühr für die Reinigung der Gehwege von Straßen im Sinne von Absatz 1, die in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Straßenver- zeichnis aufgeführt sind. Dabei gelten als Gehwege auch a) entsprechende Flächen amRande der Fahrbahn in einer Breite von 2 m,falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, b) entsprechende im Straßenverzeichnis aufgeführte Flächen von Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Breite von 2 m, c) gemeinsame Rad- und Gehwege; dies sind die der gemeinsamen Benutzung von Rad- fahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen,die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind, d) Treppenwege; dies sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Fußwe- ge mit Treppen,die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. (3) Die Gehwege werden insbesondere von Abfällen, Schmutz, Unkraut und Laub gerei- nigt. Die Bestimmung der jeweils erforderlichen Reinigungsmaßnahmen und des Zeit- punktes ihrer konkreten Durchführung obliegt ausschließlich der Stadt. § 2 Gebührenpflichtige Personen (1) Die Gebührenwerden von den Eigentümern der Grundstücke erhoben,die an einer zu reinigenden Straße (Weg, Platz) liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang ha- ben (Straßenanlieger). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer solcher Grund- stücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind,wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.Die in Satz 2 genannten unbebauten Flächen werden im Rahmen dieser Satzung wie Bestandteile der Straße,entlang der sie gelegen sind,behandelt.Eigentümer von Grundstücken,die an einer öffentlichen Straße liegen, aber aus tatsächlichen, nicht im Einflussbereich des Grundstückseigentümers liegenden Gegebenheiten oder aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit haben, zu dieser einen Zugang herzustellen,sind nicht Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung. Soweit selbständige Grundstücke in Privatbesitz befindliche Stichwege darstellen,wer- den für sie keine Gebühren erhoben. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,so ist der Erbbauberechtigte bzw. Wohnungserbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. (3) Wohnungs- bzw.Teileigentümer sind als Miteigentümer des jeweiligen Grundstücks gebührenpflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum ist neben dem Wohnungs- oder Teileigentümer auch der teilrechtsfähige Verband der Wohnungseigentümergemein- schaft Gebührenschuldner. (4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) BeimWechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. Den Wechsel haben der bisherige und der neue Gebührenschuldner unverzüglich der Stadt anzuzeigen und gegebenenfalls nachzuweisen. (6) Die Gehwegreinigungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück,im Falle des Absatzes 2 auf dem Erbbaurecht oder im Falle des Absatzes 3 auf dem Wohnungs- bzw.Teileigentum. (7) In Straßen mit einseitigem Gehweg trifft die Gebührenpflicht nur den Straßenan- lieger, dessen Grundstück an den Gehweg grenzt oder zu ihm einen Zugang oder eine Zufahrt hat. § 3 Entstehen,Erlöschen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gehwegreinigungsgebühr wird für ein Kalenderjahr erhoben und durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit dem Ersten des Monats,der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Die anschließende fortlaufende jährliche Gebühr entsteht jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres. Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Ende des Monats,in dem die regelmäßige Reinigung der Straße eingestellt wird. (3) Die Gebühren für ein Kalenderjahr gemäß § 5 werden jeweils zum 15.Februar,15.Mai, 15.August und 15.November zu je einem Viertel zur Zahlung fällig. (4) Wird die Gehwegreinigung durch Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder sonstige Betriebs-unterbrechungen (z. B. Feiertage, Streik, Behinderung durch Eis und Schnee) vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. (5) Ist eine Reinigung in Ausnahmefällen aufgrund einer durch die Stadt durchgeführ- ten Baumaßnahme länger als zwei Monate unterblieben, so wird die Gebühr für diesen Zeitraum nicht erhoben. § 4 Bemessungsgrundlagen (1) Bemessungsgrundlage für die Gehwegreinigungsgebühr ist die Straßenfrontlänge der Grundstücke sowie ihre Zugehörigkeit zu einer jeweiligen Reinigungsklasse. Die Reinigungsklassen, die sich nach Häufigkeit der Reinigung und dem Verschmutzungs- grad der Gehwege richten,sind im Straßenverzeichnis festgelegt.Auch für Treppenwege ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus Satz 1. (2) Straßenfrontlänge ist bei an der Straße liegenden Grundstücken (Direktanliegergrund- stücke) die tatsächliche Länge der Grundstücksseite entlang der Straße. Die Straßen- frontlänge stellt hierbei die Strecke dar, die sich aus der Verbindung der Schnittpunkte der beiden seitlichen Grundstücksgrenzen mit der jeweiligen Straße ergibt. Bei mehr als zwei Schnittpunkten sind für die Festlegung der Straßenfrontlänge die amweitesten aus- einanderliegenden Schnittpunkte maßgebend. Bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung an der gereinigten Straße liegt, gilt als Stra- ßenfrontlänge zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschieds von zwei Drittel der längsten parallelenAusdehnung zur tatsächlichen Länge entlang der Straße.Die Regelungen unter diesemAbsatz gelten auch für Grundstücke imSinne von § 2Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung. (3) Als Straßenfrontlänge gilt bei einem nicht an der Straße liegenden, aber durch die Straße erschlossenen Grundstück (Hinterliegergrundstück) die Hälfte der längstenAus- dehnung des Grundstücks parallel zur gereinigten Straße. (4) Liegt ein Direktanliegergrundstück an mehreren gereinigten Straßen an (insbeson- dere Eckgrundstück) oder wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere gereinigte Straßen erschlossen,werden die jeweiligen Straßenfrontlängen entlang der gereinigten Straßen nachAbsätzen 2 und 3 jeweils nur mit dem Faktor 0,7 angerechnet; den dadurch entstehenden Gebührenausfall von jeweils 0,3 der jeweiligen Straßenfrontlänge trägt die Gemeinde. (5) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm auf volle Meter abgerundet und Bruchteile eines Meters über 50 cm auf volle Meter aufgerundet. § 5 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühr je Meter Straßenfrontlänge beträgt in Reinigungsklasse 1 4,12 € jährlich bei 1 Reinigung je Woche, in Reinigungsklasse 3 12,36 € jährlich bei 3 Reinigungen je Woche, in Reinigungsklasse 5 20,60 € jährlich bei 5 Reinigungen je Woche, in Reinigungsklasse 7 28,84 € jährlich bei 7 Reinigungen je Woche. (2) Werden Gehwege über das übliche Maß hinaus verunreinigt,so gilt § 42 des Straßen- gesetzes. § 6 Schlussbestimmung Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geh- wegreinigungsgebührensatzung vom 24. Februar 1994 (Heidelberger Stadtblatt vom 3. März 1994) mit allen späteren Änderungen außer Kraft. Heidelberg,den 24.07.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 2 der Gehwegreinigungsgebührensatzung) § 1 Verzeichnis der Reinigungsklassen 1.Reinigungsklasse 1: eine Reinigung in der Woche 2.Reinigungsklasse 3: drei Reinigungen in der Woche 3.Reinigungsklasse 5: fünf Reinigungen in der Woche 4.Reinigungsklasse 7: sieben Reinigungen in der Woche § 2 Straßen und deren Reinigungsklassen Straße Reinigungsklasse 1.Adenauerplatz 3 2.Akademiestraße 5 3.Am Brückentor 7 4.Am Hackteufel 1 5.Am Karlstor 3 6.AmMarkt 1 7. Apothekergasse 5 8.Augustinergasse 5 9.Bahnhofstraße 5

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