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stadtblatt  / 13. Juni 2018 14 BEKANNTMACHUNGEN (6) Die Gewährung eines Gutscheins setzt die Entrichtung eines Mindestbeitrags auf den konkret in der Einrichtung zu zahlenden Elternbeitrag (ohne Essensentgelt) vor- aus. Überschreitet die Differenz zwischen Elternbeitrag und Mindestbeitrag die ma- ximale Gutscheinhöhe nach Absatz 5, so wird ein Gutschein in Höhe des Maximalbe- trags gewährt.Unterschreitet die Differenz die maximale Gutscheinhöhe nachAbsatz 5,so wird ein Gutschein in Höhe des Differenzbetrages gewährt. Der von den Personensorgeberechtigten an die Einrichtung zu entrichtende Mindest- beitrag beträgt: Mindestbeitrag wöchentliches Betreuungsangebot bereinigtes anrechenbares Bruttoeinkommen bis 43.000 Euro jährlich bereinigtes anrechenbares Bruttoeinkommen über 43.000 Euro bis 69.000 Euro jährlich ab 25 Stunden 100 Euro 200 Euro ab 35 Stunden 150 Euro 300 Euro ab 45 Stunden 200 Euro 400 Euro (7) Ist das Kind einen vollen Kalendermonat abwesend,so wird für diesen Monat kein Gutschein gewährt.Ausnahmen stellen nachgewiesene Krankheitszeiten des Kindes sowie entsprechende Schließzeiten der Einrichtung dar, wenn in dieser Zeit Eltern- beiträge zu entrichten sind.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Begriff „Antragstellung“ die Wörter „und Ver- fahren“ eingefügt. b) In Absatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Bewilligung der Gutscheine erfolgt durch Bescheid.“ c) In Absatz 1 werden am Ende folgende Sätze angefügt: „Ein Gutschein wird für maximal ein Jahr gewährt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ein neuer Antrag erforderlich.“ d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Gutschein bewirkt keinen Anspruch auf Barauszahlung an die Personensorge- berechtigen. Der Nennwert des Gutscheins wird mit dem geschuldeten Elternbeitrag gegenüber dem Träger der Kinderkrippe verrechnet und von der Stadt an ihn ausbe- zahlt, sofern er mit dieser Abrechnungsweise einverstanden ist. Die Personensorge- berechtigten bezahlen dann nur den um den Nennwert des Gutscheins reduzierten Elternbeitrag.“ e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet,Veränderungen des Betreuungsver- hältnisses (z.B.Betreuungszeiten) unverzüglich an die Stadt Heidelberg zu melden. Veränderungen der Einkommensverhältnisse und der sonstigen relevanten Angaben (z.B. Wohnort, Größe der Haushaltsgemeinschaft, etc.), die sich auf den Umfang des Gutscheins auswirken, sind von den Personensorgeberechtigten ebenfalls unverzüg- lich an die Stadt Heidelberg zu melden. Falls weiterhin ein Gutscheinanspruch be- steht,muss ein Änderungsantrag gestellt werden.“ f) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Die Einkommensverhältnisse und die sonstigen Angaben der Personensorgeberech- tigten werden stichprobenweise auch im Nachhinein von der Stadt Heidelberg über- prüft. Hierzu können Unterlagen von den Personensorgeberechtigten angefordert werden. Werden im Rahmen einer Überprüfung keine Angaben getätigt oder keine oder un- vollständige Unterlagen zu Belegzwecken vorgelegt, kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden. Überzahlte Beträge werden in diesem Fall von den Personensor- geberechtigten zurückgefordert. Es gelten die Bestimmungen der §§ 48 ff. Landesver- waltungsverfahrensgesetz (LVwVfG).“ g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „Sollte die Entscheidung über die Gewährung eines Gutscheines auf falschen oder un- vollständigen Angaben beruhen, kann diese Entscheidung rückwirkend aufgehoben werden. Überzahlte Beträge werden in diesem Fall von den Personensorgeberechtig- ten zurückge-fordert.Es gelten die Bestimmungen der §§ 48 ff.Landesverwaltungsver- fahrensgesetz (LVwVfG).“ h) Absatz 8 entfällt. Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.September 2018 in Kraft. Heidelberg,den 12.04.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Sat- zung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DES REGIERUNGSPRÄSIDIUMS KARLSRUHE Offenlage der Antragsunterlagen im Raumordnungsverfahren nach § 19 Abs. 5 Landesplanungsgesetz Baden-Würt- temberg (LplG) für dieAnsiedlung eines Einrichtungshauses in Mannheim Das Unternehmen Hans Segmüller Polster- möbelfabrik GmbH & Co. KG beabsichtigt, das am Standort Seckenheimer Landstraße in Mannheim betriebene Einrichtungs- haus zu verlegen. Der Betrieb soll an den Standort Columbus-Quartier (zwischen Birkenauer Straße und B 38) im Benja- min-Franklin-Village in Mannheim verla- gert werden. Im Zuge der Verlagerung soll die Verkaufsfläche des Betriebes von der- zeit rund 12.400 m 2 auf insgesamt 45.000 m 2 erweitert werden. Die Fa. Segmüller hat beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung eines Raumordnungsver- fahrens für ihr Vorhaben beantragt. Das Raumordnungsverfahren dient ins- besondere der Feststellung, ob das Vor- haben mit den Erfordernissen der Raum- ordnung übereinstimmt und wie das Vor- haben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen raumord- nerisch abgestimmt oder durchgeführt werden kann. Das Vorhaben fällt in den Anwendungs- bereich der Ziffer 18.8 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Von der höheren Raumordnungs- behörde wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung besteht.Raumordnerisch relevante erhebliche nachteilige Umwel- tauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Dieses ergibt sich aus der bisherigen baulichen militä- rischen Nutzung des Areals, der Lage der Fläche inmitten des Mannheimer Sied- lungskörpers und der Anbindung an das klassifizierte Straßennetz.Die umweltrele- vanten Auswirkungen des Einzelhandels- projektes werden auf der Ebene der für das Vorhaben nachfolgenden Bauleitplanver- fahren (Flächennutzungsplan- und Bebau- ungsplanverfahren) zu behandeln sein. Die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 21.Juni 2018 bis einschließ- lich 20. August 2018 aus. Die Unterlagen können bei der Stadt Heidelberg, Tech- nisches Bürgeramt, Prinz-Carl-Gebäu- de, Erdgeschoss, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg zu den folgenden Öffnungs- zeiten eingesehen werden: Montag und Freitag 8-12 Uhr, Dienstag und Mittwoch 8-16 Uhr,Donnerstag 8-17:30 Uhr. Innerhalb des genanntenAuslegungszeit- raumes können Äußerungen zu diesem Vorhaben schriftlich der Stadt Heidelberg, Amt für Stadtentwicklung und Statistik, Gaisbergstraße 11, 69115 Heidelberg über- mittelt oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Heidelberg, Technisches Bürgeramt abgegeben werden. Die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind auch auf der Internetseite des Re- gierungspräsidiums Karlsruhe ( www. rp-karlsruhe.de ) zugänglich. Sie finden dort die Unterlagen im „Beteiligungspor- tal“ unter „Raumordnung/Aktuelle Raum- ordnungs- und Zielabweichungsverfah- ren/Öffentlichkeitsbeteiligung“. Nach Abschluss des Raumordnungsver- fahrens wird die raumordnerische Beur- teilung der Raumordnungsbehörde zur Unterrichtung der Öffentlichkeit einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt. Die- ses wird eineWoche vorher ortsüblich be- kannt gemacht. Regierungspräsidium Karlsruhe Höhere Raumordnungsbehörde ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungs- aufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. Wird eine Steuer nicht rechtzeitig gezahlt, sowerden vomFälligkeitstag ab die gesetz- lichen Säumniszuschläge berechnet. Gleiches gilt für sonstige städtische Steuer- nachforderungen, deren Fälligkeit im Ein- zelfall besonders festgesetzt oder vereinbart wurde und inzwischen eingetreten ist, so- wie für fällige Gebühren und Beiträge. Teilnehmer am SEPA–Lastschriftman- dat (ehem. Bankeinzugsermächtigung) werden gebeten, selbst keine Zahlung zu veranlassen. Für diesen Personenkreis gilt die „Öffentliche Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Kämmereiamt da- ran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Mona- ten erreicht hat,dies dem Kämmereiamt der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern, Friedrich-Ebert-Platz 3 (Erdgeschoss,Zi.0.09A), Tel.58-14 360 mitzuteilen.Vom Ende der Hundehaltung ist innerhalb eines Monats die genann- te Stelle zu benachrichtigen. Wer diese Fristen nicht beachtet, muss mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten rechnen. Informationen zur Hundesteuer, Bankein- zugsermächtigung u.v.a.m. finden Sie un- ter www.heidelberg.de {wählen Sie hier „Rathaus“; „Stadtverwaltung“; „Ämter von A bis Z“; „Kämmereiamt (20)“; „Abtei- lung Kasse und Steuern (mehr dazu >)“}. Bankverbindungen der Stadt Heidel- berg:

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