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stadtblatt  / 13. Juni 2018 13 BEKANNTMACHUNGEN 3. Sonstige Gebühren 3.1 Für das Vervielfältigen von Werken und Lehrmitteln zu Unterrichts- zwecken wird eine Kopierpauschale erhoben. Sie beträgt monatlich 0,50 € 3.2 Für die Überlassung von schuleigenen Instrumenten werden eine Mietgebühr und zusätzlich eine Wartungspauschale erhoben. 3.2.1 Die Mietgebühr beträgt je angefangenemMonat bei einem Anschaffungswert - bis 599,00 € 6,00 € - von 600,00 € bis 999,00 € 11,00 € - von 1.000,00 € bis 1.999,00 € 20,00 € - ab 2.000,00 € 25,00 € 3.2.2 Die Wartungspauschale beträgt je angefangenemMonat bei - Blechblas-, Streichinstrumenten und Akkordeons 6,00 € - Holzblasinstrumenten und Harfen 9,00 € - Gitarren 2,00 € 3.3 Für die Nutzung von schuleigenen Instrumenten während des Unterrichts wird eine Nutzungspauschale erhoben. Sie beträgt monatlich 3,00 € 3.4 Schülerinnen/Schüler, die keinen Hauptfachunterricht erhalten, können an einem Ergänzungsfach teilnehmen. Dafür beträgt die Gebühr monatlich - für Schülerinnen/Schüler mit Wohnsitz in Heidelberg 10,00 € - für auswärtige Schülerinnen/Schüler 12,00 € 3.5 In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen, Kurse und Projekte werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Auf Kurs- und Projektgebühren werden keine Geschwister- oder Fächerermäßigungen gewährt. Einwohner der Stadt Heidelberg erhalten bei Vorlage eines Heidelberg-Passes, eines BAföG-Bescheides bei Studentinnen/Studen- ten, Arbeitslosengeld-II-Bescheides oder eines Sozialhilfebescheides bis zur Vollen- dung des 11. Lebensjahres auf die jeweilige Kurs- bzw. Projektgebühr 100 % Sozialer- mäßigung, ab einem Alter von 11 Jahren eine Sozialermäßigung von 50 %. Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeich- nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge- macht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht wor- den, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 1. S A T Z U N G ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DAS GUTSCHEINMODELL FÜR KLEINKINDBETREUUNG vom 12.04.2018 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.99, 100) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 12.04.2018 folgende Satzung be- schlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung über das Gutscheinmodell für Kleinkindbetreuung Die Satzung über die Gewährung von einkommensabhängigen Gutscheinen für Betreu- ungsangebote für Heidelberger Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger vom 29.Juli 2009 (Heidelberger Stadtblatt vom 05. August 2009) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift der Satzung werden der bisherige Name und der Zitiername wie folgt ersetzt: „Satzung über die Gewährung von einkommensabhängigen Gutscheinen für Betreuungsangebote für Heidelberger Kinder unter drei Jahren in nicht städtischen Kindertageseinrichtungen (Gutscheinsatzung - GutscheinS)“ 2. Die Präambel wird wie folgt gefasst: „Präambel Die Stadt Heidelberg ist verpflichtet, gem. § 24 Absatz 1und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder un- ter 3 Jahren bereitzustellen.Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kinderkrippe werden in der Regel sehr hohe Elternbeiträge erhoben.Deshalb sollen die Familien durch die Gewährung von Gutscheinen hiervon finanziell entlastet werden.Da die Stadt Heidelberg bei eigenen Einrichtungen die Höhe der Elternbeiträge ,z.B.in Form von Einkommensstaffelungen,direkt beeinflussen kann,können bei Inanspruchnahme von Krippenplätzen bei der Stadt Heidelberg keine Gutscheine gewährt werden.“ 3. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Kein Gutschein wird gewährt,wenn 1. die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe der Stadt Heidelberg durchge- führt wird, 2.die Elternbeiträge aufgrund einer Regelung im SGB VIII oder über eine sonstige so- ziale Leistung (z.B.Heidelberg-Pass) in voller Höhe übernommen werden.“ 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Umfang der Gutscheine (1) Die Höhe der Gutscheine richtet sich nach den jeweils aktuellen Bruttojahresein- kommen der Haushaltsgemeinschaften, in denen das Kind lebt. Maßgebend ist das Jahreseinkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres, sofern dies den aktuellen Einkommensverhältnissen während des Betreuungsverhältnisses entspricht. Andernfalls ist das aktuelle, auf das kommende Jahr hochgerechnete Bruttojahres- einkommen anzunehmen. Sollte sich während des Bewilligungszeitraums das Einkommen wesentlich ändern, ist ab dem Zeitpunkt der Änderung das aktuelle,auf das kommende Jahr hochgerech- nete Bruttojahreseinkommen zu berücksichtigen. Der Gutscheinbetrag ist darüber hinaus vom gewählten Betreuungsumfang abhängig. (2) Grundsätzlich sind alle Einkünfte der Haushaltsgemeinschaften bei der Ermitt- lung des Bruttoeinkommens einzusetzen,auch jährlich zufließende Einkunftsarten. Zum Bruttojahreseinkommen nach Absatz 1 gehören 1.bei nicht selbstständiger Arbeit der steuerpflichtige Bruttojahresverdienst.Der Brut- tojahresverdienst ist das steuerliche Bruttogehalt einschließlich aller tariflichen und außertariflichen Leistungs-,Sozial – und sonstigen Zulagen und Zuschlägen, 2.bei selbstständiger Tätigkeit,auch in der Land- und Forstwirtschaft oder einem Ge- werbebetrieb, der Gewinn; liegt kein Steuerbescheid vor, ist Jahreseinkommen der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, 3.bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten, 4.wiederkehrende Bezüge aus Renten und Pensionen, aus Altersvorsorgevermögen sowie aus unabhängigen Tätigkeiten und Versorgungsleistungen aus Vermögens- übergabeverträgen, 5.alle sonstigen Bezüge, insbesondere das Kindergeld aller Kindergeldberechtigten, etwaige Unterhaltsleistungen und Sozialleistungen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zu- sammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (3) Zu den Haushaltsgemeinschaften gehören 1.die im Haushalt lebenden Personensorgeberechtigten des Kindes, das die Betreu- ung in Anspruch nimmt (wenn ein Personensorgeberechtigter nicht im Haushalt lebt, gehört er im Falle des nicht dauernden Getrenntlebens ebenfalls zur Haus- haltsgemeinschaft), 2.die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, 3.der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte eines Personensorgeberechtigten. (4) Die Einstufung geht von einer Haushaltsgemeinschaft bestehend aus ein oder zwei Elternteilen mit einem Kind aus. Für jede weitere Person, die innerhalb der Haushaltsgemeinschaften lebt, und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind wird bei der Berechnung des Bruttoeinkommens ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro jähr- lich vom Bruttoeinkommen abgesetzt. Werden keine Angaben zum Einkommen der Haushaltsgemeinschaft gemacht,so be- steht kein Anspruch auf einen Gutschein. (5) Die Höhe eines Gutscheines beträgt monatlich maximal: Gutscheinhöhe wöchentliches Betreuungsangebot bereinigtes anrechenbares Bruttoeinkommen bis 43.000 Euro jährlich bereinigtes anrechenbares Bruttoeinkommen über 43.000 Euro bis 69.000 Euro jährlich ab 25 Stunden 100 Euro 50 Euro ab 35 Stunden 150 Euro 75 Euro ab 45 Stunden 200 Euro 100 Euro Bei einer Betreuungszeit von unter 25 Stunden wöchentlich, bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von über 69.000 Euro und in beitragsfreien Monaten wird kein Gutschein gewährt.

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