stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 27. Dezember 2017 6 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG 2.Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung der Stadt Heidelberg vom 14.12.2017 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord- nung vom 23.Februar 2017 (GBl.S.99,100) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 2, 6 Absatz 1 und 3, 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 3, 14 Absatz 5, 16 und 18 Absatz 1 und 4 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2.März 2010 (GBl.S.333), das mehrfach durch Artikel 1 des Geset- zes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184) geändert worden ist, hat der Gemeinde- rat der Stadt Heidelberg am 14.12.2017 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Feuerwehrsatzung der Stadt Heidelberg Die Feuerwehrsatzung der Stadt Heidel- berg vom 10.November 2011 (Heidelberger Stadtblatt vom 30.November 2011),die zu- letzt durch Satzung vom 25. Oktober 2012 (Heidelberger Stadtblatt vom 14. Novem- ber 2012) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt gefasst: „Feuerwehrsatzung der Stadt Heidelberg (Feuerwehrsatzung – FwS)“ 2. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Jugendgruppen“ die Wörter „und den Kindergruppen“ eingefügt. 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Erweitertes Führungszeugnis (1) Aus Gründen der Prävention und des Kinderschutzes dürfen folgende Ämter und Tätigkeiten erst wahrgenommen werden, wenn ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bun- deszentralregistergesetzes vorgelegt wurde: 1.Stadtjugendfeuerwehrwart, 2. vom Jugendfeuerwehrausschuss mit Aufgaben in der Jugendfeuerwehr be- traute Personen, 3.Leiter der Jugendgruppen, 4.Leiter der Kindergruppen. Dies gilt gleichermaßen für die Stellver- treter dieser Personen sowie für sonstige Personen, die bei der Feuerwehr Heidel- berg regelmäßig oder wiederkehrend in vergleichbarer Weise Kontakt mit Kin- dern und Jugendlichen haben. (2) Voraussetzung für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Ämter und Tä- tigkeiten ist weiterhin, dass das erweiter- te Führungszeugnis keine Eintragungen zu den in § 72a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftaten enthält. (3) Das erweiterte Führungszeugnis ist von der betroffenen Person zeitnah selbst zu beantragen. Die Stadt als Trägerin der Feuerwehr bescheinigt auf formlosen An- trag, dass das Führungszeugnis zur Aus- übung einer ehrenamtlichenTätigkeit be- nötigt wird; mit diesem Nachweis fallen für die Ausstellung des Führungszeugnis- ses keine Gebühren an. (4) Das erweiterte Führungszeugnis ist der Stadt als Trägerin der Feuerwehr zur Ein- sicht vorzulegen. Zeitpunkt und Ergebnis der Einsichtnahme werden aktenkundig gemacht, ohne dass das Führungszeugnis einbehalten wird. Das Ergebnis wird dem zuständigen Abteilungskommandanten mitgeteilt. (5) Nach jeweils 5 Jahren muss erneut die Vorlage eines aktuellen erweiterten Füh- rungszeugnisses erfolgen. Im Einzelfall kann die Stadt als Trägerin der Feuerwehr auch früher eine erneute Vorlage verlan- gen, wenn dies aufgrund konkreter An- haltspunkte geboten scheint. Das Datum der Wiedervorlage berechnet sich nach demAusstellungsdatum. (6) Wird das Führungszeugnis nicht spä- testens binnen 8 Wochen nach Wahl oder Bestellung für eine Funktion nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Frist nach Absatz 5 vorgelegt, wird vermutet, dass die Person für diese Funktion nicht (mehr) geeignet ist.Die Funktion kann dann neu vergeben werden. (7) Bei sich spontan oder kurzfristig erge- benden Tätigkeiten in der Jugendfeuer- wehr, die mit einem Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen verbunden sind, der nach seiner Art, Intensität oder Dauer üblicherweise die Vorlage eines erwei- terten Führungszeugnisses erfordern würde, sollen die betroffenen Personen gegenüber dem Abteilungskommandan- ten eine Selbstverpflichtungserklärung abgeben. In dieser bestätigen sie, dass sie weder wegen eines der in Absatz 2 in Bezug genommenen Delikte verurteilt wurden noch, dass ein entsprechendes Verfahren gegen sie anhängig ist.“ 4. In § 8 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ju- gendgruppen“ durch die Wörter „Jugend- und Kindergruppen“ ersetzt. 5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 ange- fügt: „(4) Über die Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.“ 6. In § 15 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Feuerwehrkommandanten“ durch das Wort „Abteilungskommandanten“ er- setzt. 7. § 16Absatz 1 Satz 2wirdwie folgt gefasst: „Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint,sofern diese Person mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat; Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen zählen nicht mit.“ 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ju- gendwarten“ durch die Wörter „Leitern der Jugend- und der Kindergruppen“ ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz an- gefügt: „Bis die Voraussetzungen des § 3a Absatz 1 und 2 nachweislich erfüllt sind, führt der Vorgänger das Amt kommissarisch weiter.“ c) InAbsatz 5 wird dasWort „Jugendfeu- erwehrwarts“ durch das Wort „Stadtju- gendfeuerwehrwarts“ ersetzt. 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Jugendwarte“ durch die Wörter „Leiter der Jugend- und Kindergruppen“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglie- der an 1. der Stadtjugendfeuerwehrwart als Vorsitzender, 2. der erste und (falls vorhanden) zweite stellvertretende Stadtjugendfeuerwehr- wart, 3. die Leiter der Jugendgruppen der Ein- satzabteilungen der Freiwilligen Feuer- wehr sowie 4. der Sprecher der Leiter der Kinder- gruppen. Mitglieder ohne Stimmrecht sind 1.der Schriftführer, 2. die stellvertretenden Leiter der Ju- gendgruppen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und der stellvertretende Sprecher der Leiter der Kindergruppen sowie 3.Personen nach Absatz 1 Satz 2.“ 10. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Jugendversammlung besteht aus dem Stadtjugendfeuerwehrwart als Vor- sitzenden, den stellvertretenden Stadt- jugendfeuerwehrwarten, den Leitern der Jugend- und Kindergruppen der Einsatz- abteilungen und ihren Stellvertretern sowie den Angehörigen der Jugendfeuer- wehr Heidelberg.“ 11. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Leiter der Jugendgruppen wer- den vom Abteilungsausschuss aus der Mitte der Einsatzabteilung bestellt. Sie müssen persönlich und fachlich für dieses Amt geeignet sein und sollen einen Grundlehrgang für Jugendgrup- penleiter besucht haben.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Der zuständige Abteilungsaus- schuss kann für jede Jugendgruppe neben dem Leiter einen oder zwei Stell- vertreter bestellen. Für diesen gelten die Vorgaben aus Absatz 2 Satz 2 ent- sprechend.“ 12. Nach § 24 wird folgender § 24a einge- fügt: „§ 24a Kindergruppen (1) In der Jugendfeuerwehr können Kin- dergruppen gebildet und den einzelnen Einsatzabteilungen zugeordnet werden. (2) Die Leiter der Kindergruppen werden vom Abteilungsausschuss bestellt. Sie müssen persönlich und fachlich für die- ses Amt geeignet sein und sollen einen Grundlehrgang für Jugendgruppenlei- ter oder einen vergleichbaren Lehrgang besucht haben. Einschlägige berufliche Qualifikationen können anerkannt wer- den. (3) Der zuständige Abteilungsausschuss kann für jede Kindergruppe neben dem Leiter einen oder zwei Stellvertreter be- stellen. Für diesen gelten die Vorgaben aus Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Die Leiter der Kindergruppen treffen sich mindestens einmal im Jahr auf Ein- ladung des Stadtjugendfeuerwehrwarts zum Erfahrungsaustausch und um aus ihrer Mitte einen Sprecher sowie dessen Stellvertreter zu wählen.“ 13. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Aufnahme in die Jugendfeuerwehr (1) In die Jugendgruppen können Jugend- liche zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr aufge- nommen werden, wenn sie den der Ju- gendfeuerwehr gestellten Aufgaben nach ihrer körperlichen, charakterlichen und geistigen Entwicklung gewachsen sind. (2) In die Kindergruppen können Kinder zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 10.Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer körperli- chen, charakterlichen und geistigen Ent- wicklung dafür geeignet sind. (3) Die Aufnahme in die Jugendfeuer- wehr oder der Wechsel von einer Kin- der- in eine Jugendgruppe ist von den Erziehungsberechtigten zu beantragen. Der Antrag ist über den jeweiligen Ab- teilungskommandanten an den Feuer- wehrkommandanten zu richten, der ihn dem Feuerwehrausschuss zur Entschei- dung vorlegt. Dieser hört vor seiner Ent- scheidung den Abteilungsausschuss an. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme oder Wechsel besteht nicht.Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mit- geteilt.“ 14. In § 27 werden in der Überschrift sowie in Satz 1 jeweils das Wort „Jugendfeuer- wehr“ durch das Wort „Jugendgruppen“ ersetzt. 15. § 35 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge- ändert: a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Leiter einer Jugendgruppe: 60 Euro pro Jahr,“ b) Folgende Nummer 12 wird angefügt: „12. Leiter einer Kindergruppe: 60 Euro pro Jahr.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Heidelberg,den 14.12.2017 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sach- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschrie- benen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung gel- tend machen. BEKANNTMACHUNG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 Die Tiergarten Heidelberg gGmbH, gibt die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und das Ergeb- nis der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 bekannt. Der Abschlussprüfer hat für den Jahres- abschluss und Lagebericht den uneinge- schränkten Bestätigungsvermerk erteilt. In der Gesellschafterversammlung am 26. Juli 2017 wurde beschlossen, den geprüf- ten Jahresabschluss und Lagebericht fest- zustellen. BEKANNTMACHUNGEN

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1