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stadtblatt  / 15. März 2017 12 HAUSHALTSSATZUNG 2017/2018 Aufgrund von § 79 in Verbindung mit § 146 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 2000 (GBl.S.582,berichtigt S.698), zuletzt geändert durchArtikel 1 des Gesetzes vom17.Dezember 2015 (GBl.2016 S.1) hat der Gemeinderat am 20. Dezember 2016 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017/2018 beschlossen: BEKANNTMACHUNGEN 2017 2018 § 1 Der Haushaltsplan wird festgesetzt € € 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 593.050.960 611.138.220 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 599.402.291 618.874.460 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis von -6.351.331 -7.736.240 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis von 0 0 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis von -6.351.331 -7.736.240 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwal- tungstätigkeit von 562.681.150 604.265.150 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwal- tungstätigkeit von 549.199.881 566.840.410 2.3 Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts von 13.481.269 37.424.740 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 16.185.400 11.513.300 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 67.229.520 78.508.510 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit von -51.044.120 -66.995.210 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf von -37.562.851 -29.570.470 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätig- keit von 43.322.836 39.302.210 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätig- keit von 21.306.700 9.737.700 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit von 22.016.136 29.564.510 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes, Saldo des Finanzhaushalts von -15.546.715 -5.960 3. mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) von 36.178.836 39.302.210 4. mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächti- gungen aus 2017 gelten weiter bis zum Erlass der Haus- haltssatzung für 2019. 32.211.850 32.930.550 § 2 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 25.000.000 25.000.000 § 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden festgesetzt 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grund- steuer A) auf 400 v. H. 400 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 v. H. 470 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 400 v. H. 400 v. H. der Steuermessbeträge. Heidelberg,den 20.Dezember 2016 gez.Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Schreiben vom 06. März 2017 die Ge- setzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 20. Dezember 2016 beschlossenen Haus- haltssatzung der Stadt Heidelberg für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 bestätigt. Die in § 1 Nr.3 der Haushaltssatzung fest- gesetzten Gesamtbeträge der vorgesehe- nen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 36.178.836 € für das Haus- haltsjahr 2017 und 39.302.210 € für das Haushaltsjahr 2018 wurden genehmigt. 1. Die Genehmigung der Kreditermäch- tigung wird mit folgenden Auflagen verbunden: Die Kreditermächtigungen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 dürfen für den Fall, dass einzelne, in den Finanzhaushalten der beiden Jahre ver- anschlagte Investitionen oder Investiti- onsförderungsmaßnahmen › nicht durchgeführt oder erheblich reduziert oder › in anderer Trägerschaft bzw. sonst außerhalb des städtischen Haushalts durchgeführt werden, anteilig nicht aus- geschöpft werden und zwar in Höhe der auf diese Maßnahme entfallenden kredit- finanzierbaren Kosten (Gesamtkosten ab- züglich objektbezogene Deckungsmittel). Neue Verpflichtungen aus kreditähnli- chen Rechtsgeschäften sind grundsätz- lich auf die Gesamtkreditermächtigung anzurechnen. Soweit Ausnahmen von der danach bestehenden Anrechnungs- pflicht geboten sind, wird darüber im Rahmen der zu den kreditähnlichen Rechtsgeschäften notwendigen Geneh- migung nach § 87 Abs.5 GemO entschie- den werden. Im Übrigen sind mögliche Verbesserun- gen durch Mehreinzahlungen oder Min- derauszahlungen im Finanzhaushalt, soweit sie nicht zur Kompensation von Mindereinzahlungen und unabweisba- renMehrauszahlungen benötigtwerden, zur Verminderung des Kreditbedarfes in Höhe der Verbesserungen zu verwenden. 2. Darüber hinaus wird die Stadt Heidel- berg aufgefordert, spätestens mit dem nächsten Doppelhaushalt ein Konzept vorzulegen, wie das prognostizierte De- fizit der Sonderrechnung Bahnstadt von aktuell 22,7 Mio. € bis zum Auslaufen der Sonderrechnung abgebaut werden kann. Die in § 1 Nr.4 der Haushaltssatzung fest- gesetzten Gesamtbeträge der Verpflich- tungsermächtigungen in Höhe von 32.211.850 € für das Haushaltsjahr 2017 sowie 32.930.550 € für das Haushaltsjahr 2018 wurden ebenfalls genehmigt. Die in § 2 der Haushaltssatzung festge- setzten Höchstbeträge der Kassenkre- dite von jeweils 25.000.000 € je Haus- halts-jahr sind genehmigungsfrei. Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 20. März 2017 bis einschließlich 28. März 2017 im Rathaus, Zimmer 2.24, während der Dienststunden Montag bis Donners- tag von 08.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr zur Einsicht- nahme offen. Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Be- schluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichts- behörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.Ist eine Ver- letzung in der beschriebenenArt geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann die- se Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG Planfeststellungsverfahren nach den §§ 37 ff. Straßengesetz (StrG) i.V.m. den §§ 72 ff.des Landesverwaltungsverfah- rensgesetz (LVwVfG) für den Neubau der Geh- und Radwegbrücke Gneisen- austraße in Heidelberg Auf Veranlassung des Regierungsprä- sidiums Karlsruhe als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde wird Folgen- des bekannt gegeben: 1. Die Stadt Heidelberg hat die Feststel- lung des Planes für folgendes Bauvorha- ben beantragt: Neubau einer Fuß- und Radwegbrü- cke für die Bahnstadt Heidelberg zwi- schen Eppelheimer und Gneisenau- straße über die Gleisanlagen der DB und RNV einschließlich › vorübergehende Errichtung von Stützgerüsten im Gleisbereich, › Errichtung des südlichen Brücken kopfes als Trogbauwerk mit Tiefgara- genzufahrt zu den Baufeldern C1 und E2, › Errichtung einer Schrägseilbrücke und des nördlichen Brückenkopfes mit Folgemaßnahmen an historischem ehemaligem Güterbahnhof der OEG, › Verlegung und Erneuerung des dor- tigen Bolzplatzes und des Zugangs zur S-Bahnhaltestelle Gneisenaustraße Süd, › Anpassungsmaßnahmen an den An- lagen der DB und RNV, › Maßnahmen zu Artenschutz und Landschaftspflege. 2. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 27.03.2017 bis einschließ- lich 26.04.2017 während der gesamten Dienststunden im

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