AKTUELLES 6 11. März 2026 ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung über ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB im Stadtteil Handschuhsheim Auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. Nr. 124) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 5. März 2026 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gegenstand (1) Für das Gebiet Handschuhsheim werden städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen. (2) Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Heidelberg für die Flächen des Gebiets ein Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu. § 2 Geltungsbereich (1) Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf folgende Grundstücke: Flurstücke 16895, 16896 und 16896/1 Alle Flurstücke liegen vollumfänglich im Satzungsgebiet. (2) Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan vom 13. Februar 2026 imMaßstab 1:500. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 6. März 2026 gez. Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Jedermann kann die Satzung über das gemeindliche Vorkaufsrecht imGebiet Handschuhsheim im Kompetenzzentrum Bauen-Wohnen-Förderung der Stadt Heidelberg im Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Das Kompetenzzentrum Bauen-WohnenFörderung hat für Besucherinnen und Besucher aktuell dienstags von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen ist eine Einsichtnahme in die Planunterlagen nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06221 - 58 25150 oder per E-Mail unter bauberatung@heidelberg.de möglich. Hinweise: Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweis nach § 4 Absatz 4 und 5 Gemeindeordnung: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg, den 9. März 2026 Stadt Heidelberg Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Bürgerschaft, Gemeinderat und Verwaltung der Stadt Heidelberg trauern um Altstadträtin Dr. Monika Meißner Dr. Meißner war von September 2009 bis Oktober 2022 Mitglied des Heidelberger Gemeinderates. In den Jahren ihrer Tätigkeit als Stadträtin hat sie sich herausragend engagiert und maßgeblich zur Weiterentwicklung Heidelbergs beigetragen. Zum Wohle ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger hat sie ein hohes Maß an Kraft und Zeit eingebracht. In dankbarer Erinnerung nehmen wir Abschied von ihr. Unsere Gedanken sind bei ihrer Familie. Stadtverwaltung Heidelberg Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister ON E T E AM H E I D E L B E RG wir suchen Sozialpädagogin / Sozialpädagoge im Bereich Vormundschaften (m/w/d) Kinder- und Jugendamt | Vollzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe S 15 TVöD-V Gärtnerin / Gärtner oder Forstwirtin / Forstwirt – Baumpflege und Baumkontrolle (w/m/d) Landschafts- und Forstamt | Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 5 bis 8 TVöD-V, je nach Qualifikation zuzüglich der Gewährung von Zuschlägen Fahrerin / Fahrer für Entsorgungsfahrzeuge – Springertätigkeit (m/w/d) Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und Zentralwerkstätten (ASZ) | Vollzeit | befristet zunächst für die Dauer von zwei Jahren| Entgeltgruppe 6 TVöD-V, zuzüglich der Gewährung von Zuschlägen jetzt bewerben www.oneteamheidelberg.de
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