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AKTUELLES 6 27. August 2025 Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie: Leiterin / Leiter Abteilung Natur- und Landschaftsschutz (m/w/d) Vollzeit| unbefristet | Besoldungsgruppe A 14 LBesGBW bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD-V Beim Hochbauamt: Bautechnikerin / Bautechniker (m/w/d) Vollzeit| unbefristet | Entgeltgruppe 9a TVöD-V Beim Amt für Digitales und Informationsverarbeitung: Schul-IT Managerin / Schul-IT Manager (m/w/d) Vollzeit| unbefristet | E9b zzgl. einer Arbeitsmarktzulage Bei der Musik- und Singschule: Lehrkraft für das Fach Kontrabass (m/w/d) Teilzeit im Umfang von 14,67 Deputatsstunden, zuzüglich eines Ferienüberhangs von 60 Unterrichtsminuten/Schulwoche| unbefristet | Entgeltgruppe 9b TVöD-V Beim Amt für Bürgerdienste und Zuwanderung: Mitarbeiterin / Mitarbeiter Bürgerdienste (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit| unbefristet | Besoldungsgruppe A 9 LBesGBW bzw. Entgeltgruppe 8 mit Zulage nach 9a TVöD-V Beim Amt für Soziales und Senioren: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Wohnungsverwaltung (m/w/d) Vollzeit| unbefristet | Besoldungsgruppe A 9 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 8 TVöD-V Beim Personal- und Organisationsamt: Mitarbeiterin / Mitarbeiter Bürgerservice (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit| unbefristet | Entgeltgruppe 8 TVöD-V Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Bergheim „Kurfürsten-Anlage Nord, westlicher Teil“ Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 24. Juli 2025 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindungmit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) den Bebauungsplan Bergheim Kurfürsten-Anlage Nord, westlicher Teil sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften ist demabgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Kompetenzzentrum Bauen-Wohnen-Förderung (vormals Technisches Bürgeramt) der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Eine Einsichtnahme ist dienstags von 11 bis 12.30 Uhr und donnerstags in der Zeit von 15 bis 17 Uhrmöglich. Darüber hinaus können die Unterlagen nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 06221 – 58 25150 oder per E-Mail an kompetenzzentrum.bauberatung@heidelberg.de eingesehen werden. Kompetenzzentrum Bauen-WohnenFörderung Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg Telefonische Erreichbarkeit: (vorbehaltlich Änderungen) Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg, den 14. August 2025 Stadt Heidelberg, Stadtplanungsamt BEKANNTMACHUNGEN ONLINE › H inweis auf die Beendigung der Nutzungsrechte von Wahlgräbern auf den Heidelberger Friedhöfen › terranets bw informiert: Einschränkungen für den Straßenverkehr entlang der L600 zwingen Lingental und Rohrbach aufgrund von Bau der SEL › Öffentliche Erinnerung an Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen › Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Heidelberger Dienste gGmbH Alle Bekanntmachungen im Volltext unter www.heidelberg.de/ bekanntmachungen

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