stadtblatt-heidelberg-download-2025-09

5. März 2025 BEKANNTMACHUNGEN 6 entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Heidelberger Stadtblatt/ Amtsanzeiger der Stadt Heidelberg. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt in diesen Fällen der Erscheinungstag des Heidelberger Stadtblatts/Amtsanzeiger der Stadt Heidelberg. (4) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Einrücken in die Tageszeitung Rhein-Neckar- Zeitung (Stadtausgabe Heidelberger Nachrichten) durchgeführt werden (öffentliche Notbekanntmachung). Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt dann der Erscheinungstag der Tageszeitung. Absatz 2 gilt entsprechend. § 2 Ortsübliche Bekanntmachungen; öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben (1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Heidelberg erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Heidelberg unter www.heidelberg.de. Als Tag der Bekanntmachung oder Bekanntgabe gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. (2) Für öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der Wortlaut der ortsüblichen Bekanntmachung oder der Bekanntgabe ist während der Sprechzeiten des Amts für Öffentlichkeitsarbeit im Rathaus, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg, Zimmer 3.15 kostenlos einsehbar, er kann gegen Kostenerstattung auch als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Bei Angabe der Bezugsadresse kann ein Ausdruck der Bekanntmachung oder Bekanntgabe gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Hierauf ist in der Internetbekanntmachung hinzuweisen. (4) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen der ortsüblichen Bekanntmachung oder der Bekanntgabe im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Heidelberger Stadtblatt/Amtsanzeiger der Stadt Heidelberg. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der ortsüblichen Bekanntmachung oder der Bekanntgabe gilt in diesen Fällen der Erscheinungstag des Heidelberger Stadtblattes/Amtsanzeiger der Stadt Heidelberg. § 3 Ortsübliche Eil- und Notbekanntmachung und -bekanntgabe (1) In besonderen Fällen, wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung oder öffentliche oder ortsübliche Bekanntgabe durch Bereitstellung im Internet nicht möglich ist, erfolgt die Bekanntmachung oder Bekanntgabe durch Einrücken in die Tageszeitung Rhein-Neckar-Zeitung (Stadtausgabe Heidelberger Nachrichten). (2) In Notfällen genügt in diesen Fällen auch die Bekanntmachung oder Bekanntgabe durch Lautsprecher, Rundfunk oder Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Verteilung von Handzetteln oder eine andere geeignete Art der Bekanntmachung. (3) Die ortsübliche Bekanntmachung oder Bekanntgabe nach § 2 ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Umstände dies zulassen. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der auf ihre öffentliche Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Satzung über öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Heidelberg vom 26. Juli 1956 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 10. August 1956), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Mai 1993 (Heidelberger Stadtblatt vom 21. Mai 1993), außer Kraft. Heidelberg, den 20.02.2025 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG 2. Änderung des Redaktionsstatuts der Stadt Heidelberg vom 20.02.2025 Auf Grund von § 20 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20.02.2025 folgende Änderung des Redaktionsstatuts beschlossen: Artikel 1 Änderung des Redaktionsstatuts Das Redaktionsstatut der Stadt Heidelberg vom 20. Dezember 2016 (Heidelberger Stadtblatt vom 28. Dezember 2016), das zuletzt durch Beschluss des GemeinÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl am 23.02.2025 imWahlkreis 274 Heidelberg Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 27.02.2025 für den Wahlkreis 274 Heidelberg das endgültige Wahlergebnis der Bundestagswahl festgestellt: Zahl der Wahlberechtigten 218.284 Zahl der Wähler/innen 186.493 Ungültigen Erststimmen 1.109 Gültigen Erststimmen 185.384 Von den gültigen Erststimmen entfielen auf: Föhr, Alexander (CDU) 54.060 Dr. Tugendhat, Tim (SPD) 29.464 Dr. Brantner, Franziska (GRÜNE) 51.423 Nusser, Tim (FDP) 6.767 Dr. Kaufmann, Malte (AfD) 22.182 Mirow, Sahra (Die Linke) 13.225 Scharbert, Julian (FREIE WÄHLER) 2.566 Burmeister, Julia (Die PARTEI) 2.271 Saßerath, Maximilian (Volt) 3.251 Schweigert, Bernhard (MLPD) 175 Ungültigen Zweitstimmen 752 Gültigen Zweitstimmen 185.741 Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 48.787 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 31.556 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 40.599 Freie Demokratische Partei (FDP) 10.535 Alternative für Deutschland (AfD) 22.414 Die Linke (Die Linke) 18.830 Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis) 318 FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) 1.377 PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei) 1.323 Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) 913 Volt Deutschland (Volt) 2.100 Ökologisch-Demokratische Partei / Familie und Umwelt (ÖDP) 221 Bündnis C - Christen für Deutschland (Bündnis C) 171 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) 52 BÜNDNIS DEUTSCHLAND (BÜNDNIS DEUTSCHLAND) 157 Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) 6.388 Heidelberg, den 05.03.2025, Prof. Dr. Eckart Würzner, Kreiswahlleiter BEKANNTMACHUNG Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Heidelberg (Bekanntmachungssatzung – BekaS) vom 20.02.2025 (Heidelberger Stadtblatt vom 5. März 2025) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 102) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20.02.2025 folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Bekanntmachungen, öffentliche Notbekanntmachung (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Heidelberg i.S.v. § 1 DVO GemO erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Heidelberg unter www.heidelberg. de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist während der Sprechzeiten des Amts für Öffentlichkeitsarbeit im Rathaus, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg, Zimmer 3.15 kostenlos einsehbar, er kann gegen Kostenerstattung auch als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Bei Angabe der Bezugsadresse kann ein Ausdruck der öffentlichen Bekanntmachung gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Hierauf ist in der Internetbekanntmachung hinzuweisen. (3) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Heidelberg im Internet

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1