BEKANNTMACHUNGEN 6 12. Februar 2024 WAHLBEKANNTMACHUNG Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 - 18.00 Uhr. Der Stadtkreis Heidelberg ist in 91 allgemeine Wahlbezirke und 58 Briefwahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens bis zum 02.02.2025 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 23. Februar 2025 um 15.00 Uhr in der Gregor-Mendel-Realschule, Harbigweg 24, 69124 Heidelberg, in der Julius-Springer-Schule, MarkTwain-Str. 1, 69126 Heidelberg, im Bürger- und Ordnungsamt, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg und im Rathaus, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg zusammen. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wählerinnen/Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin/ Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer 1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen/der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, 2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteienbezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. › Die Wählerin/Der Wähler gibt ihre/ seine Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchemBewerber sie gelten soll, › und ihre/seine Zweitstimme in der Weise, dass sie/er auf dem rechten Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg ist folgende Stelle zu besetzen: Bei der Berufsfeuerwehr: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) Brandverhütungsschau Vollzeit | unbefristet | bis Entgeltgruppe 10 TVöD-V Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 u. 3 des Strafgesetzbuches). Heidelberg, den 12. Februar 2025 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister GEMEINDERAT Einladung zur Sitzung des Gemeinderates amDonnerstag, 20.02.2025, um 16:30 Uhr, Großer Rathaussaal, Zimmer 2.08, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg. Hinweis: Diese Sitzung findet in Präsenz statt. Zusätzlich kann die Sitzung per Livestream über die städtische Homepage verfolgt werden. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen 2 Fragestunde 3 Bericht der Kinderbeauftragten Anhörung von Betroffenen gemäß § 33 Absatz 4 Gemeindeordnung hier: Frau Barbara Pfeiffer, Kinderbeauftragte in Rohrbach, oder Stellvertretung, Beschlussvorlage 4 Kinderbeauftragte in den Stadtbezirken – Neubesetzung in der Bahnstadt, Boxberg, Handschuhsheim, Kirchheim, Pfaffengrund, Rohrbach, Schlierbach, Südstadt, Weststadt und Ziegelhausen, Beschlussvorlage 5 Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Schlierbach - Feuerwache am S-Bahnhof Altstadt“ hier: Aufstellungsbeschluss, Beschlussvorlage 6 Projekt Straßenbahnverlängerung Schwetzingen/PHV - Ergebnisse Nutzen-Kosten-Untersuchung Tramvarianten und Seilbahn - Weiteres Vorgehen, Beschlussvorlage 7 Umbenennung der Reinhard-Hoppe-Straße und des Rudolph-StratzWegs, Beschlussvorlage 8 Umbenennung der Endemannstraße, Beschlussvorlage 9 Umbenennung des Karl-KollnigPlatzes, Beschlussvorlage 10 Umbenennung der Richard-KuhnStraße, Beschlussvorlage 11 Umbenennung der Marga-Faulstich-Straße, Beschlussvorlage 12 Umbenennung der Ernst-RehmStraße, Beschlussvorlage 13 Benennung der Fortsetzung der Sandgasse nach Louise Ebert, Beschlussvorlage 14 Benennung der Felix-WankelStraße und der Haberstraße, Beschlussvorlage 15 Bestimmung von verkaufsoffenen Sonntagen ab dem Jahr 2025; Erlass einer neuen Verkaufssonntagesatzung, Beschlussvorlage 16 Wirtschaftsplan 2025/2026 der Treuhandvermögen Rohrbach-Hasenleiser und Konversionsgebiete hier: Zustimmung zum Wirtschaftsplan, Beschlussvorlage 17 Neufassung der Bekanntmachungssatzung, Beschlussvorlage 18 2. Änderung des Redaktionsstatuts der Stadt Heidelberg, Beschlussvorlage 19 14. Änderung der Gemeinderatsgeschäftsordnung (Digitale Bekanntmachung), Beschlussvorlage 20 4. Änderung der Geschäftsordnung für Bezirksbeiräte (Digitale Gremienarbeit, Digitale Bekanntmachung), Beschlussvorlage Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/demWähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich beim Bürger- und Ordnungsamt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinenWahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf demWahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin/einen Vertreter anstelle der/des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
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