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18. Dezember 2024 9 BEKANNTMACHUNGEN Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer (Hebesatzsatzung – HebesS) vom 12. Dezember 2024 (Heidelberger Stadtblatt vom 18. Dezember 2024) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, sowie der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 1 Absatz 2, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes vom 04. November 2020, das zuletzt durch Gesetz vom 13. Juni 2023 geändert worden ist (GBl. S. 170), hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 12. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebung der Grundsteuer Die Stadt Heidelberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes. § 2 Hebesätze Die Hebesätze für die Grundsteuer werden festgesetzt 1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 750 vom Hundert, 2. für die im Stadtgebiet liegenden Grundstücke (Grundsteuer B) auf 185 vom Hundert der Steuermessbeträge. § 3 Fälligkeit von GrundsteuerKleinbeträgen (1) Grundsteuer-Kleinbeträge werden fällig 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt; 2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. (2) Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend von Absatz 1 Nummer 2 am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Heidelberg, 12. Dezember 2024 Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG 4. Satzung zur Änderung der Gehwegreinigungsgebührensatzung vom 12. Dezember 2024 Auf Grund des § 41 des Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 46) geändert worden ist, des § 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, und des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 12. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gehwegreinigungsgebührensatzung Die Gehwegreinigungsgebührensatzung vom 24. Juli 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 1. August 2018), die zuletzt durch Satzung vom 14. Dezember 2023 (Heidelberger Stadtblatt vom 20. Dezember 2023) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Gebühr je Meter Straßenfrontlänge beträgt › in Reinigungsklasse 1 6,31 € jährlich bei 1 Reinigung je Woche, › in Reinigungsklasse 3 18,93 € jährlich bei 3 Reinigungen je Woche, › in Reinigungsklasse 5 31,55 € jährlich bei 5 Reinigungen je Woche, › in Reinigungsklasse 7 44,17 € jährlich bei 7 Reinigungen je Woche.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Heidelberg, den 12. Dezember 2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG 4. Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 12. Dezember 2024 Auf Grund von § 46 Absatz 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung inderFassungderBekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, und §§ 2, 8 Absatz 2 und 13 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 12. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abwassersatzung § 27 der Abwassersatzung vom 20. Dezember 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 2018), die zuletzt durch Satzung vom 15. Dezember 2022 (Heidelberger Stadtblatt vom 21. Dezember 2022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „1,68 €“ durch die Angabe „1,50 €“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „0,66 €“ durch die Angabe „0,54 €“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Heidelberg, den 12. Dezember 2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung

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