18. Dezember 2024 STADTWERKE HEIDELBERG 4 Öffnungszeiten in den Weihnachtsferien Kundenzentrum, ENERGIEladen, Hallenbäder und Bergbahnen Am 23. Dezember sind das Kundenzentrum und der ENERGIEladen der Stadtwerke Heidelberg wie gewohnt von 10 bis 16 Uhr geöffnet. Auch der Kundenservice ist telefonisch unter 0800 513 513 2 erreichbar. Zwischen Weihnachten und Neujahr ist das Kundenzentrum geschlossen. Für den persönlichen Kontakt hat der ENERGIEladen in der Hauptstraße am 27., 28. und 30. Dezember zwischen 10 und 16 Uhr geöffnet. An- und Ummelden sowie das Übermitteln von Zählerständen ist online unter www.swhd.de/online-kundenservice rund um die Uhr möglich. Die Büros der Stadtwerke Heidelberg haben zwischen dem 23. und 31. Dezember zu. Schwimmen und Saunieren Zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar hat täglich mindestens ein Hallenbad mit Sauna geöffnet: › Dienstag, 24.12.: City-Bad, Hallenbäder Hasenleiser und Köpfel, 8-14 Uhr › Mittwoch, 25.12.: Hallenbad Köpfel, 10-18 Uhr › Donnerstag, 26.12.: Hallenbad Hasenleiser, 10-18 Uhr › Dienstag, 31.12.: City-Bad, Hallenbäder Hasenleiser und Köpfel, 8-14 Uhr › Mittwoch, 1.1.: Hallenbad Hasenleiser, 10-18 Uhr › Montag, 6.1.: Hallenbad Köpfel, 10-18 Uhr An allen anderen Tagen gelten die regulären Öffnungszeiten. Die Sauna im Hallenbad Hasenleiser öffnet während der Weihnachtsferien zu den gleichen Zeiten wie das Bad. Bergbahnen an Heiligabend Ausschließlich am 24. Dezember fahren die Bergbahnen aufgrund der verkürzten Öffnungszeiten des Heidelberger Schlosses kürzer: Die letzte Bahn ab Kornmarkt hoch zur Molkenkur bereits um 14 Uhr, die letzte Bahn vom Königstuhl abwärts um 14.28 Uhr. Alle Fahrzeiten auf www.bergbahn-heidelberg.de. Die Stadtwerke Heidelberg wünschen allen einen ruhigen, erholsamen Jahresausklang und einen guten Start ins neue Jahr 2025. Stadtwerke Heidelberg Unternehmenskommunikation Kurfürsten-Anlage 42–50 69115 Heidelberg 06221 513-0 unternehmens kommunikation@swhd.de Redaktion: Ellen Frings (V.i.S.d.P.), Lisa Rieger Foto: Stadtwerke Heidelberg, iStock Alle Angaben ohne Gewähr Impressum BEKANNTMACHUNG Verkürzte Fassung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg zur Gebietsfestlegung der Sperrzone I und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) sowie der Schweinepest-Verordnung Aufgrund Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2023/594 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 lit. b), Abs. 2, 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. §§ 14d und 14e der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juli 2020 (BGBl. I. S. 1605), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 06. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet der Stadt Heidelberg folgende: Allgemeinverfügung vom 06.12.2024 I. Die Allgemeinverfügung zur Gebietsfestlegung der Sperrzone I (sog. Pufferzone) und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest der Stadt Heidelberg vom 10.09.2024 wird aufgehoben und durch diese ersetzt. Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen bleibt das gesamte Gebiet der Stadt Heidelberg als Sperrzone I (sog. Pufferzone) bestehen. Die Außengrenzen der Sperrzone I bilden weiterhin die Grenzen zu den umliegenden Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises. II. 1. Die Anordnung unter Ziffer II. 1.4. der Allgemeinverfügung vom 10.09.2024 wurde wie folgt geändert: a) Ziffer II 1.4. wird wie folgt gefasst: „Über die gesetzlich bestehenden Verbote hinaus ist es verboten, außerhalb geschlossener Räume Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 SprengG sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 SprengG abzubrennen. Ebenso untersagt ist die Nutzung entsprechender Böllerschüsse o.ä.. Auf Antrag kann eine Ausnahme unter Auflagen genehmigt werden, wenndurchdie geplante Feuerwerk-/ Pyrotechniknutzung bzw. das Böllerschießen die Tierseuchenbekämpfung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Nutzung bzw. vor dem beabsichtigten Böllerschießen einzureichen. Sofern die Nutzung innerhalb der nächsten vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beabsichtigt, ist, darf übergangsweise der Antragszeitraum unterschritten werden. Dem Antrag ist ein Veranstaltungskonzept beizulegen, aus dem insbesondere Ort, Art und Umfang der geplanten Feuerwerk-/ Pyrotechniknutzung bzw. des Böllerschießens sowie die verantwortliche Person für die Veranstaltung hervorgehen. Abweichend von der vorstehenden Regelung ist innerhalb von geschlossenen Ortschaften das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen, im Zeitraum vom 31.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 erlaubt.“ 2. Die getroffenen Anordnungen unter Ziffer II. 1.1. – 1.3. und 1.5. – 1.6. in ihrer Fassung vom 10.09.2024 werden unverändert Bestandteil dieser Allgemeinverfügung und behalten ihre Wirksamkeit weiter bei. Hinweis: Die vollständige Allgemeinverfügung vom 06.12.2024 ist über die Homepage der Stadt Heidelberg www.heidelberg.de oder direkt über den Link https:// www.heidelberg.de/afrikanische+schweinepest+in+heidelberg.htm einsehbar und abrufbar. III. Die unter Ziffer I und II getroffenen Anordnungen sind solange gültig, bis eine neue Allgemeinverfügung zur Gebietsfestlegung der Sperrzone I und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest in Kraft tritt, längstens für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. IV. 1. Die sofortige Vollziehung der in Nr. I. und Nr. II. 1.1. – 1.6. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird, soweit die Anordnungen nicht gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sofort vollziehbar sind, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Heidelberg (mit Sitz in Heidelberg) Widerspruch eingelegt werden. Heidelberg, den 06.12.2024 Bernd Köster, Amtsleiter Hinweise: a. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 25 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 a) und Abs. 3 TierGesG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden. b. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Nummer I. oder II. dieser Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. gemäß § 37 TierGesG keine aufschiebende Wirkung. c. Die Allgemeinverfügung mit der Begründung und den Anlagen kann während der üblichen Öffnungszeiten beimBürger- und Ordnungsamt, Veterinärabteilung, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg eingesehen werden (§ 41 Abs. 4 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz). Anlage: Karte des Stadtgebiets Heidelberg zur Festlegung als Sperrzone I (abrufbar auf der Homepage der Stadt Heidelberg www.heidelberg.de oder direkt über den Link https://www.heidelberg.de/afrikani sche+schweinepest+in+heidelberg.html) Weitere Bekanntmachungen ab Seite 8 BEKANNTMACHUNGEN
RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1