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BEKANNTMACHUNGEN 10 18. Dezember 2024 verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG 6. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 12. Dezember 2024 Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, und der §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13 bis 17 und 42 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 12. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Wasserversorgungssatzung § 27 der Wasserversorgungssatzung vom 28. Juli 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 4. August 2010), die zuletzt durch Satzung vom 15. Dezember 2022 (Heidelberger Stadtblatt vom 21. Dezember 2022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird die Angabe „2,55 EUR“ durch die Angabe „2,90 Euro“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Heidelberg, den 12. Dezember 2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG 5. Satzung zur Änderung der Büchereisatzung vom 12. Dezember 2024 Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist und der §§ 2, 13 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 12. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Büchereisatzung Die Büchereisatzung vom 20. April 2011 (Heidelberger Stadtblatt vom 11. Mai 2011, berichtigt am 8. Juni 2011), die zuletzt durch Satzung vom 9. Dezember 2021 (Heidelberger Stadtblatt vom 15. Dezember 2021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter „Als Bildungs-, Kultur- und Freizeiteinrichtung“ durch die Wörter „Darüber hinaus“ ersetzt. b) Dem Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt: „Zweck des Betriebs gewerblicher Art ist die Förderung von Kunst und Kultur.“ 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a) wird das Wort „Name“ durch die Wörter „Vor- und Nachname“ ersetzt. b) Buchstabe b) erhält folgende neue Fassung: „b) Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses gemeinsam mit einer aktuellen Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes.“ 3. In § 5 Absatz 6 Satz 4 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ ersetzt. 4. § 6 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 und Satz 2 wird zu Absatz 1 und erhält folgende Fassung: „(1) Für die Durchführung ihrer Aufgaben verarbeitet die Stadtbücherei personenbezogene Daten der Benutzerinnen und Benutzer (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer, E-Mail- Adresse), bei Minderjährigen zusätzlich Namen und Hauptwohnung der Erziehungsberechtigten, wobei die Angabe von Staatsangehörigkeit, Telefonnummer und E-Mail-Adresse freiwillig erfolgt. Bei der Benutzung des Kassenautomaten wird der gesamte Zahlungsvorgang erfasst.“ b) Satz 3 bis 5 wird zu Absatz 2. Vorangestellt wird die Absatzbezeichnung „(2)“. c) Dem Satz 6 werden folgende Sätze 7 und 8 angefügt, wobei Satz 6 bis 8 zu Absatz 3 wird: „(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten steht im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Die Information über den Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) kann in der Stadtbücherei eingesehen werden. Für die Webseiten der Stadtbücherei ist die Information über den Datenschutz unter www.heidelberg-stadtbuecherei.de („Datenschutz“) abrufbar.“ 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende neue Fassung: „d) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Ableistende des Bundesfreiwilligendienstes, Ableistende eines freiwilligen sozialen oder kulturellen Jahrs, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), schwerbehinderte Menschen, Auszubildende sowie Benutzerinnen und Benutzer, die sich aufgrund von Krankheit, Rehabilitation oder Fortbildung weniger als ein halbes Jahr in Heidelberg aufhalten, Referendarinnen und Referendare und Au-pairs: 12,00 Euro“ b) Absatz 3 Buchstabe j) wird gestrichen. c) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Mit Ende der Übergangsfrist nach § 27 Absatz 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) beziehungsweise mit Anwendung der Rechtslage unter § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) können einzelne der vorgenannten Entgelte der Umsatzsteuerbarkeit unterliegen. In diesem Fall verstehen sich die genannten Entgelte inklusive der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.“ 7. § 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Bei Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebs gewerblicher Art an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Heidelberg, den 12. Dezember 2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung des Zweckverbandes “Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen” Haushaltssatzung 2025 Aufgrund von § 18 GKZ Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert am 17. Juni 2020, in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat die Verbandsversammlung am 26. November 2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

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