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5 11. Dezember 2024 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ Aufgrund von § 142 Baugesetzbuch (BauGB) inderNeufassung vom03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durchArtikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für BadenWürttemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. GBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet HeidelbergLeimen“ in seiner Sitzung am 26. November 2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes Ein Teil des Verbandsgebietes des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ wird förmlich als Sanierungsgebiet „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ festgelegt. Der Geltungsbereich des Sanierungsgebietes wird im Norden durch die Hatschekstraße auf Heidelberger Gemarkung, im Osten durch die Karlsruher Straße auf Heidelberger Gemarkung und im weiteren Verlauf durch die Rohrbacher Straße auf Leimener Gemarkung, im Süden durch die südlichen Grundstücksflächen des ehemaligen Eternit-Werkes und im Osten durch Teilflächen der Gewanne „Krumme Morgen“ und „Fautenbühl“ mit Anschluss an die Schwetzinger Straße auf Leimener Gemarkung begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich auch aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. Das Sanierungsgebiet umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Heidelberg: 20368/4 teilweise, 22217/3 teilweise, 22884, 22898, 22940/1, 23095, 23095/1, 23094, 23095/2, 23098/1, 23103, 24281/2 teilweise, 26386 teilweise, 26387 teilweise, 26412, 26412/5, 26416, 26418, 26419, 26420, 26424 teilweise; 26427 Gemarkung Leimen: 998, 999, 999/1, 1000, 1004, 1004/1, 1005, 1005/1, 1006/1, 1020/1, 1044, 1170 teilweise 1394 teilweise, 1395, 1396, 1397, 1398, 1405, 1406, 1407, 1408/1, 1440, 1441 teilweise; 1462/1, 1463, 1464/1, 1464/2, 1465, 1466, 1467, 1468, 1469, 1470, 1471, 1472, 1473, 1517, 1518, 1519, 1520/1, 1520/2, 1533 teilweise § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Damit finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuch Anwendung. § 3 Genehmigungspflichten Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung. § 4 Zeitliche Befristung Die Durchführung der Sanierungsmaßnahme wird auf eine Dauer von 15 Jahren befristet. § 5 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 Satz 4 Baugesetzbuch mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Leimen, den 5. Dezember 2024 John Ehret, Verbandsvorsitzender Die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet HeidelbergLeimen“ liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ zur Einsichtnahme bereit. Dort können zudem Auskünfte zum Inhalt eingeholt werden. Ort: Geschäftsstelle Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ Bgm.-Weidemaier-Straße 35 69181 Leimen Telefon: 06221-58 10152 Öffnungszeiten: Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 16.30 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Zweckverband unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweise: Der Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg - Leimen“ hat gemäß § 143 Absatz 2 BauGB die Verpflichtung, demGrundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). Analoge Anwendung des § 4 Absatz 4 und 5 GemO: Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Verbandsvorsitzende demBeschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber demZweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen Leimen, den 5. Dezember 2024 Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet HeidelbergLeimen“ ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die Weisse Flotte Heidelberg GmbH & Co. KG beantragte die Wiedererteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für den weiteren Betrieb der errichteten Landestellen für Personenschiffe im Bereich der Stadthalle, linkes Neckarufer, Neckar-km 24,62 - 25,00 und imBereich der Theodor-HeussBrücke, rechtes Neckarufer, Neckar-km 24,16 in Heidelberg. Es handelt sich um Landestellen im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 Wassergesetz BadenWürttemberg (WG), deren Errichtung und Betrieb einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen. Die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen wurden beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg eingereicht. Die Stadt Heidelberg - Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie - führt als untere Wasserbehörde ein förmliches Erlaubnisverfahren gemäß § 93 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) durch. Die Öffentlichkeit ist nachMaßgabe der §§ 93 Abs. 1WG, 27a und 72 bis 76 Landesverwa l tungsver f ahrensgese t z (LVwVfG) sowie demGesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz-PlanSiG) an demVerfahren zu beteiligen. Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag liegt von Donnerstag, den 19.12.2024 bis einschließlich Montag, den 20.01.2025 bei der Stadt Heidelberg, Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, Zimmer 2.07, 2. OG während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Wir bitten um eine Voranmeldung. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung ist ebenfalls ab sofort sowie der zur Einsicht ausliegende Antragmit Unterlagen ab dem 19.12.2024 auf der Internetseite der Stadt Heidelberg https://www. heidelberg.de/hd/HD/Rathaus/Oeffentli che+Bekanntmachungen+Umweltrecht. html einsehbar. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht bei der Stadt Heidelberg ausgelegten Unterlagen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, wird darauf hingewiesen, dass 1. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 19.12.2024 bis einschließlich 03.02.2025 bei der Stadt Heidelberg – Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl - Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg – schriftlich oder elektronisch (EMail-Postfach: wasserbehoerde-einwen dungen@heidelberg.de) erhoben werden können. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen abgeben. Das Einwendungsschreiben bzw. die Stellungnahme müssen unterschrieben sein, den Namen und die vollständige Adresse des Einwenders bzw. der Vereinigung enthalten. 2. über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen in einem Erörterungstermin verhandelt wird und a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. 4. nicht fristgemäß erhobene Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen ausgeschlossen sind, sofern sie

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