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4. Dezember 2024 5 BEKANNTMACHUNGEN neten vertretenwaren, müssen außerdem vonmindestens 200Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anlage 14 BWO). Im Übrigen vgl. unten Nr. 4.4. 1.5 Andere Kreiswahlvorschläge (vgl. oben Nr. 1.1.2) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anlage 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anlage 13 BWO). ImÜbrigen vgl. unten Nr. 4.4. 1.6 Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. 2. Aufstellung von Parteibewerbern 2.1 Als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied in einer anderen Partei ist und in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei imWahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Auf § 21 BWG wird verwiesen. Im Übrigen gilt die Parteisatzung (Wahl der Vertreterversammlung, Einberufung und Beschlussfähigkeit derMitglieder- oder Vertreterversammlung, Verfahren der Bewerberwahl). 2.2 Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen (Anlage 17 BWO). Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei weitere von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen zur Bewerberaufstellung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BWG beachtet worden sind (Anlage 18 BWO). Vordrucke hierfür werden von mir kostenfrei zur Verfügung gestellt. 2.3 Die Wahlen zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlags sind nur in Präsenz zulässig (§ 17 Parteiengesetz, § 21 Abs. 3 Satz 1 BWG). 3. Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge 3.1 Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 21. Juli 2025 bis 18:00 Uhr / bei vorgezogener Neuwahl spätestens an dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Tag bis 18:00 Uhr bei dem unterzeichnenden Kreiswahlleiter (Marktplatz 10, 69117 Heidelberg) schriftlich einzureichen (§ 19 BWG). Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, Bürger- und Ordnungsamt, Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43, 69115 Heidelberg, entgegengenommen. 3.2 Später eingehende Kreiswahlvorschläge müssen vom Kreiswahlausschuss zurückgewiesen werden (§ 26 BWG). Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, beim Kreiswahlleiter aber noch nicht eingegangen sind. 4. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge 4.1 Die Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Sie müssen den Namen der einreichenden Partei (bei Verwendung einer Kurzbezeichnung auch diese) bzw. – bei anderen Kreiswahlvorschlägen – deren Kennwort enthalten. 4.2 Die Bewerber müssen mit Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) genau bezeichnet sein. 4.3 In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift angegeben werden. Wenn dies fehlt, gilt der erste Unterzeichnende des Kreiswahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Ich bitte auch anzugeben, wie die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter telefonisch und per E-Mail zu erreichen sind. Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern einesWahlorgans für die Bundestagswahl bestellt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BWG). 4.4 Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften ausschließlich auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen, die von mir ausgegeben werden. Bei der Anforderung der Formblätter nach Anlage 14 BWO oder einer entsprechenden Druckvorlage oder der elektronischen Bereitstellung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien sind außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. Damit ich die Angaben zum Datenschutz auf der Rückseite des amtlichen Formblatts nach Anlage 14 BWO vor Ausgabe des Formblatts vollständig ausfüllen kann, bitte ich darum, bei der Anforderung des Formblatts nach Anlage 14 BWO die Kontaktdaten des Wahlvorschlagträgers und – sofern vorhanden – des Datenschutzbeauftragten anzugeben. Neben der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift und dem Tag der Unterzeichnung sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners auf dem Formblatt anzugeben. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners im betreffenden Wahlkreis muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, auf dem Formblatt oder gesondert zu erbringen; gesonderte Bescheinigungen sind bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den zugehörigen Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BWG (Auslandsdeutsche mit früherer Wohnung / früherem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland) ist der Nachweis der Wahlberechtigung durch die Angaben nach Anlage 2 der BWO und durch die Abgabe einer Versicherung und von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 BWG (Auslandsdeutsche, die aus anderen Gründen mit den politischen Verhältnissen vertraut sind) durch die Angaben nach Anlage 2a der BWO und durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet jemand mehrere Kreiswahlvorschläge, so sind alle seine weiteren Unterschriften ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eineMitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 4.5 Dem Kreiswahlvorschlag müssen beigefügt werden: - die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO; - die Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde oder, bei Bewerbern mit Auslandswohnsitz, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, nach dem Muster der Anlage 16 BWO; - bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (vgl. oben Nr. 2.2) nach dem Muster der Anlage 17 BWO (im Falle eines Einspruchs auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung) mit den Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO; - bei Kreiswahlvorschlägen, die von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten mit den Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wahlberechtigung der Unterzeichner entweder auf dem Formblatt für die Unterstützungsunterschrift selbst oder als gesonderte Bescheinigung nach der Anlage 14 BWO. 4.6 Die vorstehend genannten Vordrucke werden auf Anforderung – auf Wunsch auch elektronisch – kostenlos von mir zur Verfügung gestellt. 5. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen 5.1 Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden. 5.2 Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des Bewerbers möglich ist, gilt Nr. 5.1 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 5 BWG behoben werden. 5.3 Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am 1. August 2025 / bei vorgezogener Neuwahl an dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Tag erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen. 6. Sonstiges 6.1 Es wird empfohlen, die Kreiswahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann. 6.2 Soweit Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet und bei der zuständigen Stelle im Original eingereicht werden müssen, reicht es nicht aus, sie durch Telefax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form zu übermitteln. Der Eingang von in dieser Form übermittelten Unterlagen wahrt vorgeschriebene Fristen nicht. 6.3 Anfragen über sonstige Einzelheiten oder wegen Zweifeln bei der Aufstellung und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen können direkt an die Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters (siehe Nr. 3.1) gerichtet werden. 6.4 Ich bitte zu beachten, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG der Kreiswahlvorschlag einer Partei vom Kreiswahlausschuss künftig nur noch unter dem Vorbehalt zugelassen werden kann, dass eine Landesliste für diese Partei vom Landeswahlausschuss zugelassen wird. 6.5 Alle Personenangaben beziehen sich auf männliche, weibliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen. Heidelberg, den 04. Dezember 2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Kreiswahlleiter BEKANNTMACHUNG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 Die Digital-Agentur Heidelberg GmbH gibt die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 bekannt. Der Wirtschaftsprüfer hat für den Jahresabschluss und Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. In der Gesellschafterversammlung der Digital-Agentur Heidelberg GmbH am 18.10.2024 wurde beschlossen, den geprüften Jahresabschluss festzustellen sowie den Lagebericht zu genehmigen und den Jahresfehlbetrag von EUR 6.772,43 auf das Geschäftsjahr 2024 vorzutragen. Die Auslegung des Jahresabschlusses erfolgt in der Zeit vom 09.12.2024 bis 19.12.2024 in den Geschäftsräumen der Digital-Agentur Heidelberg GmbH, Zimmer 262, Kurfürsten-Anlage 42-50, Heidelberg, während der üblichen Geschäftszeiten. Digital-Agentur Heidelberg GmbH, Kurfürsten-Anlage 42-50, 69115 Heidelberg BEKANNTMACHUNG der Tierseuchenkasse (TSK) BadenWürttemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts - Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart Meldestichtag zur Veranlagung zumTierseuchenkassenbeitrag 2025 ist der 01.01.2025. Die Meldebögen werden Mitte Dezember

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