27. November 2024 7 AKTUELLES Einrichtung, e) sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die für die Stadt unmittelbar raum- und entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohnerinnen/Einwohner nachhaltig berühren.“ 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2, 1. Halbsatz werden hinter dem Wort „Chancengleichheit,“ die Wörter „der Umlegungsausschuss,“ gestrichen. b) In Satz 3 werden in Nummer 10 die Wörter „Satzung der Stadt Heidelberg für das Jugendamt“ durch die Wörter „Satzung für das Jugendamt der Stadt Heidelberg“ ersetzt. 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe g) wird wie folgt gefasst: „g) Rechtsgeschäfte nach § 3 Absatz 2 B. Nummer 5, sofern der Jahreswert der Miet- oder Pachtzahlung (Kaltmiete) mehr als 24.000 Euro bei Jagdpachten, im Übrigenmehr als 48.000 Euro bis 300.000 Euro beträgt,“ bb) Buchstabe j) wird wie folgt gefasst: „j) Vergabe von Aufträgen über 300.000 Euro, soweit nicht der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss oder der Konversionsausschuss zuständig sind. Hält sich die Auftragsvergabe bei Vorhaben über 300.000 Euro gegebenenfalls im Rahmen einer vorliegenden Ausführungsgenehmigung, bedarf es – wenn sich das jeweils zuständige Gremiumdies nicht bei der Erteilung der Ausführungsgenehmigung ausdrücklich vorbehalten hat – keiner gesonderten Zustimmung zur Auftragsvergabe, es sei denn, dass bei beabsichtigten Teilauftragsvergaben erkennbar wird, dass dadurch die prognostizierten Gesamtkosten der Ausführungsgenehmigung überschritten werden könnten. Über die vergebenen Aufträge über 300.000 Euro ist in regelmäßigen Abständen zu informieren. Erfolgt eine Auftragsvergabe über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, sind die Jahresauftragswerte von bis zu vier Jahren zusammenzuzählen,“ cc) In Buchstabe l) werden die Wörter „bis zu 20.000 Euro im Einzelfall“ gestrichen. b) In Nummer 12 werden hinter denWörtern „soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist“ die Wörter „sowie Weisungen für die Beschlussfassung über Angelegenheiten in den in § 3 Absatz 2 Buchstabe C Nummer 2 genannten Organen, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist,“ eingefügt. 4. § 6 Nummer 1 Buchstabe e) wird wie folgt gefasst: „e) Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen von mehr als 300.000 Euro. Hält sich die Auftragsvergabe bei Vorhaben über 300.000 Euro gegebenenfalls im Rahmen einer vorliegenden Ausführungsgenehmigung, bedarf es – wenn sich der Stadtentwicklungs- und Bausauschuss dies nicht bei der Erteilung der Ausführungsgenehmigung ausdrücklich vorbehalten hat – keiner erneuten Gremienbefassung,esseidenn,dassbeibeabsichtigten Teilauftragsvergaben erkennbar wird, dass dadurch die prognostizierten Gesamtkosten der Ausführungsgenehmigung überschritten werden könnten. Über die vergebenen Aufträge über 300.000 Euro ist in regelmäßigen Abständen zu informieren. Erfolgt eine Auftragsvergabe über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, sind die Jahresauftragswerte von bis zu vier Jahren zusammenzuzählen.“ 5. § 7 Satz 3 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. die Vergabe von Aufträgen über 300.000 Euro. Hält sich die Auftragsvergabe bei Vorhaben über 300.000 Euro gegebenenfalls im Rahmen einer vorliegenden Ausführungsgenehmigung, bedarf es – wenn sich der Konversionsausschuss dies nicht bei der Erteilung der Ausführungsgenehmigung ausdrücklich vorbehalten hat – keiner erneuten Gremienbefassung, es sei denn, dass bei beabsichtigten Teilauftragsvergaben erkennbar wird, dass dadurch die prognostizierten Gesamtkosten der Ausführungsgenehmigung überschritten werden könnten. Über die vergebenen Aufträge über 300.000 Euro ist in regelmäßigen Abständen zu informieren. Erfolgt eine Auftragsvergabe über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, sind die Jahresauftragswerte von bis zu vier Jahren zusammenzuzählen,“ 6. In § 12 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Bestattungsangelegenheiten“ die Wörter „für das gesamte Stadtgebiet“ eingefügt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. b) Buchstabe B Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Rechtsgeschäfte nach § 3 Absatz 2 Buchstabe B Nummer 5, sofern der Jahreswert der Miet-oder Pachtzahlung nicht mehr als 24.000 Euro bei Jagdpachten, im Übrigen nicht mehr als 48.000 Euro beträgt,“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 14.11.2024, Prof. Dr. Eckart Würzner,Oberbürgermeister Heidelberg, den 14.11.2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. BEKANNTMACHUNG 13. Änderung der Gemeinderatsgeschäftsordnung vom 14.11.2024 Auf Grund des § 36 Absatz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14.11.2024 folgende Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gemeinderatsgeschäftsordnung Die Gemeinderatsgeschäftsordnung vom 20. Februar 1992 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 27. Februar 1992), die zuletzt durch Beschluss des Gemeinderates vom 05. Mai 2022 (Heidelberger Stadtblatt vom 22. Juni 2022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister beruft den Gemeinderat unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen in elektronischer Form ein. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden (§ 41b Absatz 3 GemO). Alle anderen Beratungsunterlagen sind nur für die Mitglieder des Gemeinderates bestimmt und dürfen von ihnen nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Die Einberufung des Gemeinderates sowie die Übersendung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen erfolgen in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstag. Die Einberufung der Ausschüsse des Gemeinderates erfolgt spätestens acht Tage vor der Sitzung (vgl. § 34 Absatz 1 GemO). b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung ist in Ausnahmefällen möglich; die Nichteinhaltung der in Absatz 2 Satz 6 genannten Frist ist schriftlich zu begründen. Die nachträgliche Ergänzung muss spätestens am Tag vor der Sitzung den Mitgliedern des Gemeinderats in elektronischer Form übermittelt und soweit es sich umeine Ergänzung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung handelt, spätestens am Sitzungstag auf der Internetseite der Stadt Heidelberg bekannt gegeben werden. Gleichzeitig werden die Tageszeitungen über die Ergänzung der Tagesordnung informiert. In nicht öffentlicher Sitzung können bei einstimmigem Beschluss a l l er Mitglieder des Gemeinderats neue Tagesordnungspunkte behandelt werden.“ 2. § 14 wird wie folgt geändert und ergänzt: „§ 14 Verhandlungsleitung Die Vorsitzende/Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest, leitet die Verhandlung und schließt die Sitzung (vgl. § 36 Absatz 1 GemO). Die Sitzung ist in der Regel um 20.00 Uhr zu beenden. Sitzungen des Gemeinderates, des Haupt- und Finanzausschusses, des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität und des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses sind um 21:00 Uhr zu beenden.“ 3. § 20 Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst: „(9) Die Redezeit pro Wortmeldung wird für den Gemeinderat und die Ausschüsse auf drei Minuten begrenzt. In den Sitzungen des Gemeinderats erhalten Einzelstadträtinnen und Einzelstadträte sowie kleine Gruppierungen (ein bis zwei Sitze) einmal das Rederecht je Tagesordnungspunkt. Kleine Fraktionen (drei bis vier Sitze) erhalten zweimal, mittelgroße Fraktionen (ab fünf Sitzen) dreimal und große Fraktionen (ab neun Sitzen) viermal das Recht für einen Redebeitrag. Die Einbringung eines Antrages zählt nicht zur Redezeit und nicht als Redebeitrag. Eine Fraktion oder ein Sechstel des Gemeinderates kann zu einem Tagesordnungspunkt einen Antrag auf Aufhebung der Redezeitbegrenzung stellen. Zudem kann im Vorfeld die Änderung der Redezeitbegrenzung im Ältestenrat vorberaten und dem Gemeinderat vorgeschlagen werden. In den beschließenden Ausschüssen nach § 32 sowie in den beratenden Ausschüssen nach § 33 gilt lediglich eine Begrenzung der Redezeit von drei Minuten, wobei die Einbringung von Anträgen hiervon nicht betroffen ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 14.11.2024, Prof. Dr. Eckart Würzner, Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Beteiligungsbericht 2023 Die Stadt Heidelberg hat gemäß § 105 Abs. 2 Gemeindeordnung einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, erstellt. Der Beteiligungsbericht 2023 liegt in der Zeit vom 28.11.2024 bis einschließlich 06.12.2024 während den Dienststunden, Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr, im Rathaus, Zimmer 2.20, zur Einsichtnahme aus. Heidelberg, den 20.11.2024 GREMIENSITZUNGEN Haupt- und Finanzausschuss: Mittwoch, 27. November, 17.30 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Bezirksbeirat Pfaffengrund: Donnerstag, 28. November, 18 Uhr, Gesellschaftshaus Pfaffengrund, Besprechungsraum, Schwalbenweg 1/2 Bezirksbeirat Südstadt: Dienstag, 3. Dezember, 18 Uhr, Chapel Raum für Stadtkultur e.V., Rheinstraße 12/4 www.gemeinderat.heidelberg.de.
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