stadtblatt-heidelberg-download-2024-37

AKTUELLES 6 27. November 2024 1. Wertgebühren nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1.1 Gebührentabelle Verfahrenswert in Euro* Gebühren je Objektgruppe in Euro I II III IV von bis 1 300.000 2.000 2.300 1.500 1.000 300.001 400.000 2.180 2.507 1.635 1.090 400.001 500.000 2.360 2.714 1.770 1.180 500.001 600.000 2.540 2.921 1.905 1.270 600.001 700.000 2.720 3.128 2.040 1.360 700.001 800.000 2.900 3.335 2.175 1.450 800.001 900.000 3.080 3.542 2.310 1.540 900.001 1.000.000 3.260 3.749 2.445 1.630 1.000.001 1.100.000 3.390 3.899 2.543 1.695 1.100.001 1.200.000 3.520 4.048 2.640 1.760 1.200.001 1.300.000 3.650 4.198 2.738 1.825 1.300.001 1.400.000 3.780 4.347 2.835 1.890 1.400.001 1.500.000 3.910 4.497 2.933 1.955 1.500.001 1.600.000 4.040 4.646 3.030 2.020 1.600.001 1.700.000 4.170 4.796 3.128 2.085 1.700.001 1.800.000 4.300 4.945 3.225 2.150 1.800.001 1.900.000 4.430 5.095 3.323 2.215 1.900.001 2.000.000 4.560 5.244 3.420 2.280 Jede weitere Erhöhung des Verfahrenswerts um 100.000 Euro + 108 Euro +124 Euro + 81 Euro + 54 Euro 4.900.001 5.000.000 7.800 8.970 5.850 3.900 Jede weitere Erhöhung des Verfahrenswerts um 100.000 Euro + 88 Euro + 101 Euro + 66 Euro + 44 Euro 19.900.001 20.000.000 21.000 24.150 15.750 10.500 Jede weitere Erhöhung des Verfahrenswerts um 100.000 Euro + 68 Euro + 78 Euro + 51 Euro + 34 Euro * jeweils aufgerundet auf vol le Euro-Beträge 1.2 Objektgruppen Objektgruppe Objektart I - Eigenheime (Ein-/Zweifamilienhäuser, inklusive Einliegerwohnung bis 60 m²) - Sondereigentum nach Wohnungseigentumsgesetz an Eigentumswohnungen oder Gewerberäumen II - - Mehrfamilienhäuser Wohn- und Geschäftshäuser - Gewerbeimmobilien III - - Bodenwert für Bauland Gebäudewert nach dem Sachwertverfahren (Substanzwert) 2. Festbetragsgebühren nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Grundstücksmerkmal Gebühr 2.1 Nießbrauch 410 Euro 2.2 Erbbaurecht 520 Euro 2.3 Baulasten aus dem Baulastenbuch 200 Euro 2.4 Rechte und Belastungen aus Abteilung 2 des Grundbuchs 200 Euro 2.5 Nicht eingetragenen Rechte und Belastungen 200 Euro 2.6 Mindermiete 130 Euro 2.7 Staffelmiete 130 Euro 2.8 Freilegungsmaßnahmen 130 Euro 2.9 Besondere Ertragsverhältnisse 130 Euro 2.10 Notwendige Renovierungsarbeiten 130 Euro 2.11 Wirtschaftliche Überalterung 130 Euro 2.12 Bodenverunreinigung 130 Euro 2.13 Überdurchschnittlicher Erhaltungszustand 130 Euro 2.14 Für die Berücksichtigung nicht in der Tabel le aufgeführter Grundstücksmerkmale wird die Gebühr für die Berücksichtigung desjenigen aufgeführten Grundstücksmerkmals erhoben, das dem nicht aufgeführten Grundstücksmerkmal am nächsten kommt Für Schätzungen der oben aufgeführten besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale entstehen keine Gebühren. Ergänzende Erläuterungen zu einer Wertermittlung durch die Geschäftsstel le des Gutachterausschusses sind kostenfrei. 3. Zeitgebühren nach § 3 Absatz 9 und 10 Beteiligte des Gutachterausschusses oder der Geschäftsstelle Stundensatz 3.1 Vortragende Sachverständige 80,5 Euro 3.2 Ehrenamtliche Mitglieder 46 Euro 3.3 Mitarbeiter der Geschäftsstel le 70 Euro Die Gebühr bemisst sich nach der Dauer der Bearbeitungszeit und wird je angefangene Viertelstunde berechnet. 4. Festbetragsgebühren nach § 3 Absatz 11 Leistung Gebühr 4.1 Erteilung schriftlicher Bodenrichtwertauskünfte für das erste Flurstück 30 Euro jedes weitere Flurstück je 15 Euro 4.2 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung für bis zu 10 Kauffäl le 100 Euro jeden weiteren Kauffal l je 15 Euro 4.3 Bereitstel len von Grundstücksmarktberichten (aktuel le und frühere Ausgaben) in digitaler Form je Ausgabe 35 Euro als gedruckte Ausgabe per Post je Ausgabe 60 Euro 4.4 Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen erstel lter Gutachten oder gutachterlicher Stel lungnahmen je Ausfertigung 25 Euro der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses. Bei Ablehnung eines Antrags entsteht die Verwaltungsgebühr mit der entsprechenden Entscheidung des Gutachterausschusses. (2) Die Verwaltungsgebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig. § 8 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 18. Dezember 1997 (Heidelberger Stadtblatt vom 24. Dezember 1997), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2003 (Heidelberger Stadtblatt vom 24. Dezember 2003), außer Kraft. (2) Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt worden sind, gilt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung in der bisherigen Fassung. Heidelberg, den 14.11.2024 gez. Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 u(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Gebührenverzeichnis zur Gutachterausschussgebührensatzung (Gutachterausschussgebührenverzeichnis – GaAGebVerz) IV - - - Nicht bebaubare Grundstücke im Innen- und Außenbereich Sondereigentum nach Wohnungseigentumsgesetz an Stel lplätzen oder Garagen Kleinbauten (z.B. Garagen, Scheunen) BEKANNTMACHUNG 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14.11.2024 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. Seite 229, 231) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14.11.2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Hauptsatzung Die Hauptsatzung vom 14. Dezember 2023 (Heidelberger Stadtblatt vom 20. Dezember 2023), geändert durch Satzung vom 01.02.2024 (Heidelberger Stadtblatt vom 07.02.2024) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe B wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Miet- oder Pachtverträge bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung der Stadt, sofern die jährliche Miete (Kaltmiete) oder die jährliche Pacht 300.000 Euro übersteigt,“ bb) Der Nummer 7 wird ein Punkt angefügt. cc) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Buchstabe C wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Einrichtungen bei: a) Änderungen der Satzung oder entsprechender Grundnormen der Einrichtung, b) Einwilligung in die Verfügung über Anteile oder Teile von Anteilen, auch soweit es sich um Anteile an Beteiligungsgesellschaften handelt, c) Auflösung der Einrichtung, d) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder eines Organs der

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