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Amtsanzeiger der Stadt Heidelberg 27. November 2024 / Ausgabe 37 / 32. Jahrgang BEGRÜNUNG Spitzes Eck ist eröffnet Naturnahe Wiesenlandschaft Die Stadtteilentwicklung der westlichen Bahnstadt in Richtung Pfaffengrund geht weiter. Nachdem Straßen und Gehwege Anfang des Jahres fertiggestellt und Bäume gepflanzt worden sind, wurde nun das Spitze Eck zwischen Langer Anger und Grüner Meile eröffnet. Nahe der Haltestelle Eppelheimer Terrasse gelegen, bietet das Spitze Eck ebenso wie der Zollhofgarten einen großen grünen Freiraum. Es gibt eine große Wiese, rund 30 Bäume und viele Sträucher. S. 4 › REFORM Neue Sätze bei Grundsteuer Änderungen ab 1. Januar 2025 Die Grundsteuerreform des Bundes erfordert auch für Heidelberg die Festsetzung von neuen Hebesätzen zum 1. Januar 2025: Die Stadt strebt die Aufkommensneutralität an – das heißt, die Einnahmen über die Grundsteuer für die Stadtkasse sollen mit den neuen Hebesätzen in etwa auf dem gleichen Niveau wie zuvor bleiben – etwa 30Millionen Euro bei der Grundsteuer B (Grundvermögen) und rund 180.000 Euro bei der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft). S. 4 › Bald wird es fertig sein, das neue Kultur- und Kreativwirtschaftszentrum am Marlene-Dietrich-Platz in der Südstadt. Den Namen „MARLENE 42“ hat Oberbürgermeister Eckart Würzner am Montag, 25. November, verkündet – und dabei auch einen ersten Blick in die Räumlichkeiten ermöglicht. Bereits im Frühjahr 2025 sollen die erstenMieterinnen undMieter einziehen können. Der Name leitet sich vom Standort ab, den Hausnummern 4 und 2 am Marlene-Dietrich-Platz. In unmittelbarer Nähe zum Karlstorbahnhof befindet sich die MARLENE 42 in den ehemaligen Stallungen der Campbell Barracks. Auf insgesamt 3.000 Quadratmetern sind Betriebsräume zwischen 20 und 180 Quadratmetern Größe vorhanden. „Mit Blick auf die herausfordernde Wirtschafts- und Finanzlage ist es umso wichtiger, dass wir kreativen und innovativen Unternehmerinnen und Unternehmern Perspektiven bieten. Mit unserem neuen Kultur- und Kreativwirtschaftszentrum erweitern wir unser Angebot“, sagte Oberbürgermeister Eckart Würzner. Große Schwester Martina Pfister, Dezernentin für Kultur, Bürgerservice und Kreativwirtschaft, ergänzte: „MARLENE 42 bietet – quasi als große Schwester des DEZERNAT#16 – den nötigen Freiraum, in dem sich die Unternehmen entwickeln können, bis sie auf eigenen Füßen stehen.“ Bei MARLENE 42 handelt es sich um ein „Phase-2-Zentrum“ für Unternehmen und (Solo-)Selbstständige in einer fortgeschrittenen Gründungsphase. Das DEZERNAT#16 in Bergheim bleibt die erste Anlaufstelle für Unternehmerinnen und Unternehmer am Anfang ihrer Entwicklung. Starten wird das Angebot im Südflügel, wo Raum für Werkstätten, Ateliers, Büros, Teeküchen, Seminar-, Besprechungs- und Lagerräume ist. „Neben der Beratung undWirtschaftsförderung der Kreativunternehmen bietet das von den Heidelberger Diensten verwaltete Gebäude neue Arbeitsplätze für Menschen, die den Weg zurück in den Arbeitsmarkt suchen. Eine kluge Konzeption, die Schule machen sollte“, so Pfister. Unternehmen aus verschiedenen Branchen haben sich bereits für eine Besichtigung registriert – von Fotografie über Illustration bis zuModedesign und Games-Entwicklung. sba/chb Bewerbung unter www.kreativwirtschafts zentren-heidelberg.de Neuer Raum für kreatives Arbeiten Kultur- und Kreativwirtschaftszentrum „MARLENE 42“ öffnet im Frühjahr 2025 VOR- VERKAUF Karten für Tanzbiennale 2025 S. 8 › Shiva Hamid, Philipp Eisele, Oberbürgermeister Eckart Würzner, Bürgermeisterin Martina Pfister, Nadine Hülden und Katharina Pelka (v.l.) stellten das Konzept für das neue Kreativwirtschaftszentrum „MARLENE 42“ vor. (Foto Rothe) stadtblatt.heidelberg.de TANZ Live und legendär Jugendtanztag am 7. Dezember 600 Tänzerinnen und Tänzer live erleben und ausgefeilte Dance-Choreos bewundern: Das ist am Samstag, 7. Dezember, zwischen 13.30 Uhr und Mitternacht im Karlstorbahnhof in der Südstadt möglich. Seit mehr als drei Jahrzehnten gibt diese einzigartige Veranstaltung Hunderten jungen Menschen eine große Bühne vor begeistertemPublikum. Teilnehmende aus Heidelberg, der Metropolregion und Stuttgart sind am 7. Dezember dabei. Der Vorverkauf hat begonnen. S. 8 ›

27. November 2024 2 STIMMEN AUS DEM GEMEINDERAT In der Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat“ kommen die Mitglieder des Gemeinderates zu Wort. Die Autorinnen und Autoren sind für den Inhalt ihrer Beiträge in vollem Umfang selbstverantwortlich, insbesondere auch in Bezug auf alle notwendigen Nutzungsrechte. GEMEINDERAT ONLINE www.gemeinderat.heidelberg.de SPD Prof. Dr. Anke Schuster … ein kleines Zeichen der Dankbarkeit … Adventszeit ist die Zeit im Jahr, wo man innehält, näher zusammenrückt und natürlich dieWeihnachtsmärkte besucht. Schön, dass zum ersten Mal auch in NeuenheimeinWeihnachtsmarkt stattfindet – Vielen Dank an Stadtteilverein, Schüler:innen, Geschäfte & HD Marketing. Adventszeit ist traditionell die Zeit, Danke zu sagen, so auf den Winter- und Weihnachtsfeiern, die in Unternehmen und Betrieben vielerorts stattfinden. Eine schöne Tradition – diese Wertschätzung in weihnachtlicher Atmosphäre fühlt sich einfach gut an. Leider wird aufgrund der wirtschaftlichen Lage in manchen Betrieben diese Feier dieses Jahr ausfallen – das ist schade. Ein kleines Zeichen der Anerkennung an die Belegschaft, dass sie und ihre Arbeit gesehenwird, kann auch wärmen. Liebe städtische Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, seien Sie versichert, wir wertschätzen Ihre Leistungen und Ihre alltäglichen Bemühungen – besonders jetzt in schwierigen finanziellen Zeiten. Wir sehen Ihre Freude an der Arbeit, aber auch Ihr Struggeln und das an Ihre Grenzen Kommen. Wir danken Ihnen von Herzen, jedem und jeder Einzelnen, für Ihren enormen Einsatz und Ihre Loyalität – Sie prägen mit Ihrer Arbeit und Ihrer Persönlichkeit das Gesicht der Stadtverwaltung. Wir wünschen Ihnen eine besinnliche undwärmende Adventszeit – fühlen Sie sich umarmt, jede und jeder von Ihnen! 06221 58-47150 geschaeftsstelle@spd-fraktion. heidelberg.de CDU Andrea Dittmar Ein Plädoyer für unsere Schulen Vorm Betreten des Neuen Sitzungssaals bekomme ich den Flyer eines kulturellen Vereins in die Hand gedrückt – als Erinnerung daran, weiter zu fördern. Jedem ist bewusst: Der nächste Haushalt erfordert harte Einschnitte und die Abkehr von lieb gewonnenen Dingen. Kaum sind erste Details bekannt, gibt es Absicherungen, inwieweit dies auch für die eigene Organisation gilt. Von allen Beteiligten? Nein! Denn wo es wieder leise bleibt, sind unsere Schulen. In der Sitzung erleben wir die visuelle digitale Archivierung des Ateliers von Klaus Staeck – das Lebenswerk einer beeindruckenden Heidelberger Persönlichkeit. Wir lauschen seinem Plädoyer, uns in unseren Bereichen mutig einzusetzen. Für mich ist dies seit Jahren der Einsatz für Schule und Bildung. Zerrieben in einem Verantwortungsgerangel zwischen Stadt und Land, bleibt es in diesemBereich häufig still – keine Flyer. Immer mehr Anforderungen prasseln auf das System ein, während die zur Verfügung stehenden Ressourcen weder finanziell noch personell entsprechend mitwachsen. Statt der Schaffung einer Ermöglichungskultur kämpft man um Kleinigkeiten. Man findet sich mit Argumentationen ab, die erläutern, warum etwas angeblich nicht geht - während man gleichzeitig sieht, dass es mit ausreichend Budget sehr wohl geht. Auch ohne Flyer! Wir müssen in Verwaltung und Politik jetzt genau hinsehen, was mit den Mitteln im Schulbereich passiert und uns immer vor Augen halten: Unsere Schulen legen das Fundament für Bildung – unsere nachhaltigste Investition in unsere Kinder und unsere Zukunft! Jede Schulgemeinschaft benötigt ein gutes und gesichertes Budget, um sich zu entwickeln, vor allem auch im digitalen Bereich. Mit mutigemWillen geht da noch viel mehr! 06221 58-47160 info@cdu-fraktion-hd.de Bündnis 90/Die Grünen Dr. Dorothea Kaufmann Nachhaltige Gründungen Heidelberg verfügt über ein beeindruckendes Gründungs-Ökosystem. Besonders die Lebenswissenschaften profitieren von modernsten Laborflächen und einemNetzwerk aus Unterstützungsangeboten. Institutionen wie hei_INNOVATION, die Heidelberg Start-up Partners, die IHK Rhein-Neckar, der Technologiepark und die städtische Wirtschaftsförderung sind Anlaufstellen für Gründer*innen. Eine erfolgreiche Gründung erfordert aber mehr als Infrastruktur und Beratung. Deutlich wurde dies bei der Verleihung des Heidelberger Gründerpreises und der Veranstaltung „Innovation and Equity“ am DKFZ. Wichtig ist eine zuverlässige Kinderbetreuung. Nur 18,8 % der Gründungen in Deutschland werden von Frauen verantwortet – für sie ist der Spagat zwischen Business und Familie oft eine Herausforderung. Wir brauchen familienfreundliche Strukturen, kurze Wege und flexible Modelle. Heidelberg hat das Potenzial, hier neue Maßstäbe zu setzen. Wir wollen das Gründungsumfeld hier weiter stärken und an die Bedürfnisse der Zukunft anpassen. Dazu gehört, internationale Fachkräfte gezielt anzusprechen und ihnen ein attraktives Lebensumfeld zu bieten. Mit der Entwicklung von Clustern für Green-TechUnternehmen möchten wir nachhaltige Technologien voranbringen und durch maßgeschneiderte Förderprogramme in Bereichenwie erneuerbare Energien, Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz zur wirtschaftlichen Nachhaltigkeit beitragen. Gleichzeitig sehen wir in der Kreativwirtschaft einen wichtigen Impulsgeber für Innovation und kulturelle Vielfalt. Hier können Netzwerke und Kooperationen zwischenWissenschaft und Kreativszene neue Ideen und Produkte hervorbringen. Die Zwischennutzung leer stehender Räume für kreative und innovative Projekte kann den Innovationspuls der Stadt weiter erhöhen. Terminhinweis: Fr. 29.11. 18h Actionhaus, Bergheimer Str. 80: Feindbild Feminismus – Was können wir gegen Manosphere, Tradwives & Co. imNetz on- und offline tun? 06221 58-47170 geschaeftsstelle@gruene- fraktion.heidelberg.de Verleihung des Heidelberger Gründerpreises: Eine erfolgreiche Gründung erfordert mehr als Infrastruktur und Beratung. (Foto Grünen-Fraktion Heidelberg)

Nächste öffentliche Sitzungen im Rathaus, Marktplatz 10 Haupt- und Finanzausschuss: Mittwoch, 27. November, 17.30 Uhr Konversionsausschuss: Mittwoch, 4. Dezember, 17 Uhr Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft: Mittwoch, 4. Dezember, 18 Uhr Gemeinderat: Donnerstag, 12. Dezember, 16 Uhr www.gemeinderat. heidelberg.de IDA Dr. Gunter Frank Mit Impfpasskontrollen an Heidelberger Schulen ... ... soll die Einstellung von Schülern zum Impfen überprüft werden. Medizinstudenten ohne pädagogische Erfahrung sollen die Siebtklässler zum Impfen motivieren. IDA sagt Nein zur Indoktrination in der Schule. info@ida-hd.de Die PARTEI Björn Leuzinger Balkonmodule & GGH ... ...scheinen sich nicht zu vertragen. Nach mehreren Nachfragen habe ich meine Frage beantwortet bekommen, wie vielen Mietern die GGH den Antrag auf Anbringung von Balkonmodulen gestattet hat: Ganzen 13. Das entspricht bei 7370 Mietwohnungen immerhin 1,76 Promille. Prost! Ein Promille (200) Unterstützungsunterschriften brauchen für die Zulassung zur Wahl übrigens alle Parteien, die nicht in Land- oder Bundestag sitzen. Dank Neuwahlen in kürzester Zeit. Bitte unterstützen Sie diese! info@die-partei-heidelberg.de AfD Albert Maul Tempo 30 in der ganzen Stadt? Bei der „Verkehrslärmkartierung“ und dem „Heidelberger Lärmaktionsplan“ geht es angeblich um Gesundheitsschutz. Dabei liegen nicht mal reale Lärm-Messungen zugrunde (im Gegensatz zum Partylärm in der Altstadt). Tatsächlich geht es um den ideologischen Kampf gegen die individuelle Auto-Mobilität. Tempo 30 ist in Wohngebieten und an manch anderen Stellen durchaus sinnvoll. Bei Durchgangsstraßen, insbesondere mehrspurigen, in der Regel nicht. Stockender Verkehr verursacht mehr Emissionen als flüssiger. Es gibt in Heidelberg schon einige Nacht-Tempolimits, mit fragwürdiger Wirkung, aber umso mehr Schilderwald. Das soll jetzt noch stark ausgeweitet werden. Die AfD-Fraktion wird mit guten Argumenten dagegenhalten. albert.maul@afd-bw.de Fraktionsgemeinschaft FDP/FWV Tim Nusser (FDP) Politische Verantwortung Es gibt keine politische Gruppe im Stadtrat, die beimÖPNV kürzenmöchte. Aber leider ist die Lücke mit mehr als 100 Millionen Euro so groß, dass uns keine andere Wahl bleibt. Dass nun mit dem ÖPNV begonnen wird, ist unglücklich, aber aufgrund der Umsetzungszeit und der Haushaltsauswirkung unausweichlich. Wenn wir als Stadtrat nicht selbst mit Augenmaß über alle Bereiche hinweg den Gürtel enger schnallen, wird das Regierungspräsidium den Haushalt nicht genehmigen und selbst den Rotstift ansetzen – in Karlsruhe, statt in Heidelberg. Deswegen ist es unsere politische Verantwortung, die anstehenden harten Entscheidungen selbst zu treffen. Sich später hinter Entscheidungen des RPs zu verstecken, wäre eine politische Bankrotterklärung. info@fdpfwv.de Fraktionsgemeinschaft Die Linke/Bunte Linke Hildegard Stolz (Bunte Linke) Stadtentwicklung – Funktion des Gemeinderats Baugesetzbuch und Landesbauordnung regeln das Grundsätzliche für die bauliche Gestaltung von Gemeinden. Zu berücksichtigen sind auch weitere rechtliche Vorgaben, z.B. zum Naturschutz und bezüglich des Nachbarschaftsrechts. Und doch: Der Gemeinderat hat die Planungshoheit für das Stadtgebiet. Er beschließt örtliche Satzungen und legt in Bebauungsplänen fest, welche Auflagenwo gelten. Auch kann er in FormvonMasterplänen und ÄhnlichemVorgaben zur Behandlung einzelner Planungsaspekte machen. Eines meiner Ziele für die nächsten Jahre ist es, verbindlich mit der und für die Verwaltung festzulegen, wie unterschiedliche Vorgaben und Regelungen gegeneinander gewichtet werden. Ihre Hilfe ist erwünscht. buntelinke@gmx.de Die Heidelberger Matthias Fehser Urban Mining in der Stadt Heidelberg Carla Jung-König vomStadtplanungsamt Heidelberg präsentierte am 21.11.2024 am Heidelberger Abend das Thema „Urban Mining“. Dabei geht es umdie Kreislaufwirtschaft im Bausektor und deren Beitrag zur nachhaltigen Stadtentwicklung. Heidelberg nimmt mit diesem Projekt eine Vorreiterrolle ein, denn wir haben bereits das Pilotprojekt „Circular City Heidelberg“ im Patrick-HenryVillage gestartet. Ziel ist es, den gesamtenLebenszyklus eines Gebäudes zu betrachten, von der Herstellung bis zumRecycling. Dies ist wichtig, da Ressourcen und Deponiekapazitäten begrenzt sind. Historische Beispiele wie die Trümmerverwertung in den 60er Jahren zeigen, dass Wiederverwendung möglich ist. Die Materialien der Gebäude, die wie z.B. auf PHV abgerissen werden, werden vor Ort speziell sortiert, aufbereitet und gelagert. Ein Materialkataster hilft, wiederverwendbare Materialien zu identifizieren und diese in den Kreislauf als wiederverwendbares Baumaterial zurückzuführen. Es gibt jedoch gesetzliche Hürden, die die Wiederverwendung erschweren. Leider ist aktuell der Gesetzgeber häufig noch im Weg und es entsteht ein Problem bei der Haftungsfrage. Mehr Infos unter: www.dieheidel berger.de/kategorie/aktuelles/ info@dieheidelberger.de Fraktionsgemeinschaft HiB/Volt Katharina Born HDer-Gründungspreis: Start-ups stärken für die Zukunft! Die Förderung von Start-ups ist ein zentraler Treiber für Innovation und Wachstum. Mit frischen Ideen schaffen Gründerinnen und Gründer Arbeitsplätze und prägen Zukunftsbranchen. Der Heidelberger Gründungspreis setzt ein starkes Zeichen für diesen Pioniergeist. Insgesamt bewarben sich dieses Jahr 55 Unternehmen. Nach einer Vorauswahl präsentierten sich sechs Finalist*innen am 15. November in einem Pitch vor der Fachjury. Herzlichen Glückwunsch an die zwei zukunftsweisenden Gewinner! eloquio, ein Social-Impact-Start-up, das Kindern mit Musik die deutsche Sprache näherbringt, wurde im Bereich „Mut“ ausgezeichnet. PAICON beeindruckt mit KI-gestützten Innovationen in der Krebsforschung und gewann damit im Bereich „Innovation“. Der Wettbewerb würdigt innovative Geschäftsmodelle und bietet Start-ups eine Plattform, sich zu präsentieren, Netzwerke zu knüpfen und Förderung zu erhalten. Damit stärkt der Preis Heidelberg als Hotspot für Start-ups. Unser Ziel für Heidelberg: Mehr Startups fördern – vor allem auch stärker jene, die die gesellschaftliche Vielfalt abbilden, sodass beim nächsten Mal noch mehr Bewerbungen für den Gründungspreis eingehen. katharina.born@volteuropa.org 3 STIMMEN AUS DEM GEMEINDERAT 27. November 2024

AKTUELLES 4 27. November 2024 Spitzes Eck ist eröffnet Neuer grüner Freiraum nahe Eppelheimer Terrasse in der Bahnstadt M it 3.800 Quadratmetern ist das Spitze Eck etwas größer als der Gadamerplatz in der Bahnstadt-Mitte. Seit Anfang des Jahres wurde die Freifläche neu gestaltet. Am 22. November wurde sie nun den Bürgerinnen und Bürgern übergeben. „Jeder Platz in der Bahnstadt hat eine besondere Funktion. Das Spitze Eck nahe der Haltestelle Eppelheimer Terrasse ist ein neuer grüner Freiraum. Wir haben aus einer grauen Schotterfläche eine große naturnah bepflanzteWiese gemacht – ohne jede Versiegelung. Das Spitze Eck bietet damit einen neuen Treffpunkt für die nun mehr als 6.000 Bahnstadtbewohnerinnen und -bewohner“, sagt Erster Bürgermeister Jürgen Odszuck. Unversiegelt und naturnah Nach umfangreichen Erd- und Bodenarbeiten, bei denen große Erdmengen bewegt worden sind, wurden im April rund 30 Bäume auf dem Spitzen Eck gesetzt. Diese sind bereits etwa fünf Meter hoch. „Damit hat die Bahnstadt in diesem Jahr insgesamt 265 neue Bäume erhalten, insgesamt gibt es hier nun rund 1.450 Bäume. Im Zollhofgarten lässt sich sehen, wie groß die Bäume nach zehn Jahren Wachstum sind“, ergänzt Umweltbürgermeister Raoul Schmidt-Lamontain. Rund umdie neuen Bäume keimt junger Rasen kombiniert mit einer Wiesenansaat aus regionalemSaatgut mit Kräutern und Wildblumen. Während des Baus hatten die ausführenden Firmen mit vielen Herausforderungen zu kämpfen. Witterungsbedingt war es häufig zu nass, weshalb der Boden aufgeweicht war und Arbeiten nicht fortgesetzt werden konnten. Auch der Rasen hat nun seine Zeit gebraucht, bis er so stabil werden konnte, dass die Ansaat dauerhaft betreten und bespielt werden kann. Der Gemeinderat hatte am 20. Juli 2023 die Gestaltung mit Kosten in Höhe von 750.000 Euro beschlossen. cat Weitere Informationen unter www.bahnstadt-heidelberg.de Die Bürgermeister Raoul Schmidt-Lamontain und Jürgen Odszuck übergaben am Freitag die neue Grünfläche an die Bevölkerung. (Foto Rothe) Gemeinderat tagte mit Jugendgemeinderat Prioritätenliste für den kommenden Haushalt angekündigt Der Ausbau von Fahrradständern an Schulen und an zentralen Stellen im Stadtgebiet, ein digitales Meldeportal für Diskriminierungsfälle und sexualisierte Übergriffe, die Weiterführung und Nachschärfung des Förderprogramms junge Feierkultur, aber auch der Wunsch nach mehr konsumfreien Orten und einem Jugendzentrum für den Heidelberger Norden – das waren die zentralen Themen der gemeinsamen Sitzung des Jugendgemeinderats mit dem Gemeinderat am 14. November 2024. Der Austausch in Form einer gemeinsamen Sitzung findet traditionell ein Mal pro Jahr statt. Mit Blick auf die angespannte Haushaltslage appellierten die Jugendgemeinderäte, nicht bei den Jugendlichen zu sparen. Sie kündigten an, dass sie in den nächsten Wochen deshalb eine Prioritätenliste an den Oberbürgermeister und den Gemeinderat übergeben wollen mit Projekten, die sie als besonders wichtig für Jugendliche in Heidelberg erachten. Fraktionsübergreifend erhielten die Jugendgemeinderäte viel Lob für ihre engagierte Arbeit. Der Jugendgemeinderat tagt wieder am 6. Februar 2025 im Rathaus. eu Weitere Informationen unter www.jugendgemeinderat. heidelberg.de Selbstbehauptungskurs Der Frauennotruf Heidelberg bietet am 7. Dezember von 10 bis 16.30 Uhr im SRH Science Tower, Ludwig-Guttmann-Straße 6, den Kurs „Selbstbehauptung für Frauen* mit Behinderung“ an. Zielgruppe sind Menschen, die keinen Assistenzbedarf haben. Bei Anmeldung bitte angeben, ob Rollstuhl- oder Gebärdensprachbedarf besteht. Anmeldung bis 28. November info@frauen notruf-heidelberg.de Vortrag zu Demenztherapie Das Demenznetzwerk lädt zum Vortrag „Bewegung und körperliches Training als Prävention und Therapie der Demenz“ am 3. Dezember um 17.30 Uhr ins AGAPLESION Bethanien Krankenhaus ein. Es spricht Prof. Klaus Hauer. Anmeldung unter info@demenz-heidel berg.de Kurz gemeldet Grundsteuerreform in Heidelberg Stadt schlägt Gemeinderat neue Hebesätze ab 2025 vor A ufgrund einer Grundgesetzänderung ist es für Bundesländer möglich geworden, vom Grundsteuerrecht des Bundes abzuweichen und ein eigenes Landessteuergesetz zu beschließen – von dieser Möglichkeit hat Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Heidelberg strebt nun eine aufkommensneutrale Änderung der Hebesätze an. Auf Basis der von den zuständigen Finanzämtern zur Verfügung gestellten Datengrundlage schlägt die Stadtverwaltung für die Grundsteuer A den Hebesatz 750 und für die Grundsteuer B den Hebesatz 185 vor, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Mit den vorgeschlagenen Hebesätzen verbleibt die Einnahmehöhe für die Stadt auch nach der Reform bei etwa 30 Millionen Euro bei der Grundsteuer B und rund 180.000 Euro bei der Grundsteuer A. Die Hebesätze werden am 27. November im Haupt- und Finanzausschuss und am 12. Dezember abschließend im Gemeinderat beraten. Beiträge ändern sich Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung wird es für Steuerpflichtige zu geänderten Beträgen kommen. Belastungen werden beim „Gewerbe“ eher ab- und beim „Wohnen“ eher zunehmen. Das liegt am Bodenwertmodell des Landes, das Gebäudewerte nicht berücksichtigt. chb

5 27. November 2024 AKTUELLES Interreligiöses Kalenderblatt – Dezember 2024 01. /08./15./22.12. christlich Adventssonntage 08.12. christlich Mariä Empfängnis 26.-31.12. jüdisch Chanukkafest 24.-26.12. christlich Heiligabend und Weihnachten 29.12. christlich Fest der Heiligen Familie 31.12. christlich Jahreswechsel - Silvester Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen BEKANNTMACHUNG Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Heidelberg und für die Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Gutachterausschussgebührensatzung - GaAGS) vom 14.11.2024 (Heidelberger Stadtblatt vom 27.11.2024) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, sowie der §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14.11.2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Heidelberg erhebt Gebühren nach dieser Satzung für die nachstehenden Leistungen des Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle: 1. Die Erstellung vonWertgutachten nach den §§ 192 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), 2. die Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen, 3. die Erteilung schriftlicher Bodenrichtwertauskünfte, 4. die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, 5. das Bereitstellen von Grundstücksmarktberichten sowie 6. alle sonstigen Leistungen des Gutachterausschusses oder der Geschäftsstelle. (2) Hiervon ausgenommen sind Gutachten des Gutachterausschusses und Tätigkeiten der Geschäftsstelle, die einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken erbracht werden. In diesen Fällen bemisst sich die Entschädigung des Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Für Gutachten, die auf der Rechtsgrundlage der §§ 44 und 45 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit erstattet werden, gilt dies nur, soweit sie für das Gericht oder der Staatsanwaltschaft bestimmt sind. § 2 Gebührenschuldner, Haftung (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, 1. wem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. wer die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt Heidelberg abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Gebührenmaßstab (1) Gebühren für die Erstellung eines Wertgutachtens werden als 1. Wertgebühren nach dem ermittelten Verfahrenswert des jeweiligen Antragsgegenstands zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wertermittlung und als 2. Festbetragsgebühren für die Berücksichtigung objektspezifischer Zu- und Abschläge und Erbbaurechte im Rahmen der Wertermittlung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen erhoben. (2) Der Verfahrenswert im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich aus den wertbeeinflussenden Merkmalen des Antragsgegenstandes, die hinsichtlich Art und Umfang auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt regelmäßig auftreten, unter gebührender Berücksichtigung der Lage des Grundstücksmarktes zum Stichtag des Wertgutachtens. (3) Bei den objektspezifischen Zu- und Abschlägen im Sinne des Absatz 1 Nummer 2 handelt es sich um wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nach Art oder Umfang erheblich von dem auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt Üblichen oder erheblich von den zugrunde gelegten Modellen oder Modellansätzen abweichen. (4) Bezieht sich der Antrag ausschließlich auf die Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des Wertes von Rechten oder Belastungen, so besteht die Gebühr zumindest aus der diesbezüglichen Festbetragsgebühr nach Absatz 1 Nummer 2. Sollte zur Bearbeitung des Antrags auch die Ermittlung eines Verfahrenswerts erforderlich sein, so wird ergänzend eine Wertgebühr entsprechend Absatz 1 Nummer 1 erhoben. (5) Sind im Rahmen der Erstellung eines Wertgutachtens in einem Gebäude mehrere Sondereigentumseinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu bewerten, so wird für die Sondereigentumseinheit mit dem höchsten Verfahrenswert die volle Wertgebühr nach Absatz 1 Nummer 1 erhoben. Für jede weitere Sondereigentumseinheit werden 75 % der Wertgebühr nach Absatz 1 Nummer 1 erhoben. (6) Sind im Rahmen der Erstellung eines Wertgutachtens 1. Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften oder Sachverhalte zu ermitteln (z. B. Präambelwertermittlung, Liquidationsberechnung) oder 2. mehrere unbebaute, eine wirtschaftliche Einheit bildende Buchgrundstücke desselben Eigentümers, wobei Eheleute, Verpartnerte sowie Erben- und Miteigentumsgemeinschaften als derselbe Eigentümer gelten, zum gleichen Stichtag zu bewerten, so gilt als Verfahrenswert für die Wertgebühr im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 die Summe der maßgeblichen Verfahrenswerte der einzelnen Antragsgegenstände. (7) Sind im Rahmen der Erstellung eines Wertgutachtens Berechnungen für unterschiedliche Stichtage durchzuführen, so ist die Wertgebühr nach Absatz 1 Nummer 1 für jeden Stichtag nach folgender Maßgabe zu berechnen: 1. Für den Stichtag mit dem höchsten Wert wird die volle Wertgebühr erhoben. 2. Für jeden weiteren Stichtag werden 75 % der vollen Wertgebühr erhoben, wenn die Stichtage mehr als fünf Jahre auseinanderliegen oder wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. 3. Liegen zwei Stichtage nicht mehr als fünf Jahre auseinander und haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nur unwesentlich geändert, so werden 50 % der vollen Wertgebühr erhoben. (8) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, der nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so gilt als Verfahrenswert für die Wertgebühr nach Absatz 1 Nummer 1 der Wert des gesamten Buchgrundstücks. (9) Entsteht im Rahmen der Erstellung eines Wertgutachtens 1. ein notwendiger Aufwand, der nach Art oder Maß den üblichen Aufwand übersteigt oder 2. auf Antrag der antragstellenden Person ein Aufwand, der für die Wertermittlung nicht notwendig ist, oder 3. wegen Antragsänderungen (z. B. in Bezug auf den Stichtag oder Wertermittlungsgegenstand) ein notwendiger zusätzlicher Aufwand, so werden zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 auch Zeitgebühren für den diesbezüglichen Aufwand erhoben. (10) Zeitgebühren werden außerdem erhoben 1. für die Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 BauGB, 2. für die Erstattung von Gutachten nach § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes, 3. für schriftliche gutachterliche Stellungnahmen zu einer Wertermittlung auf Veranlassung der antragstellenden Person, soweit diese keine Auswirkungen auf die Wertermittlung haben, sowie 4. für alle sonstigen Leistungen des Gutachterausschusses oder seiner Geschäftsstelle, für die nicht bereits Wert- oder Festbetragsgebühren erhoben werden. (11) Für die Erteilung schriftlicher Bodenrichtwertauskünfte, die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, das Bereitstellen von Grundstücksmarktberichten sowie für die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen erstellter Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen werden Festbetragsgebühren erhoben. § 4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der jeweiligen Wert-, Fest- oder Zeitgebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Entsteht die Gebühr für die Erstellung eines Gutachtens, ist hierbei die Übersendung einer schriftlichen Ausfertigung auf dem Postweg sowie einer digitalen Ausfertigung per E-Mail enthalten. (3) Wird die Erstellung eines Wertgutachtens innerhalb von zwei Jahren erneut beantragt, ermäßigen sich die diesbezüglichen Gebühren um 50 %, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die der Erstellung zugrunde lagen, nicht geändert haben. (4) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzu. § 5 Rücknahme und Ablehnung des Antrags (1) Wird ein Antrag, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, abgelehnt, zurückgenommen oder unterbleibt der Abschluss der Bearbeitung aus sonstigen, von der antragstellenden Person zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur vollen Gebühr erhoben. (2) Erfordert die Bearbeitung des Antrags einen abschließenden Beschluss des Gutachterausschusses, so wird bei einer Ablehnung oder Rücknahme nach Beschlussfassung die volle Gebühr erhoben. § 6 Besondere Sachverständige Werden besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner diese nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen. § 7 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Verwaltungsgebühr entsteht mit dem Abschluss der Bearbeitung des Antrags. Bei Zurücknahme des Antrags entsteht die Verwaltungsgebühr mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei

AKTUELLES 6 27. November 2024 1. Wertgebühren nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1.1 Gebührentabelle Verfahrenswert in Euro* Gebühren je Objektgruppe in Euro I II III IV von bis 1 300.000 2.000 2.300 1.500 1.000 300.001 400.000 2.180 2.507 1.635 1.090 400.001 500.000 2.360 2.714 1.770 1.180 500.001 600.000 2.540 2.921 1.905 1.270 600.001 700.000 2.720 3.128 2.040 1.360 700.001 800.000 2.900 3.335 2.175 1.450 800.001 900.000 3.080 3.542 2.310 1.540 900.001 1.000.000 3.260 3.749 2.445 1.630 1.000.001 1.100.000 3.390 3.899 2.543 1.695 1.100.001 1.200.000 3.520 4.048 2.640 1.760 1.200.001 1.300.000 3.650 4.198 2.738 1.825 1.300.001 1.400.000 3.780 4.347 2.835 1.890 1.400.001 1.500.000 3.910 4.497 2.933 1.955 1.500.001 1.600.000 4.040 4.646 3.030 2.020 1.600.001 1.700.000 4.170 4.796 3.128 2.085 1.700.001 1.800.000 4.300 4.945 3.225 2.150 1.800.001 1.900.000 4.430 5.095 3.323 2.215 1.900.001 2.000.000 4.560 5.244 3.420 2.280 Jede weitere Erhöhung des Verfahrenswerts um 100.000 Euro + 108 Euro +124 Euro + 81 Euro + 54 Euro 4.900.001 5.000.000 7.800 8.970 5.850 3.900 Jede weitere Erhöhung des Verfahrenswerts um 100.000 Euro + 88 Euro + 101 Euro + 66 Euro + 44 Euro 19.900.001 20.000.000 21.000 24.150 15.750 10.500 Jede weitere Erhöhung des Verfahrenswerts um 100.000 Euro + 68 Euro + 78 Euro + 51 Euro + 34 Euro * jeweils aufgerundet auf vol le Euro-Beträge 1.2 Objektgruppen Objektgruppe Objektart I - Eigenheime (Ein-/Zweifamilienhäuser, inklusive Einliegerwohnung bis 60 m²) - Sondereigentum nach Wohnungseigentumsgesetz an Eigentumswohnungen oder Gewerberäumen II - - Mehrfamilienhäuser Wohn- und Geschäftshäuser - Gewerbeimmobilien III - - Bodenwert für Bauland Gebäudewert nach dem Sachwertverfahren (Substanzwert) 2. Festbetragsgebühren nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Grundstücksmerkmal Gebühr 2.1 Nießbrauch 410 Euro 2.2 Erbbaurecht 520 Euro 2.3 Baulasten aus dem Baulastenbuch 200 Euro 2.4 Rechte und Belastungen aus Abteilung 2 des Grundbuchs 200 Euro 2.5 Nicht eingetragenen Rechte und Belastungen 200 Euro 2.6 Mindermiete 130 Euro 2.7 Staffelmiete 130 Euro 2.8 Freilegungsmaßnahmen 130 Euro 2.9 Besondere Ertragsverhältnisse 130 Euro 2.10 Notwendige Renovierungsarbeiten 130 Euro 2.11 Wirtschaftliche Überalterung 130 Euro 2.12 Bodenverunreinigung 130 Euro 2.13 Überdurchschnittlicher Erhaltungszustand 130 Euro 2.14 Für die Berücksichtigung nicht in der Tabel le aufgeführter Grundstücksmerkmale wird die Gebühr für die Berücksichtigung desjenigen aufgeführten Grundstücksmerkmals erhoben, das dem nicht aufgeführten Grundstücksmerkmal am nächsten kommt Für Schätzungen der oben aufgeführten besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale entstehen keine Gebühren. Ergänzende Erläuterungen zu einer Wertermittlung durch die Geschäftsstel le des Gutachterausschusses sind kostenfrei. 3. Zeitgebühren nach § 3 Absatz 9 und 10 Beteiligte des Gutachterausschusses oder der Geschäftsstelle Stundensatz 3.1 Vortragende Sachverständige 80,5 Euro 3.2 Ehrenamtliche Mitglieder 46 Euro 3.3 Mitarbeiter der Geschäftsstel le 70 Euro Die Gebühr bemisst sich nach der Dauer der Bearbeitungszeit und wird je angefangene Viertelstunde berechnet. 4. Festbetragsgebühren nach § 3 Absatz 11 Leistung Gebühr 4.1 Erteilung schriftlicher Bodenrichtwertauskünfte für das erste Flurstück 30 Euro jedes weitere Flurstück je 15 Euro 4.2 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung für bis zu 10 Kauffäl le 100 Euro jeden weiteren Kauffal l je 15 Euro 4.3 Bereitstel len von Grundstücksmarktberichten (aktuel le und frühere Ausgaben) in digitaler Form je Ausgabe 35 Euro als gedruckte Ausgabe per Post je Ausgabe 60 Euro 4.4 Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen erstel lter Gutachten oder gutachterlicher Stel lungnahmen je Ausfertigung 25 Euro der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses. Bei Ablehnung eines Antrags entsteht die Verwaltungsgebühr mit der entsprechenden Entscheidung des Gutachterausschusses. (2) Die Verwaltungsgebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig. § 8 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 18. Dezember 1997 (Heidelberger Stadtblatt vom 24. Dezember 1997), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2003 (Heidelberger Stadtblatt vom 24. Dezember 2003), außer Kraft. (2) Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt worden sind, gilt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung in der bisherigen Fassung. Heidelberg, den 14.11.2024 gez. Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 u(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Gebührenverzeichnis zur Gutachterausschussgebührensatzung (Gutachterausschussgebührenverzeichnis – GaAGebVerz) IV - - - Nicht bebaubare Grundstücke im Innen- und Außenbereich Sondereigentum nach Wohnungseigentumsgesetz an Stel lplätzen oder Garagen Kleinbauten (z.B. Garagen, Scheunen) BEKANNTMACHUNG 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14.11.2024 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. Seite 229, 231) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14.11.2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Hauptsatzung Die Hauptsatzung vom 14. Dezember 2023 (Heidelberger Stadtblatt vom 20. Dezember 2023), geändert durch Satzung vom 01.02.2024 (Heidelberger Stadtblatt vom 07.02.2024) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe B wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Miet- oder Pachtverträge bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung der Stadt, sofern die jährliche Miete (Kaltmiete) oder die jährliche Pacht 300.000 Euro übersteigt,“ bb) Der Nummer 7 wird ein Punkt angefügt. cc) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Buchstabe C wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Einrichtungen bei: a) Änderungen der Satzung oder entsprechender Grundnormen der Einrichtung, b) Einwilligung in die Verfügung über Anteile oder Teile von Anteilen, auch soweit es sich um Anteile an Beteiligungsgesellschaften handelt, c) Auflösung der Einrichtung, d) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder eines Organs der

27. November 2024 7 AKTUELLES Einrichtung, e) sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die für die Stadt unmittelbar raum- und entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohnerinnen/Einwohner nachhaltig berühren.“ 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2, 1. Halbsatz werden hinter dem Wort „Chancengleichheit,“ die Wörter „der Umlegungsausschuss,“ gestrichen. b) In Satz 3 werden in Nummer 10 die Wörter „Satzung der Stadt Heidelberg für das Jugendamt“ durch die Wörter „Satzung für das Jugendamt der Stadt Heidelberg“ ersetzt. 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe g) wird wie folgt gefasst: „g) Rechtsgeschäfte nach § 3 Absatz 2 B. Nummer 5, sofern der Jahreswert der Miet- oder Pachtzahlung (Kaltmiete) mehr als 24.000 Euro bei Jagdpachten, im Übrigenmehr als 48.000 Euro bis 300.000 Euro beträgt,“ bb) Buchstabe j) wird wie folgt gefasst: „j) Vergabe von Aufträgen über 300.000 Euro, soweit nicht der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss oder der Konversionsausschuss zuständig sind. Hält sich die Auftragsvergabe bei Vorhaben über 300.000 Euro gegebenenfalls im Rahmen einer vorliegenden Ausführungsgenehmigung, bedarf es – wenn sich das jeweils zuständige Gremiumdies nicht bei der Erteilung der Ausführungsgenehmigung ausdrücklich vorbehalten hat – keiner gesonderten Zustimmung zur Auftragsvergabe, es sei denn, dass bei beabsichtigten Teilauftragsvergaben erkennbar wird, dass dadurch die prognostizierten Gesamtkosten der Ausführungsgenehmigung überschritten werden könnten. Über die vergebenen Aufträge über 300.000 Euro ist in regelmäßigen Abständen zu informieren. Erfolgt eine Auftragsvergabe über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, sind die Jahresauftragswerte von bis zu vier Jahren zusammenzuzählen,“ cc) In Buchstabe l) werden die Wörter „bis zu 20.000 Euro im Einzelfall“ gestrichen. b) In Nummer 12 werden hinter denWörtern „soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist“ die Wörter „sowie Weisungen für die Beschlussfassung über Angelegenheiten in den in § 3 Absatz 2 Buchstabe C Nummer 2 genannten Organen, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist,“ eingefügt. 4. § 6 Nummer 1 Buchstabe e) wird wie folgt gefasst: „e) Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen von mehr als 300.000 Euro. Hält sich die Auftragsvergabe bei Vorhaben über 300.000 Euro gegebenenfalls im Rahmen einer vorliegenden Ausführungsgenehmigung, bedarf es – wenn sich der Stadtentwicklungs- und Bausauschuss dies nicht bei der Erteilung der Ausführungsgenehmigung ausdrücklich vorbehalten hat – keiner erneuten Gremienbefassung,esseidenn,dassbeibeabsichtigten Teilauftragsvergaben erkennbar wird, dass dadurch die prognostizierten Gesamtkosten der Ausführungsgenehmigung überschritten werden könnten. Über die vergebenen Aufträge über 300.000 Euro ist in regelmäßigen Abständen zu informieren. Erfolgt eine Auftragsvergabe über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, sind die Jahresauftragswerte von bis zu vier Jahren zusammenzuzählen.“ 5. § 7 Satz 3 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. die Vergabe von Aufträgen über 300.000 Euro. Hält sich die Auftragsvergabe bei Vorhaben über 300.000 Euro gegebenenfalls im Rahmen einer vorliegenden Ausführungsgenehmigung, bedarf es – wenn sich der Konversionsausschuss dies nicht bei der Erteilung der Ausführungsgenehmigung ausdrücklich vorbehalten hat – keiner erneuten Gremienbefassung, es sei denn, dass bei beabsichtigten Teilauftragsvergaben erkennbar wird, dass dadurch die prognostizierten Gesamtkosten der Ausführungsgenehmigung überschritten werden könnten. Über die vergebenen Aufträge über 300.000 Euro ist in regelmäßigen Abständen zu informieren. Erfolgt eine Auftragsvergabe über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, sind die Jahresauftragswerte von bis zu vier Jahren zusammenzuzählen,“ 6. In § 12 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Bestattungsangelegenheiten“ die Wörter „für das gesamte Stadtgebiet“ eingefügt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. b) Buchstabe B Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Rechtsgeschäfte nach § 3 Absatz 2 Buchstabe B Nummer 5, sofern der Jahreswert der Miet-oder Pachtzahlung nicht mehr als 24.000 Euro bei Jagdpachten, im Übrigen nicht mehr als 48.000 Euro beträgt,“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 14.11.2024, Prof. Dr. Eckart Würzner,Oberbürgermeister Heidelberg, den 14.11.2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. BEKANNTMACHUNG 13. Änderung der Gemeinderatsgeschäftsordnung vom 14.11.2024 Auf Grund des § 36 Absatz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14.11.2024 folgende Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gemeinderatsgeschäftsordnung Die Gemeinderatsgeschäftsordnung vom 20. Februar 1992 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 27. Februar 1992), die zuletzt durch Beschluss des Gemeinderates vom 05. Mai 2022 (Heidelberger Stadtblatt vom 22. Juni 2022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister beruft den Gemeinderat unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen in elektronischer Form ein. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden (§ 41b Absatz 3 GemO). Alle anderen Beratungsunterlagen sind nur für die Mitglieder des Gemeinderates bestimmt und dürfen von ihnen nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Die Einberufung des Gemeinderates sowie die Übersendung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen erfolgen in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstag. Die Einberufung der Ausschüsse des Gemeinderates erfolgt spätestens acht Tage vor der Sitzung (vgl. § 34 Absatz 1 GemO). b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung ist in Ausnahmefällen möglich; die Nichteinhaltung der in Absatz 2 Satz 6 genannten Frist ist schriftlich zu begründen. Die nachträgliche Ergänzung muss spätestens am Tag vor der Sitzung den Mitgliedern des Gemeinderats in elektronischer Form übermittelt und soweit es sich umeine Ergänzung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung handelt, spätestens am Sitzungstag auf der Internetseite der Stadt Heidelberg bekannt gegeben werden. Gleichzeitig werden die Tageszeitungen über die Ergänzung der Tagesordnung informiert. In nicht öffentlicher Sitzung können bei einstimmigem Beschluss a l l er Mitglieder des Gemeinderats neue Tagesordnungspunkte behandelt werden.“ 2. § 14 wird wie folgt geändert und ergänzt: „§ 14 Verhandlungsleitung Die Vorsitzende/Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest, leitet die Verhandlung und schließt die Sitzung (vgl. § 36 Absatz 1 GemO). Die Sitzung ist in der Regel um 20.00 Uhr zu beenden. Sitzungen des Gemeinderates, des Haupt- und Finanzausschusses, des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität und des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses sind um 21:00 Uhr zu beenden.“ 3. § 20 Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst: „(9) Die Redezeit pro Wortmeldung wird für den Gemeinderat und die Ausschüsse auf drei Minuten begrenzt. In den Sitzungen des Gemeinderats erhalten Einzelstadträtinnen und Einzelstadträte sowie kleine Gruppierungen (ein bis zwei Sitze) einmal das Rederecht je Tagesordnungspunkt. Kleine Fraktionen (drei bis vier Sitze) erhalten zweimal, mittelgroße Fraktionen (ab fünf Sitzen) dreimal und große Fraktionen (ab neun Sitzen) viermal das Recht für einen Redebeitrag. Die Einbringung eines Antrages zählt nicht zur Redezeit und nicht als Redebeitrag. Eine Fraktion oder ein Sechstel des Gemeinderates kann zu einem Tagesordnungspunkt einen Antrag auf Aufhebung der Redezeitbegrenzung stellen. Zudem kann im Vorfeld die Änderung der Redezeitbegrenzung im Ältestenrat vorberaten und dem Gemeinderat vorgeschlagen werden. In den beschließenden Ausschüssen nach § 32 sowie in den beratenden Ausschüssen nach § 33 gilt lediglich eine Begrenzung der Redezeit von drei Minuten, wobei die Einbringung von Anträgen hiervon nicht betroffen ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 14.11.2024, Prof. Dr. Eckart Würzner, Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Beteiligungsbericht 2023 Die Stadt Heidelberg hat gemäß § 105 Abs. 2 Gemeindeordnung einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, erstellt. Der Beteiligungsbericht 2023 liegt in der Zeit vom 28.11.2024 bis einschließlich 06.12.2024 während den Dienststunden, Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr, im Rathaus, Zimmer 2.20, zur Einsichtnahme aus. Heidelberg, den 20.11.2024 GREMIENSITZUNGEN Haupt- und Finanzausschuss: Mittwoch, 27. November, 17.30 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Bezirksbeirat Pfaffengrund: Donnerstag, 28. November, 18 Uhr, Gesellschaftshaus Pfaffengrund, Besprechungsraum, Schwalbenweg 1/2 Bezirksbeirat Südstadt: Dienstag, 3. Dezember, 18 Uhr, Chapel Raum für Stadtkultur e.V., Rheinstraße 12/4 www.gemeinderat.heidelberg.de.

KULTUR UND FREIZEIT 27. November 2024 8 Jugendtanztag: Live und legendär Rund 600 junge Tänzerinnen und Tänzer zeigen am Samstag, 7. Dezember, ihre Choreografien im Karlstorbahnhof in der Südstadt. Darunter ist das Stück „Was macht die Nacht“, in dem Zeichentrickfilme und Projektionen zum Einsatz kommen. Los geht es um 13.30 Uhr. Tickets gibt es für 4 bis 15 Euro im Vorverkauf bis 29. November imCafé Plan B imHaus der Jugend, Römerstraße 87, immer von 16 bis 19 Uhr. Restkarten gibt es an der Abendkasse. Veranstalter sind das Haus der Jugend und der Stadtjugendring e. V. (Foto Obsieger) Eine Stadt schreibt Gewinnertexte online zu lesen Insgesamt 307 Geschichten wurden beim Schreibwettbewerb „Eine Stadt schreibt“ eingereicht. Die besten davon wurden von einer Fachjury ausgewählt und ihre Autorinnen und Autoren bei einer Preisverleihung in der Hebelhalle gebührend geehrt. Den ersten Platz beimWettbewerb sicherte sich Paul Liedvogel mit seiner Geschichte „60 Jahre“. Anna Fritz und Karl-Heinz Grosser belegten Platz zwei und drei. Alle zehn von der Jury ausgewählten Texte sind online zu finden unter: www.cityofliterature.de › Eine Stadt schreibt Barrierefreiheit schaffen Die ersten 20 Geschäfte oder Lokale zwischen Altstadt und Hauptbahnhof, die sich bis 30. November bei der Behindertenbeauftragten melden, erhalten eine mobile Rampe als Dauerleihgabe. Kontaktdaten unter: www.heidelberg.de/ mobilerampe Dokufilm und Diskussion zum „Studentenprinzen“ SWR-Autor Eberhard Reuß zeigt am Montag, 2. Dezember, seinen Dokumentarfilm über die Erfolgsgeschichte der Operette „Der Studentenprinz in Heidelberg“. Es folgt eine Diskussion über die kulturellen Hintergründe des Erfolgs auf beiden Seiten des Atlantiks. Los geht es um 19.30 Uhr. Der Eintritt ist frei. www.mark-twain- center.com Filmvorführung zum Welt-AIDS-Tag ZumWelt-AIDS-Tag am 1. Dezember, zeigen Stadt, Queer Festival, Medienforum Heidelberg und die Aidshilfe Heidelberg ab 20 Uhr den Film „Baldiga – Entsichertes Herz“ im Karlstorkino in der Südstadt. Ab 19.30 Uhr gibt es eine Begrüßung mit Umtrunk. Karten an der Abendkasse und unter: www.karlstor bahnhof.de Adventskonzerte der Musikschule Am Sonntag, 1. Dezember findet um 17 Uhr, das erste Adventskonzert der Musik- und Singschule, Kirchstraße 2, statt. Der Kinderchor, Jugendchor und die Lieder- und Blockflötenorchester laden ein zur „Wundersamen Nacht.“ Der Eintritt ist frei. Kurz gemeldet Impressum Herausgeberin: Stadt Heidelberg Amt für Öffentlichkeitsarbeit Marktplatz 10 69117 Heidelberg 06221 58-12000 s tadtblatt@heidelberg.de Amtsleitung: Timm Herre (tir) Redaktion: Hannah Lena Puschnig (hlp), Sascha Balduf (sba), Christian Beister (chb), Christina Euler (eu), Claudia Kehrl (ck), Julian Klose (jkl), Nicolaus Niebylski (nni), Florian Römer (fr), Laura Schleicher (ls), Laura Stahmer (lst), Nina Stöber (stö), Carina Troll (cat) Druck und Vertrieb: RheinNeckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline: 0800 06221-20 Stadt Heidelberg online: www.heidelberg.de Vorverkauf für die Tanzbiennale hat begonnen Eigenproduktionen und Gastauftritte vom 1. bis 9. Februar 2025 Unter dem Motto „united by dance“ findet vom 1. bis 9. Februar 2025 die sechste Ausgabe der Tanzbiennale Heidelberg statt. Das größte Tanzfestival der Stadt wird veranstaltet von der TANZallianz, einer deutschlandweit einzigartigen Kooperation von Stadttheater und freier Szene – dem Theater und Orchester Heidelberg und dem UnterwegsTheater Heidelberg. Auf dem Programm stehen Eigenproduktionen, hochkarätige Tanzabende aus dem internationalen Raum, ein Querschnitt durch die große Vielfalt der Tanzszene Baden-Württembergs und ein umfangreiches Rahmenprogramm. Den Startschuss gibt die Premiere des diesjährigen Jugendtanzprojekts „touch_taff“ am 1. Februar 2025 um 18 Uhr im Zwinger 1. Mit dem Projekt präsentiert das Festival zum ersten Mal ein inklusives Tanzstück mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit und ohne Behinderung. Der Vorverkauf hat begonnen. red Infos und Karten unter www.theater.heidelberg.de Freie Bewegung auf der Bühne bei „NORMA“ am 6. Februar 2025 (Foto Toledo) Jeden Tag öffnet sich ein Türchen In der MeinHeidelberg-App öffnet sich in der Adventszeit jeden Tag ein Türchen: Eintrittskarten für Sport, Kino, Theater und Museen sowie Sach- und kulinarische Preise. Gewinner werden ausgelost. Unter www. vielmehr.heidelberg.de und auf dem Instagramkanal @vielmehrheidel berg bieten Heidelberger Unternehmen ebenfalls Rabatte, Aktionen, Geschenktipps und Gewinne.

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