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13. November 2024 BEKANNTMACHUNGEN 6 den. Als spätester Zeitpunkt für den Besitzübergang dieser Bestände wird der 31.12.2024 festgesetzt. Die bisherigen und die neuen Besitzer könnenmit Zustimmung des Landratsamtes - untere Flurbereinigungsbehörde - hiervon abweichende Vereinbarungen treffen. Die Empfänger der neuen Grundstücke haben die darauf stehenden Obstbäume, Beerensträucher und Holzbestände – insbesondere Bäume, Feld- und Ufergehölze und Hecken zu übernehmen. Diese Bestände dürfen auch weiterhin weder von dem bisherigen Besitzer noch vom Empfänger der neuen Grundstücke ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Landratsamtes - untere Flurbereinigungsbehörde - verändert oder beseitigt werden. Die Holzbestände, Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhalten werden. Regelungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bleiben von diesen Überleitungsbestimmungen unberührt. 2.4 Regelung der Übernahme sonstiger Grundstücksbestandteile Kulturdenkmale (Grabhügel, Bildstöcke, Feldkreuze usw.) und Landschaftsbestandteile, die aus Gründen des Denkmalschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen zu erhalten sind, haben die Empfänger der neuen Grundstücke zu übernehmen. Sie dürfen weder beeinträchtigt, beschädigt noch beseitigt werden. Die hierfür geltenden Schutzbestimmungen bleiben unberührt. Diese Objekte sind in der Neuordnungskarte dargestellt. Einfriedungen oder sonstige Anlagen, die den Wert des Grundstücks auf Dauer nicht beeinflussen, haben deren Eigentümer bis zum 29.11.2024 zu entfernen, andernfalls kann sie die Teilnehmergemeinschaft auf deren Kosten beseitigen. 2.5 Wege- und Gewässernetz Die Wege für die Bewirtschaftung der neuen Grundstücke sind bereits hergestellt. Es dürfen daher nur noch die neuen gemeinschaftlichen Anlagen (u.a. Wege und Überfahrtsrechte) benutzt sowie die vereinbarten oder im Flurbereinigungsplan festgesetzten Überfahrtsrechte ausgeübt werden. 3. Begründung Gemäß § 65 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) wird die tatsächliche Überleitung aus dembisherigen in den neuen Zustand entsprechend den vereinbarten oder festgesetzten Landabfindungen durch diese Überleitungsbestimmungen geregelt. Hierdurch werden die Empfänger der neuen Grundstücke in den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer neuen Grundstücke eingewiesen, um sie noch in diesem Herbst ordnungsgemäß bewirtschaften zu können. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu diesen Bestimmungen gehört. Die unter Nr. 2.3 und Nr. 2.4 festgesetzte Übernahmeverpflichtung beruht auf § 50 Abs. 1 FlurbG. Die Übernahme und Erhaltung der dort genannten Objekte ist aus Gründen des Naturschutzes, der Landschafts- und Denkmalspflege oder deshalb erfolgt, um die Kulturlandschaft vor vermeidbaren Verlusten zu bewahren. 4. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, KurfürstenAnlage 38-40, 69115 Heidelberg oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises eingelegt werden. (Hinweis: Anschrift der Flurbereinigungsbehörde: Amt für Flurneuordnung, Muthstraße 4, 74889 Sinsheim). 5. Sofortvollzug Die sofortige Vollziehung der Überleitungsbestimmungen wird im überwiegenden Interesse der Teilnehmer angeordnet. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBL. I S. 686) musste angeordnet werden, da durch einen längeren Aufschub des Besitzüberganges für einen großen Teil der BeteiligWerden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg ist folgende Stelle zu besetzen: Beim Amt für Soziales und Senioren: Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter beziehungsweise Sozialpädagogin/Sozialpädagoge (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe S 12 TVöD-V Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. ten und für die Teilnehmergemeinschaft erhebliche Nachteile entstehen würden. Jede Verzögerung des Besitzübergangs würde einen Zeitverlust von mindestens einem Jahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur imHerbst stattfinden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Überleitungsbestimmungen liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer. 6. Hinweise 6.1 Bestehen besondere Rechtsverhältnisse an Grundstücksbestandteilen oder an Erzeugnissen, so gehen diese Rechtsverhältnisse auf die neuen Grundstücke über. Die Empfänger der neuen Grundstücke gelten als deren Eigentümer. Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - kann in Einzelfällen abweichende Regelungen treffen. 6.2 Die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums nach § 34 FlurbG, auf die bereits bei der Anordnung der Flurbereinigung hingewiesen wurde, gelten bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans. Daher dürfen weiterhin - in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung des Landratsamtes - untere Flurbereinigungsbehörde - nur Änderungen vorgenommen werden, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehören, - Bauwerke, Brunnen, Gräben, Dränungen, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen nur mit Zustimmung des Landratsamtes - untere Flurbereinigungsbehörde - errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden, - Obstbäume, Beerensträucher, sowie sonstige Holzbestände - einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze - nur mit Zustimmung des Landratsamtes - untere Flurbereinigungsbehörde - beseitigt werden. Bei Zuwiderhandlungen muss das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verursachers anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). 6.3 Die Überleitungsbestimmungen können nach § 137 Abs. 1 FlurbG mit Zwang vollstreckt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung kann nach den §§ 6, 7, 9 Abs. 1 Buchst. b), 11 und 13 -16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27.04.1953 (BGBl. I S. 157) ein Zwangsgeld bis zu 25.000 € festgesetzt werden. An dessen Stelle kann für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht gezahlt wird, Ersatzzwangshaft bis zu 2 Wochen treten. Wer Maßnahmen zur Durchführung des Verfahrens vereitelt, kann zu den dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden (§ 107 Abs. 2 FlurbG). 6.4 In den unter den Nummern 2.2.1, 2.2.3, 2.2.6, 2.4 und 2.5 genannten Fällen kann Ersatzvornahme angeordnet werden (§ 9 Abs. 1 Buchst. a), § 10 VwVG). Im Falle von Nummer 2.2.2 kann das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - auf Kosten des bisherigen Besitzers den alten Zustand wiederherstellen lassen. gez. Neubert, Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung 74889 Sinsheim, Muthstraße 4 Telefon 06221 522-5400 Telefax 06221 522-5454 E-Mail: flurneuordnungsamt@rhein-ne ckar-kreis.de BEKANNTMACHUNG Erschließungsanlage „Hardtstraße“ in Heidelberg-Kirchheim - Abschnittsbildung für den Bereich zwischen Odenwaldstraße und Bogenstraße Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17.10.2024 gemäß § 37 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) beschlossen, für die Erschließungsanlage „Hardtstraße“, im Bereich zwischen Odenwaldstraße und Bogenstraße, einen Abschnitt zu bilden. Der Geltungsbereich des gebildeten Abschnitts ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Auskünfte und Erläuterungen zur Bildung des Abschnitts werden unter der Telefonnummer 06221-58 23310 erteilt. Heidelberg, den 24.10.2024 Stadt Heidelberg, Stadtplanungsamt GEMEINDERAT Einladung zur Sitzung des Gemeinderates amDonnerstag, 14.11.2024, um 17:30 Uhr, Großer Rathaussaal, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg. Hinweis: Diese Sitzung findet in Präsenz statt. Zusätzlich kann die Sitzung per Livestreamüber die städtische Homepage oder imNeuen Sitzungssaal verfolgt werden. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen 2 Fragestunde 3 Bebauungsplan Bergheim „KurfürstenAnlage Nord, westlicher Teil“, hier: Zustimmung zum Entwurf und Beschluss der Veröffentlichung, Beschlussvorlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Heidelberg Wieblingen - Solarpark im Gewann Weide“ Einleitungsbeschluss, Beschlussvorlage 5 SRH Campus – Fortschreibung Rahmenplan: Erschließung, Beschlussvorlage 6 Flusswärmepumpe am Standort Bergheim - Ernst-Walz-Brücke, Beschlussvorlage 7 Kunstrasenplätze in Heidelberg, Informationsvorlage 8 E-Tretroller-Konzept, Beschlussvorlage 9 Regionales Fahrradvermietsystem, Beschlussvorlage 10 Ergebnisse der Verkehrslärm-Kartierung 2022 und 3. Fortschreibung des Heidelberger Lärmaktionsplans, Beschluss-

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