13. November 2024 5 AKTUELLES ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Flurbereinigung Leimen (L 600) Landkreis Rhein-Neckar-Kreis und Stadt Heidelberg Überleitungsbestimmungen vom 23.10.2024 zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans 1. Durch diese Überleitungsbestimmungen regelt das Landratsamt Rhein-NeckarKreis - untere Flurbereinigungsbehörde -, ab wann und wie die neuen Grundstücke bewirtschaftet werden müssen. Dabei handelt es sich um die tatsächliche Überleitung aus dem bisherigen in den neuen Zustand entsprechend den vereinbarten oder festgesetzten Landabfindungen. Rechtsgrundlage hierfür ist der Flurbereinigungsplan vom 17.05.2024. 2. Übernahme der neuen Grundstücke 2.1 Zeitpunkt Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 29.11.2024 auf die Empfänger der neuen Grundstücke über. Davon abweichend gelten die Regelungen 2.2 – 2.5. Als Empfänger der neuen Grundstücke gelten die Grundstückseigentümer, für die die im Flurbereinigungsplan aufgeführten Grundstücke an die Stelle der in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke treten, wie auch alle tatsächlichen Nutzer (z.B. Pächter) der neuen Grundstücke. 2.2 Bewirtschaftung und Nutzung 2.2.1 Die bisherigen Besitzer (selbstnutzende Eigentümer und Nutzungsberechtigte, z.B. Pächter) haben spätestens bis zu diesen Zeitpunkten die Grundstücke abzuernten sowie Ernterückstände zu beseitigen. Andernfalls kann die Teilnehmergemeinschaft diese Arbeiten auf Kosten des bisherigen Eigentümers ausführen lassen. 2.2.2 Die alten Grundstücke dürfen über die oben festgesetzten Zeitpunkte hinaus nicht mehr bewirtschaftet werden. Das zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer (z.B. Pächter) vereinbarte Nutzungsrecht bleibt von der Besitzeinweisung unberührt und geht auf die entsprechenden neuen Grundstücke über. 2.2.3 Die Empfänger der neuen Grundstückemüssen diese ordnungsgemäß bewirtschaften. Ansonsten gehen Verschlechterungen des Kulturzustands der neuen Grundstücke zu Lasten der Empfänger. Von der Bewirtschaftung auszunehmen sind die als gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen wie Wege, Gräben oder Pflanzenflächen ausgewiesenen Grundstücksteile. Durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neuen Grundstücke entsteht demjenigen, der einen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan einlegt, kein Nachteil. 2.2.4 Sofern im Laufe dieses oder des vergangenen Jahres überwinternde Pflanzen oder mehrjährige Futterpflanzen auf den alten Grundstücken eingebracht wurden, kann die Nutzung der Flächen durch gegenseitige Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Besitzer geregelt werden, wenn dies für die Betriebsführung unbedingt erforderlich ist. Kommt zwischen den Beteiligten keine Einigung zustande, so führt das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - auf Antrag eine Regelung herbei. Hierzu werden der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowie ein landwirtschaftlicher Sachverständiger gehört. Der Antrag ist bis spätestens zum 21.11.2024 zu stellen, damit dem Antragsteller keine Nachteile entstehen. Eine Entschädigung wegen eines verspätet gestellten Antrags ist nicht möglich. 2.2.5 Für Rotklee, Luzerne und sonstige Futterpflanzen, die auf den abzutretenden Flächen bereits im Jahre 2022 und früher eingesät wurden, wird keine Entschädigung gewährt. Stall- und Handelsdüngergaben werden ebenfalls nicht entschädigt. 2.2.6 Die in der Neuordnungskarte dargestellten Flurstücke sind in ihrer Nutzungsart zu belassen oder gegebenenfalls in die vorgesehene Nutzungsart zu überführen. Die Empfänger der neuen Grundstücke sind verpflichtet, die Grundstücke selbst in die vorgesehene Nutzungsart zu überführen. Im Übrigen gelten die Beschränkungen des § 27a Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (Dauergrünland). 2.2.7 Entfällt. 2.2.8 Laufende Verpflichtungen aus dem „Gemeinsamen Antrag“ (wie z.B. Greening) werden durch die Besitzeinweisung nicht unterbrochen und sind im vollen Umfang zu gewährleisten. Nähere Auskünfte erteilt das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - untere Landwirtschaftsbehörde. 2.2.9 FFH-Lebensraumtypen (z.B. Magere Flachlandmähwiesen) sind in der Neuordnungskarte zum Flurbereinigungsplan dargestellt. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie in bestehendem Umfang und bestehender Qualität erhalten werden. Nähere Auskünfte erteilt die Stadt Heidelberg - untere Naturschutzbehörde. 2.2.10 Die in den Grundstücken angebrachten Vermessungszeichen sind zu dulden und erkennbar zu halten. Sie dürfen weder beschädigt noch versetzt oder entfernt werden. Dies gilt auch für alle Grenzzeichen, wie Grenzsteine, Grenzmarken oder Pflöcke, die eine Eigentums- oder Besitzregelung in der Örtlichkeit anzeigen oder vorbereiten. Hierauf ist bei der Bewirtschaftung der neuen Grundstücke besonders zu achten. 2.3 Regelung der Übernahme von Bäumen, Gehölzen, Hecken usw. Die Obstbäume und Beerensträucher dürfen im Jahre 2024 noch von den bisherigen Besitzern genutzt und abgeerntet werBEKANNTMACHUNGEN Eine Sport-Kita in Rekordzeit Gebäude für Kita am Harbigweg in Kirchheim fertiggestellt S chneller geht’s kaum: In weniger als einem Jahr Bauzeit hat das Hochbauamt auf dem Gelände am Harbigweg 18/1 eine neue Kindertageseinrichtung realisiert. Möglich war das durch die innovative Bauweise des „Heidelberger KitaBaukastens“ mit qualitativ hochwertigen, vorgefertigten Holzmodulen. Die Gesamtkosten des Neubaus belaufen sich auf 7,8 Millionen Euro. Die Einrichtung wird nach Fertigstellung der Außenanlage mit einem speziellen Bewegungs-Konzept ab Januar 2025 in Betrieb gehen und im Vollbetrieb 70 Betreuungsplätze für Kinder von 0 bis 6 Jahren anbieten. Träger ist Champini Sport - & Bewegungsstätten gGmbH/ gUG, ein Unternehmen aus Nürnberg, das in Heidelberg bereits eine BewegungsKita in Schlierbach betreibt. „Diese Kita passt hervorragend zu Heidelberg als Sportstadt und als Stadt, die auf qualitativ hochwertige Bildungs- und Betreuungsangebote Wert legt“, sagte Oberbürgermeister Eckart Würzner bei der Feier zur Baufertigstellung am 6. November. „Das ist nun die dritte Einrichtung, bei der sich die Vorteile des Heidelberger Baukastensystems zeigen. Wir bauen damit beeindruckend schnell, effizient und klimafreundlich“, erklärte Erster Bürgermeister und Baudezernent Jürgen Odszuck. „Die Kita stellt durch die Nähe zu den vielen unterschiedlichen Sportstätten in Kirchheim eine Besonderheit dar und bereichert die Vielfalt des Heidelberger Kita-Angebots in einem unserer kinderreichsten Stadtteile“, freute sich Stefanie Jansen, Bürgermeisterin für Soziales, Bildung, Familie und Chancengleichheit. eu OB Würzner (2.v.l.), EBM Jürgen Odszuck (l.) und Bürgermeisterin Stefanie Jansen (5.v.l.) bei der Schlüsselübergabe mit „Champini“, Gemeinderat und Hochbauamt. (Foto Rothe) Wasserturm erhält kleinen Platz Gastronomie, Sitzplätze und Bäume geplant Er ist ein Hingucker und stadtbekannt: der Wasserturm am Czernyring in der Bahnstadt. Er ist ein Relikt aus den vergangenen Tagen des Heidelberger Güter- und Rangierbahnhofs, der im Jahr 1997 stillgelegt wurde. Derzeit wird der Wasserturm durch einen privaten Investor saniert und für eine künftige Nutzung als Gastronomiebetrieb erweitert. Auch das Areal rund um den denkmalgeschützten Wasserturm wird neu gestaltet. Auf der dreieckigen Fläche zwischen Czernyring, Grüner Meile und Straßenbahntrasse wird ein kleiner Platz angelegt, der mit einer vielfältigen Bepflanzung und mehreren Sitzgelegenheiten zum Verweilen einlädt. Das hat der Haupt- und Finanzausschuss amMittwoch, 6. November, einstimmig beschlossen. Die Platzfläche wird von einer Bepflanzung mit Sträuchern, Stauden, Gräsern und vereinzelten Bäumen eingerahmt. Diese bieten künftig Insekten und Vögeln Nahrung und Unterschlupf. Der Zugang zur Platzfläche wird über eine Treppe und durch eine Rampe barrierefrei ermöglicht.
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