6. November 2024 BEKANNTMACHUNGEN 6 Benutzer/von der Benutzerin selbst nachgemachten, sind der Stadt Heidelberg beziehungsweise ihren Beauftragten zu übergeben. Der/Die Benutzer/in haftet für Schäden, die der Stadt Heidelberg oder einem Benutzungsnachfolger/einer Benutzungsnachfolgerin aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der/die Benutzer/in die Unterkunft versehen hat, darf er/sie wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt Heidelberg kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer/ die Benutzerin ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (3) Von den Benutzern/Benutzerinnen oder ihren Haushaltsangehörigen nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Heidelberg auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin geräumt und in Verwahrung genommen werden. Werden diese Sachen nicht innerhalb von einem Monat nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der bisherige Benutzer/die bisherige Benutzerin oder seine/ihre Haushaltsangehörigen das Eigentum daran aufgegeben haben. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Stadt Heidelberg einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. § 9 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer/Benutzerinnen der Unterkunft haften für jeden von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Haftung der Stadt Heidelberg, ihrer Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und Besuchern/Besucherinnen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer/Benutzerinnen einer Unterkunft oder deren Besucher/Besucherinnen selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Heidelberg keine Haftung. § 10 Personenmehrheit als Benutzer/ Benutzerin (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, von oder gegenüber allen Benutzern/Benutzerinnen abgegeben werden. (2) Jede/r Benutzer/Benutzerin muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten von Haushaltsangehörigen oder von Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 11 Umsetzung, Verwaltungszwang (1) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Heidelberg Umsetzungen in eine andere Unterkunft verfügen. Die Regelung in § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Räumt ein Benutzer/eine Benutzerin seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Verfügung vorliegt, so kann die Räumung oder Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Übergangsunterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 3. III. Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte § 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für die Bereitstellung der Räume sowie die laufenden Betriebs- und Verwaltungskosten und bei Personen nach § 1 Absatz 2 oder 3 auch die Betreuungskosten gedeckt. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die in der Unterkunft untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sie sich diese Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft oder Wohngemeinschaft teilen. § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der dem Benutzer/der Benutzerin überlassene Platz. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt für die in § 1 Absatz 2 oder 3 genannten Personen pro Kalendermonat 1. Bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft a) für volljährige Personen im Mehrbettzimmer 420,00 € b) für volljährige Personen im Einzelzimmer 570,00 € c) für zwei als Partner zusammenlebende volljährige Personen insgesamt 570,00 € d) für minderjährige Personen 210,00 € 2. Bei der Unterbringung in einer Wohnung a) für volljährige Personen im Mehrbettzimmer 320,00 € b) für volljährige Personen im Einzelzimmer 400,00 € c) für zwei als Partner zusammenlebende volljährige Personen insgesamt 400,00 € d) für minderjährige Personen 120,00 € (3) Die Gebühr für allein oder gemeinsam sorgeberechtigte Eltern und ihre minderjährigen Kinder errechnet sich aus der Summe der jeweils einschlägigen Gebühren des Absatzes 2, beträgt jedoch insgesamt höchstens 1.000 €. (4) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Nutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zu Grunde gelegt. § 14 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag des Auszuges oder der Räumung. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Lauf des Kalendermonates, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest des Monats mit dem Beginn der Gebührenpflicht. § 15 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird am ersten Werktag eines Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig. (2) Beginnt, endet oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonates, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Die Fälligkeit entsteht mit dem ersten Werktag des Folgemonats. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer/ die Benutzerin nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Absatz 1 und 2 vollständig zu entrichten. IV. Schlussbestimmungen § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern vom 7. Dezember 2006, bekannt gemacht am 27. Dezember 2006, außer Kraft. Heidelberg, den 17.10.2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG 3. Satzung zur Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung vom 17.10.2024 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.10.2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung Die Obdachlosenunterkunftssatzung vom 01. Juli 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 07. Juli 2010), die zuletzt durch Satzung vom 08. Oktober 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 21.10.2020, berichtigt im Heidelberger Stadtblatt vom 04.11.2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten, sowie den der Stadt Heidelberg als untere Aufnahmebehörde nach § 17 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) zugeteilten Personen der vormaligen vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und deren Familienangehörigen, die sich selbst keine eigene Unterkunft beschaffen können.“ 2. § 6 wird wie folgt gefasst: §6 Räum- und Streupflicht „Dem/der Benutzer/in obliegt die Räum- und Streupflicht nach der Gehwegreinigungssatzung der Stadt Heidelberg.“ 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Es werden für die Benutzung pro Monat die nachfolgenden Gebühren erhoben: 1. Für Personen, welche im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerber- leistungsgesetz stehen, beträgt die Gebühr bei Unterbringung in a) Gemeinschaftsunterkünften 13,43 €/qm b) Wohnanlagen mit Zentralheizung 16,44 €/qm c) Wohnanlagen ohne Zentralheizung 8,40 € / qm d) Wohnungen aa) bis einschließlich 30 qm 19,46 € / qm bb) über 30 qmmit Zentralheizung 13,85 € / qm cc) über 30 qm ohne Zentralheizung 11,06 € / qm 2. Für alle Personen, welche nicht unter Nummer 1 fallen, beträgt die Gebühr bei Unterbringung in a) Gemeinschaftsunterkünften 12,09 € / qm b) Wohnanlagen mit Zentralheizung 14,80 € / qm c) Wohnanlagen ohne Zentralheizung 7,56 € / qm d) Wohnungen aa) bis einschließlich 30 qm 17,51 € / qm bb) über 30 qmmit Zentralheizung 12,47 € / qm
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