stadtblatt-heidelberg-download-2024-34

5 STADTWERKE HEIDELBERG 6. November 2024 BEKANNTMACHUNGEN übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Benutzer/von der Benutzerin zu unterschreiben. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Heidelberg vorgenommen werden. Der/Die Benutzer/in ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Heidelberg unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der/Die Benutzer/in bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Heidelberg, wenn er/sie 1. in der Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von nicht mehr als dreitägiger Dauer (Besuch); 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will; 3. ein Tier in der Unterkunft halten will; 4. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will oder 5. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der/die Benutzer/in eine Erklärung abgibt, dass er/sie die Haftung für Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach den Absätzen 3 oder 4 verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Heidelberg insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet undmit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung kannwiderrufenwerden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohnerinnen und Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft oder das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer/ von der Benutzerin ohne Zustimmung der Stadt Heidelberg vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Heidelberg diese auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen. (9) Die Stadt Heidelberg kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Zweck der Einrichtung zu erreichen. (10) Das Hausrecht übt die Leitung der Fachstelle für Wohnungsnotfälle aus; die Leitung kann dieses Recht auf andere Beauftragte der Stadt Heidelberg übertragen. Das Hausrecht erstreckt sich auf die Gemeinschaftsräume und auf die jeweilige Unterkunft des Benutzers/der Benutzerin. Die Beauftragten der Stadt Heidelberg sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck behält die Stadt Heidelberg jeweils einen Wohnungsschlüssel zurück. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der/Die Benutzer/in verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Unterkunft oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der/die Benutzer/in dies der Stadt Heidelberg unverzüglich mitzuteilen. Der/die Benutzer/ in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel oder Gefahrenquellen selbst zu beseitigen. (3) Der/Die Benutzer/in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, insbesondere, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden oder die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/ die Benutzer/in auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Benutzer/in haftet, kann die Stadt Heidelberg auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin beseitigen lassen. (4) Die Stadt Heidelberg wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der/Die Benutzer/in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Heidelberg zu beseitigen. § 6 Räum- und Streupflicht Dem Benutzer/der Benutzerin obliegt die Räum- und Streupflicht nach der Gehwegreinigungssatzung der Stadt Heidelberg. § 7 Hausordnungen (1) Der/Die Benutzer/in ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften kann die Verwaltung eine gesonderte Hausordnung erlassen, mit der insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume geregelt wird. Eine solche Hausordnung ist gegebenenfalls von dem Benutzer/der Benutzerin zu beachten. § 8 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der/die Benutzer/in die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Tipp: Trink Wasser In Heidelberg hat Trinkwasser beste Qualität Wasser trinken ist gesund. Der empfohlene Tagesbedarf an Wasser liegt für einen Erwachsenen bei rund zwei Litern. Gut, dass das sorgfältigst geprüfte Trinkwasser bei uns direkt aus dem Hahn kommt. Die öffentliche Versorgung mit Trinkwasser gibt es in Heidelberg seit über 150 Jahren. Aktuell erhalten es rund 160.000 Bürgerinnen und Bürger täglich von den Stadtwerken Heidelberg, die diese Aufgabe für die Stadtbetriebe Heidelberg übernommen haben. Jährlich erreichen rund zehn Millionen Kubikmeter Trinkwasser Bürgerinnen und Bürger. Grenzwerte unterschritten Durch die Aufbereitung des Rohwassers aus den Quellen und den Wasserwerken stellen die Stadtwerke Heidelberg eine hohe Qualität sicher. Das Trinkwasser unterschreitet bei allen Inhaltsstoffen die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung deutlich. Viele Tipps auf der Internetseite In Heidelberg gibt es vier Trinkwasserzonen. Einen Überblick über deren Härtegrad und die Inhaltsstoffe bietet eine interaktive Karte auf der Website der Stadtwerke Heidelberg. Dort sind auch Trinkwasseranalysen erhältlich – einfach Straße und Hausnummer eingeben und die Analyse herunterladen. Ebenfalls auf der Website: Tipps zum ordnungsgemäßen Betrieb der Trinkwasseranlagen in den Gebäuden und wie sich bei härterem Wasser Geräte, Fliesen oder Armaturen schonen lassen. www.swhd.de/wasser Stadtwerke Heidelberg Unternehmenskommunikation Kurfürsten-Anlage 42 – 50 69115 Heidelberg 06221 513-0 unternehmens kommunikation@swhd.de Redaktion: Ellen Frings (V.i.S.d.P.), Michael Treffeisen Foto: Stadtwerke Heidelberg, iStock-681762384 Alle Angaben ohne Gewähr Impressum Fernwärme-Ausbau Neuenheim Fragen zum flächendeckenden Fernwärmeausbau in Neuenheim beantworten wir an Infoständen am Neuenheimer Marktplatz: Am 6. November im Bürgerhaus, am 16. November vor dem Marktstübl. Jeweils von 9 bis 13 Uhr. Bestens kontrolliert, gesund und durstlöschend: Trinkwasser.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1